Als Einleitung möchte ich dieses Zitat voranstellen.
Nur wenn die Gewerkschaften, in diesem Falle die IG Metall, sich von solchen korrumpierten Betriebsräten trennen, können sie als glaubwürdige Interessenvertretung, als Akteure der sozialstaatlichen Demokratie wieder Anerkennung erwerben und Erfolge erzielen.
Der damalige Betriebsrat der Autostadt hat trotz Hilferufe und dokumentierten Vorwürfen nichts unternommen. Ich habe dutzende von Mails an Betriebsrat, Geschäftsleitung und die IGM verschickt. Geholfen haben Sie nicht. Ich wurde weiterhin gesondert behandelt. Der damalige Arbeitsdirektor von Volkswagen Peter Hartz wurde um Unterstützung gebeten.
Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer in den Betriebsrat
Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind nicht nach § 7 Satz 1 BetrVG bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt, obwohl der Ausgang ihres Kündigungsschutzprozesses noch offen ist. Denn es fehlt an ihrer tatsächlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers. Sie bleiben dennoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Betriebsrat wählbar. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer Betriebsratswahl vom April 2003 entschieden. In dem Betrieb der antragstellenden Arbeitgeberin wurden auch Arbeitnehmer als Mitglieder und Ersatzmitglieder gewählt, deren Arbeitsverhältnisse die Arbeitgeberin vor der Wahl ordentlich gekündigt hatte. Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin deshalb die Wahl angefochten. Die Vorinstanzen haben ihren Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Betriebsratswahl ist wirksam. Bei der Wahl wurde nicht gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Die gekündigten Arbeitnehmer waren wählbar, obwohl sie nicht weiterbeschäftigt worden waren. BAG - Az: 7 ABR 12/04 Vorinstanz: LAG Mecklenburg-Vorpommern - Az: 3 TaBV 8/03 Quelle: PM des BAG
Unter http://mobbing-gegner.de/WeiteWelt/BR_Anhoerung.pdf ist die
Anhörung Stellungnahme des BR zur Kündigung zu lesen.
Wahr, klar und sachlich.
Ein Ausschnitt
Neben den angeführten Krankheitstagen führen Sie aus, dass in diversen Gesprächen mit Herrn Lengsfeld diese Situation erörtert wurde. Letztlich führten diese Aussprachen aber zu keiner konsequenten Untersuchung der Umstände und somit zu keiner Verbesserung der Sachlage.
Das ist mit Sicherheit zu ergänzen, trifft den Kern aber genau
http://www.fachanwalt-arbeitsrecht.com/050808.html
Weitere Unterpunkte zum Thema
| /Anhörung des Betriebsrates zur 1. Kündigung /Pflichten |
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Mobbing/MeineGeschichte/ThemaBetriebsrat (last modified 2008-11-04 07:00:05)