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BetrVG § 84 Beschwerderecht
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Fußnote
BetrVG § 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern. Fußnote
BetrVG § 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden. (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__85.html
BetrVG § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat (1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt. Fußnote
nachlässig durchgeführt. Deshalb sollten Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats stets bestreiten. Dann muss nämlich der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass er den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört hat - andernfalls ist die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam!
BetrVG § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
Was lässt sich gegen Mobbing unternehmen?
Der betroffene Arbeitnehmer sollte zunächst die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle des Arbeitgebers darauf hinweisen, dass gegen ihn arbeitsrechtlich verbotenes Mobbing ausgeübt wird. Dieser Hinweis sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und eine genaue Beschreibung des beanstandeten Verhaltens enthalten und den oder die Täter benennen. Daneben ist auch an eine Einschaltung des Betriebs - oder Personalrats zu denken (�� 84, 85 BetrVG). Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer verpflichtet, das Mobbing abzustellen und gegen den oder die Täter mit den arbeitsrechtlich zulässigen Mitteln bis hin zur Abmahnung, Versetzung und Kündigung vorzugehen. Für das Verhalten eines mobbenden Kollegen ist der Arbeitgeber, auch wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft, gem. � 278 BGB mitverantwortlich. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber ggf. Maßnahmen gegen den oder die Täter verlangen (� 104 BetrVG). Schäden, die der Arbeitgeber dem gemobbten Kollegen ersetzen muss, kann er grundsätzlich im Wege des Regresses vom Verantwortlichen zurückfordern. Mobbing kann auch strafrechtlich als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung nach �� 185 ff StGB relevant sein. In diesem Fall kann bei den Strafverfolgungsbehörden Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt oder beim Amtsgericht Privatklage gegen den Beschuldigten erhoben werden. Welche weiteren Rechte hat ein gemobbter Arbeitnehmer? Wenn die Wahrnehmung des Beschwerderechts nicht ausreicht, um das Mobbing innerhalb einer vom betroffenen Arbeitnehmer gesetzten Frist abzustellen, steht ihm nach der Rechtsprechung wiederum nach vorheriger Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung gem. � 273 BGB zu. Dies bedeutet, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht werden muss, der Lohnanspruch aber erhalten bleibt. Der gemobbte Arbeitnehmer kann gegen den Mobber beim Arbeitsgericht Klage auf künftige Unterlassung erheben. Der Klageantrag muss dabei das gerügte Verhalten genau beschreiben. Falls der Mobber und der Arbeitgeber nicht identisch sind und der Arbeitgeber es unterlässt, gegen den Mobber vorzugehen, kann der gemobbte Arbeitnehmer auch den am Mobbing nicht beteiligten Arbeitgeber auf Erfüllung seiner vertraglichen Schutzpflichten ihm gegenüber (s. o.) verklagen. Schließlich hat der gemobbte Arbeitnehmer die Möglichkeit der außerordentlichen eigenen Kündigung mit anschließendem Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber gem. � 628 Abs. 2 BGB. Eine solche Kündigung setzt aber i. d. R. eine fruchtlose Abmahnung des Arbeitgebers voraus. In dieser Abmahnung muss das gerügte Verhalten beschrieben, der Arbeitgeber auf die Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten hingewiesen und für den Fall weiterer Verstöße die fristlose Kündigung angekündigt werden. Mit dem genannten Schadenersatzanspruch kann grundsätzlich nur der Ersatz des Arbeitsentgelts verlangt werden, das durch den Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist ausgefallen ist. Ferner kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf eine Abfindung nach �� 9,10 KSchG in Betracht. Der Schadenersatzanspruch umfasst, wenn das Mobbing beim betroffenen Arbeitnehmer zu Gesundheitsstörungen, zu einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder zu einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geführt hat, gem. � 253 Abs. 2 BGB auch ein Schmerzensgeld. Schmerzensgeldansprüche gegen mobbende Kollegen sind allerdings bisher von der Rechtsprechung nicht zuerkannt worden. Vor allem im Schadensersatzprozess hat das Mobbingopfer einen verhältnismäßig schweren Stand, weil es die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen des Mobbing vorliegen und dass diese für den behaupteten Schaden ursächlich geworden sind.
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Mobbing/MeineGeschichte/ThemaBetriebsrat/Pflichten/MoeglichKeiten (last modified 2008-11-04 06:59:56)