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[http://www.adam-stiftung.de/html/betriebsrat.html Guter Einstieg bei der ADAM-Stifung]
Der Betriebsrat bzw. der Personalrat stellt neben dem Arbeitgeber beim Thema Diskriminierung und Mobbing eine wichtige Schnittstelle zum Ausgleich der Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer dar.
Der Betriebsrat ist sogar (wie übrigens auch das Unternehmen) verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitsnehmers zu fördern.
Das reine Vorliegen einer Betriebsvereinbarung zum Thema “Diskriminierung und Mobbing” alleine lässt jedoch noch lange nicht auf ein gelebtes und faires Miteinander schließen.
Aus den zahlreichen Mobbingvorwürfen z.B. gegen die Autostadt Wolfsburg (Volkswagen AG) sieht man, daß die reine Absichtserklärung für ein “normales Miteinander” noch lange nichts bedeutet, wenn die Inhalte nicht gelebt und kontrolliert werden.
Schreitet der Arbeitgeber (Geschäftsführung, Personalabteilung) bei Bekanntwerden von Diskriminierungs und Mobbing-Vorwürfen jedoch nicht sofort und konsequent ein, dann kann Mobbing nur noch schwer unter Kontrolle gebracht werden.
Wenn Diskriminierung und Mobbing bewusst als Mittel des Personalabbaus eingesetzt und mit Wissen und/oder Duldung des Arbeitgebers durchgeführt wird (Bossing), dann greifen keine innerbetrieblichen Schutzmechanismen mehr.
.. 2. Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten, den Betriebsrat unterstützenden - aber auch verpflichtenden - gesetzlichen Grundlagen seien hier noch einmal aufgeführt. Die gesamten in Frage kommenden Gesetze, entnehmen Sie bitte der Seite “Gesetze”
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 23.07.2001
- § 75 Allgemeine Aufgaben
- § 80 Allgemeine Aufgaben
- § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
- § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
...So mancher Betriebsrat mag sich deshalb überlegen, ob er den schwierigen Weg als Interessenvertreter der Arbeitnehmerschaft (wofür er eigentlich auch gewählt wurde!?) geht oder ob er sich lieber mit allerlei Annehmlichkeiten des Arbeitgebers füttern lässt und z.B. durch
- Beförderungen in der betrieblichen Hierarchie,
- die kostenlose Nutzung von
- o Firmenhandys, o Firmenfahrzeugen, o Tiefgaragenstellplätzen
- usw.
den Blick für seine eigentlichen Aufgaben verliert.
Die Mitarbeiter sollten “Ihren” Betriebsrat bzw. “Ihre” Betriebsratsmitglieder immer mal wieder daraufhin überprüfen, ob diese eher die Interessen der Arbeitnehmer oder vielleicht doch eher die des Arbeitgebers vertreten.
Es wird immer wieder von Betriebsräten berichtet, die die Zustimmung zur Kündigung von durch das Unternehmen gemobbten Mitarbeitern damit begründen, daß sie “eben irgendwann das Problem (also den Mitarbeiter) vom Hals haben wollten.”
So werden viele Entscheidungen des Betriebsrates zum Nachteil der Mitarbeiter getroffen, ohne die Möglichkeiten des BetrVG auszuschöpfen.
Ich kenne Betriebsratsmitglieder und sogar -vorsitzende, die sofort dabei sind, wenn es darum geht, einem Mitarbeiter den “Dolchstoß” zu versetzen. Sätze wie
- “Wir missbilligen das Verhalten des Mitarbeiters XY und haben uns als Betriebsrat deshalb mehrheitlich für die Zustimmung zur geplanten Kündigung durch den Arbeitgeber entschlossen.”
kommen manchen Betriebsräten locker über die Lippen und den Drucker, obwohl das Verhalten des Mitarbeiters z.B. nur darin bestand, die Geschäftsführung über mobbende Personalleiter zu informieren.
