Fundachen
http://www.ra-kotz.de/abmahnung2.htm
http://www.ra-kotz.de/alkoholismus1.htm
http://www.kanzlei.de/frlk.htm
also bei Fristlose und außerordentliche Kündigungen
4. Angabe des Kündigungsgrundes a) Die Angabe des Kündigungsgrundes ist nur in Berufsausbildungsverhältnissen Wirksamkeitsvoraussetzung einer aoHü. Im übrigen hat der Kündigungsadressat jedoch einen Anspruch darauf, daß ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dadurch soll ihm die Überlegung ermöglicht werden, ob er sich zu einer gerichtlichen Überprüfung der aoKü entschließt. b) Eine aoKü ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt ihres Ausspruches hierfür ein wichtiger Grund bestand. Nach dem Ausspruch der entstehende Gründe können nur zur Rechtfertigung einer neuen aoKü herangezogen werden (sog. "Nachschieben von Kündigungsgründen" - die ursprüngliche Begründung der aoKü wird durch eine andere ersetzt oder erweitert). Alle Kündigungsgründe, die bei Ausspruch noch keine zwei Wochen bekannt waren, können nachgeschoben werden. Dasselbe gilt für solche Gründe, die der Kündigende erst nach Ausspruch erfahren hat. Ein Nachschieben ist unzulässig, wenn die Gründe bei Ausspruch länger als zwei Wochen bekannt waren. Nicht nachgeschoben werden können bekannte, aber dem Betriebsrat nicht mitgeteilt Kündigungsgründe. c) Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden und muß innerhalb dieser Frist zugehen. Nach Ihrem Ablauf wird vermutet, daß für die Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Allerdings können die verfristeten Kündigungsgründe zur Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung herangezogen werden. Die Ausschlußfrist kann nicht durch Vertrag verlängert werden. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen sichere Kenntnis erlangt. Vermutungen oder verschuldete, selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus.
Neben dem neuen Gesetz gelten auch alte Formvorschriften weiter, wie z. B. § 626 Abs. 2 S. 3 BGB, wonach die fristlose Kündigung auf Verlangen schriftlich zu begründen ist und § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NachwG, der den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Niederschrift des Vertrages mit den wesentlichen Bedingungen auszuhändigen. Unter die neue Regelung fallen
http://www.lrz-muenchen.de/~Lars.Lehre/jura/164.htm # Angabe eines Kündigungsgrundes in Bezug auf Wirksamkeit - macht Sinne
Grundsätzlich ist die Angabe eines Grundes für die Kündigung keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz selbst bei der außerordentlichen Kündigung in § 626 Abs.2 S.3 nur eine Pflicht des Kündigenden vorsieht, dem anderen Teil auf dessen Verlangen hin die Kündigungsgründe nachträglich mitzuteilen. Dies ist auch auf die ordentliche Kündigung analog anzuwenden, soweit es um die Gründe für eine soziale Rechtfertigung der Kündigung geht.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/kuendigung/ Ordentliche Kündigung
Kündigungsschutz nach dem KSchG Unternehmen, die dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetz unterfallen, unterliegen bei Kündigungen strengeren Voraussetzungen. Kleinstunternehmen, für die das KSchG keine Anwendung findet, bedürfen bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung keines sachlichen Grundes und müssen lediglich Aspekte wie gute Sitten sowie Treu und Glauben beachten. .... ---snipp
Kündigung
Kündigungserklärung, Angabe des Kündigungsgrundes und nachträgliches Vorbringen von Kündigungsgründen 1. Kündigungserklärung Die Kündigungserklärung muss seit dem 1.5.2000 schriftlich erfolgen. 2. Angabe des Kündigungsgrundes Grundsätzlich nicht erforderlich ist aber, dass sie auch mit einer Begründung versehen ist. Allerdings kann im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass der Kündigungsgrund anzugeben ist. a) Der Angabe des Kündigungsgrundes bedarf es allerdings immer, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis gekündigt wird (§ 15 BBiG). Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. b) Müssen in der Erklärung keine Gründe angegeben werden, hat der Gekündigte jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dadurch soll ihm die Überprüfung ermöglicht werden, ob er sich zu gerichtlichen Schritten entschließt. 3. Nachträgliches Vorbringen von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess Alle Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung erfahren hat, die aber zum Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen, können "nachgeschoben" werden. Nicht nachgeschoben werden können Kündigungsgründe, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung bekannt waren, die er dem Betriebsrat aber nicht mitgeteilt hat. Ebenfalls nicht nachgeschoben werden können nachträglich bekannt gewordene Kündigungsgründe, mit denen sich der Betriebsrat noch nicht befasst hat.
Mobbing/RechtGesetzgebung/Angabe des Kündigungsgrundes (last modified 2008-11-04 07:00:10)