Das Anerkenntnisurteil ist z. B. in der Zivilprozeßordnung Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) , Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a, Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329), geregelt-
In § 307 ZPO (Anerkenntnis) ist folgender Text formuliert: "Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht."
unter
http://www.uni-kiel.de/prof-smid/material/ZPO%20Erkenntnisverfahren.doc
wurde erklärt: "Streiterledigung ohne Urteil" "Klage ist begründet." "Beklagter kann anerkennen." "Ggf. kann er durch sofortiges Anerkenntnis Kläger Kosten aufbürden" unter
http://www.recht.uni-jena.de/z07/download/Skript%20Einf%20zivilpr%20Praxis%201%5b1%5d.3.02.pdf
wurde erklärt: Statt des Vorbereitungstermins kann das Gericht ein schriftliches Vorverfahren durchführen und den Haupttermin vorbereiten (in Statussachen unzulässig, §§ 611 Abs. 2, 640 Abs. 1 ZPO). Zunächst unterbleibt eine Terminbestimmung. Es erfolgt eine Klärung, was und ob überhaupt etwas streitig ist. Ab und mit Klagezustellung läuft eine Notfrist von zwei Wochen, in der der Beklagte seine Verteidigungsabsicht bekanntgeben und innerhalb weiterer zwei Wochen eine schriftliche Klageerwiderung einreichen muß, § 276 ZPO. Erklärt der Beklagte seine Verteidigungsabsicht nicht, ergeht auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, §§ 276 Abs. 2, 331 Abs. 3 ZPO. Erkennt der Beklagte den Anspruch ausdrücklich an, ergeht auf Antrag des Klägers Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren, § 307 Abs. 2 ZPO. Ein Prozeßvergleich ist im schriftlichen Verfahren unzulässig. Verteidigt sich der Beklagte, setzt das Gericht dem Kläger eine Frist mit Präklusionswirkung für die Stellungnahme zu dem Beklagtenvortrag. Das Gericht trifft die vorbereitenden Maßnahmen nach § 273 ZPO für den Haupttermin (z. B. Anordnung persönlichen Erscheinens, Sachverständigengutachten), um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Es sorgt auch für die Ladung der Zeugen und die Präsenz der Beweismittel. Der Vorsitzende bestimmt den Haupttermin und veranlaßt die Ladung der Parteien, § 274 Abs. 1 ZPO.
Mobbing/RechtGesetzgebung/FachBegriffe/AnerkenntnisUrteil (last modified 2008-11-04 07:00:03)