Häufig wird anstelle einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag mit einer Ausgleichsklausel zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen vereinbart. Die Ausgleichsklausel soll Streitigkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über etwaige Ansprüche wie Entgelt, Arbeitspapiere oder Urlaubstage vermeiden. In einem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG 16 Sa 610/01) kürzlich entschiedenem Fall hatte ein Arbeitgeber nach der Unterzeichnung einer Ausgleichsklausel erfahren, dass der Arbeitnehmer während seiner aktiven Tätigkeit im Betrieb einen Betrug größeren Umfangs begangen hatte. Dem Arbeitgeber war hierdurch ein Schaden in sechsstelliger Höhe entstanden, den er von seinem ehemaligen Arbeitnehmer zurück- verlangte. Die Düsseldorfer Richter urteilten, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf die Ausgleichsklausel berufen könne. Dieser habe nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber in Kenntnis des wahren Sachverhalts die Ausgleichsklausel unterschrieben hätte.
-- DetlevLengsfeld 2008-02-11 20:39:20
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Mobbing/RechtGesetzgebung/Ausgleichklausel/Meine Fundstellen (last modified 2008-11-04 07:00:22)