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Ausgleichsklausel und unzulässige Rechtsausübung LAG Düsseldorf v. 28.08.2001 – 16 Sa 610/01
Vorliegend hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichsklausel vereinbart, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung vollständig ausgeglichen und endgültig erledigt sind.
Anschließend wurden bis dahin nicht bekannte vorsätzlich begangene Vermögensdelikte des Arbeitnehmers aufgedeckt. Hier handelte es sich um einen gewerbsmäßigen Betrug in Höhe von ca. 180.000,00 DM. In diesem Fall stellt es einen Rechtsmissbrauch und eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Arbeitnehmer sich bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs durch den Arbeitgeber auf die vereinbarte Ausgleichsklausel beruft.
Der Arbeitnehmer, der durch eine vorsätzliche Vertragsverletzung und eine zugleich vorsätzliche unerlaubte Handlung seinem bisherigen Arbeitgeber einen Schaden zufügt, handelt gegen den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er, um für sich einen Rechtsvorteil zu erzielen, seinen früheren Arbeitgeber in einer Erklärung festhalten will, die dieser bei Kenntnis des Sachverhalts in dieser Form nicht abgegeben hätte. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, wonach eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung unter Ausnutzung einer Rechtslage unzulässig wird.
Im Einzelfall ist dies natürlich abzuwägen. Vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Vertragsverstöße des Arbeitnehmers, die zu einem Schaden des Arbeitgebers führen und den dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausgleichsklausel nicht gekannt hat, sind generell hiervon nicht erfasst. Anders verhält es sich mit Rückforderungen z. B. aus überzahltem Gehalt oder Lohn bzw. noch offener Lohnansprüche des Arbeitnehmers. Anders verhält es sich natürlich auch, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausgleichsklausel den durch den Arbeitnehmer verursachten Schaden bereits kannte und die Vereinbarung trotzdem getroffen hat
Erledigungsklausel
Die Erledigungsklausel wird auch als allgemeine Ausgleichsklausel bezeichnet und entspringt dem Wunsch, die Rechtsbeziehungen der Parteien möglichst abschließend zu regeln. Es wird ausgedrückt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung nicht mehr bestehen. Verkürzt kann man sagen, dass der Arbeitgeber nichts mehr vom Arbeitnehmer zu bekommen hat und umgekehrt. Die Ausgleichsklausel kann auf die aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden finanziellen Ansprüche beschränkt werden, aber auch auf alle mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehenden Ansprüche ausgedehnt werden. Zu beachten ist jedoch, dass bestimmte Rechte und Ansprüche unverzichtbar sind und somit von einer solchen Ausgleichsklausel nicht erfasst werden. Hierzu gehören zum einen alle tarifvertraglichen Rechte. Ein Verzicht hierauf ist nur durch einen von den Tarifvertrag gebilligten Vergleich zulässig. Auch ist in einer allgemeinen Ausgleichsklausel in der Regel auch kein Verzicht auf ein Zeugnis zu sehen, ebenso wenig wie ein Verzicht auf bereits titulierte Forderungen. Auch die Änderung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten wird man ausdrücklich regeln müssen. Die Berufung des Arbeitnehmers auf eine allgemeine Ausgleichsklausel wird im Regelfall dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er dem Arbeitgeber durch eine vorsätzliche Vertragsverletzung oder vorsätzliche unerlaubte Handlung einen Schaden zugefügt hat und der Arbeitgeber bei Vereinbarung der Klausel keine Kenntnis davon hatte. Klarheit kann hier dadurch geschaffen werden, dass man Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Handlungen von der Erledigungsklausel ausnimmt. Zu beachten ist, dass von ausländischen Arbeitnehmern unterschriebene Ausgleichsklauseln nur dann wirksam sind, wenn der Arbeitnehmer den Inhalt der von ihm unterschriebenen Erklärung verstanden hat.
-- DetlevLengsfeld 2006-12-18 21:32:45
Mobbing/RechtGesetzgebung/Ausgleichklausel (last modified 2008-11-04 06:59:56)