Man kann sich bereits denken, dass auf die vielfältigen Hilferufe von gemobbten Mitarbeitern in solchen Fällen jedoch keinerlei Reaktion (schon gar keine schriftliche Missbilligung) gegenüber dem Mobber oder der Geschäftsführung erfolgt.
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http://berufserkrankungen-siegerland.de/Pflichten_des_Betriebsrates/pflichten_des_betriebsrates.html
Vernünftige und umfassende Sozialberatung leisten Bei Verdacht auf eine berufsbedingte Erkrankung den Arbeitnehmer auf seine Rechte hin zuweisen Möglichkeit auf eine eigenen BK-Anzeige aufmerksam machen Bei Umbesetzung wegen einer möglichen berufsbedingten Erkrankung und der daraus resultierende Minderverdienst hier Ausgleichszahlungen durch BG hinweisen Die Arbeitnehmer bei der Durchsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen und zu überwachen. Bei drohender Entlassung wegen Krankheit ( sofern der Arbeitgeber keinen Alternativ Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann ) und auf eine Abfindung hinweisen und im besonderen vor den drastischen Konsequenzen eines Aufhebungsvertrages zu warnen Bei Betriebsbegehungen durch den Technischen Aufsichtsdienst auf die Anwesenheit der Betroffenen Arbeitnehmer zu bestehen ggf. selbst einladen um das Recht auf Gehör zu verschaffen
http://www.arbeitsrecht-thomas.de/amtsm%FCden%20betriebsratsmitglied.html Was droht einem amtsmüden Betriebsratsmitglied? ---- ---- http://www.infoquelle.de/Job_Karriere/Mobbing/Mobbing_BetrVG1.php
§ 87 Mitbestimmungsrechte
Aus § 87 zu den Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmerschaft sind, im Zusammenhang mit Mobbing, folgende Sätze von Bedeutung:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
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Änderungen:
* In § 87 Abs. 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:
„13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.“
§ 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen.
Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei.
Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark.
Änderungen:
* In § 104 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundsätze“ ein Komma und die Wörter „insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen,“ eingefügt.
infoquelle.de, das naturwissenschaftliche Wirtschaftsmagazin zu Themen, die Menschen bewegen
http://www.arbeitsrecht-thomas.de/amtsm%FCden%20betriebsratsmitglied.html
a) Überwachungspflicht: Zunächst soll der Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungspflicht möglichst dafür Sorge tragen, dass bereits die Grundlagen für das Entstehen später evtl. eskalierender Mobbing-Sachverhalte nicht gelegt werden können. Rechtsgrundlagen für eine solche Überwachungstätigkeit des Betriebsrates ist § 80 BetriebsVG. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat u. a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden. Dies schließt auch die Erfassung erster Anzeichen von Mobbing-Sachverhalten und damit die Möglichkeit zur frühzeitigen Reaktion durch Gespräche auf Betriebsratsebene oder durch ein sofortiges Tätigwerden des Arbeitgebers ein.
b) Kommt es dennoch zum Mobbing, so vertritt der Betriebsrat nach entsprechender Prüfung primär die Interessen des Opfers gegenüber dem Arbeitgeber. Dem Mobbingopfer steht die Behandlung seiner Mobbingbeschwerde durch den Betriebsrat zu. Verfolgt und bejaht der Betriebsrat die Beschwerde, weist er bei dem Arbeitgeber auf eine Abhilfe hin. Kommt es mit dem Arbeitgeber jedoch nicht zu einer Einigung, kann der Betriebsrat die sogenannte Einigungsstelle anrufen, die sodann über die Beschwerde mit verbindlichem Spruch entscheidet. Dem Betriebsrat steht unter bestimmten Voraussetzungen sogar das Recht zu, aktiv die Entlassung oder Versetzung eines betriebsstörenden Arbeitsnehmers zu verlangen. Nur als letztes Mittel darf er vom Arbeitgeber die Entlassung eines störenden Arbeitnehmers fordern.
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Mobbing/MeineGeschichte/ThemaBetriebsrat/Pflichten (last modified 2008-11-04 07:00:07)