Dr. Peter Wickler || Urteile || Literatur
Hat die Ameise 1000 Füße?
Hier eine zusammenfassende Abhandlung zum Thema von Dr. Beate Hänsch, aus dem Handbuch Mobbing-Rechtsschutz von Dr. Peter Wickler.
Entscheidet sich das Mobbingopfer für eine außerordentliche Eigenkündigung, so ist dies mit dem Risiko einer Sperrzeitverhängung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenunterstützung verbunden. .... Eine Sperrzeit von max. 12 Wochen, innerhalb der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wird im Fall der Eigenkündigung von der Agentur für Arbeit dann verhängt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Das für die Sperrzeitverhängung erforderliche Verschulden wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis löst, ohne konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz zu haben. Entscheidend ist es für Mobbingopfer deshalb, ob Mobbing als ein die Sperrzeitverhängung ausschließender wichtiger Grund für die selbstverschuldete Herbeiführung der Arbeitslosigkeit sein kann.
Soweit erkennbar, hat sich bisher noch keine einheitliche sozialgerichtliche Rechtsprechung zu der Problematik mobbingbedingter Selbstaufgabe des Arbeitsplatzes und Sperrfrist herausgebildet. Ob sich die zum Teil sehr restriktive Rechtsprechung in Mobbingfällen mit der alle Träger staatlicher Gewalt bei ihrem Handeln von Verfassungs wegen treffenden Pflicht zum Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung noch in Einklang befinden würde, mag bezweifelt werden. Grundsätzlich ist nach hier vertretener Auffassung bei nachweislichem Mobbing als einer schwerwiegenden und dauerhaften Persönlichkeitsrechtsverletzung ein nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zur Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses ausreichender Grund jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer erfolglos versucht hat, die Mobbinghandlungen abzustellen. Auf das Maß des durch die Arbeitsbedingungen auf dem Arbeitnehmer lastenden psychischen Druck, dessen Erheblichkeit in Mobbingfällen allerdings ebenfalls auf der Hand liegt oder die Frage einer bereits eingetretenen Gesundheitsschädigung kann es hier schon deshalb nicht ankommen, weil einem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, sich dauerhaft einer solch gravierenden Missachtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts am Arbeitsplatz auszusetzen. Die Agentur für Arbeit ist zwar gemäß §20 SGB X von Amts wegen zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet und hat hierbei sämtliche verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Trotzdem sollte das Mobbingopfer zur Vermeidung von Rechtsnachteilen von sich aus der Agentur für Arbeit den Sachverhalt genau schildern und Unterlagen zu dessen Glaubwürdigkeit vorlegen. Dazu gehört auch die Vorlage einer an den Arbeitgeber gerichteten Mobbingbeschwerde, die Darlegung, dass trotz dieser Beschwerde keine mobbingbeendenden Maßnahmen vorgenommen wurden und wenn die Mobbinghandlungen bereits zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben, auch die Vorlage eines, das Mobbing als kausale Ursache belegendes medizinischen Attestes. Empfehlenswert ist es auch, diese Maßnahmen vor Ausspruch der Eigenkündigung zu ergreifen, um rechtzeitig bestehende Risiken mit dem Arbeitsamt absprechen zu können.
Oder kurz gesagt: zunächst beim AG den Mobbingsachverhalt konkret darstellen und Beendigung des Mobbing unter Fristsetzung einfordern (am besten natürlich in Schriftform). Ggf. kommt auch eine Abmahnung des AG in Frage. Wenn AG in angemessener Zeit nicht reagiert, wäre nach o.g. Ausführungen ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung gegeben. Unter diesen Voraussetzungen und bei Vorlage der das Mobbing und deren Abwehrversuche dokumentierenden Unterlagen sollte es kein Problem beim Arbeitsamt bzgl. der Abwendung einer Sperrfristverhängung geben. Um sicher zu gehen, aber besser vorher beim Arbeitsamt fragen. - Ein mobbing-typisches medizinisches Attest kann, muss aber nicht unbedingt vorgelegt werden, da keinem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, solange zu warten, bis eine Erkrankung eintritt.
Mobbing/RechtGesetzgebung/AusWickler (last edited 2009-10-10 14:08:30 by DetlevLengsfeld)