Arbeitgeber beweispflichtig für Antimobbing
Arbeitsverträge und AGB-Kontrolle nach neuem Schuldrecht
4. Ausschlussklausel : Aufgrund der Tatsache, dass sich auch das Verjährungsrecht grundlegend geändert hat, und damit grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist für Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zwei Jahre beträgt und ohne Rücksicht auf die Kenntnis zu laufen begann, jetzt aber die Verjährungsfrist auf drei Jahre verlängert wurde und erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis zu laufen beginnt, ist fraglich, ob eine Ausschlussfrist, welche ohne Rücksicht auf diese subjektive Komponente der “Kenntnis” zu laufen beginnt, noch für wirksam erachtet wird. Bei einer so genannten zweistufigen Verfallklausel könnte sich das weitere Problem anschließen, ob die Verpflichtung zur Klageerhebung (in der zweiten Stufe) nicht gegen § 309 Nr. 13 (siehe oben Nr. 3) verstößt.
Prüfen Sie Ihre Ausschlussklauseln: Das Bundesarbeitsgericht schränkt seine Anerkennung von Ausschlussklauseln weiter ein und erklärt selbst eine in einigen Musterbüchern empfohlene Klausel für rechtsunwirksam.
Das BAG hat gestern sein Urteil Az.: 5 AZR 511/05 bekannt gegeben, in dem er folgende Klausel für rechtsunwirksam erklärt:
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden.”
Das Urteil wörtlich:
„Die vereinbarte Ausschlussfrist ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. In § 10 des Arbeitsvertrags wird für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt. Ob die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt erkennbar und durchsetzbar sind, ist nach der vereinbarten Klausel unerheblich. Das ist mit dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken unvereinbar, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist in Ausschlussfristen dadurch Rechnung zu tragen, dass für den Fristbeginn die 'Fälligkeit' der Ansprüche maßgebend ist.... Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt zu Ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB.”
Standhalten wird nach dem gegenwärtigen Stand und der voraussichtlichen Rechtsentwicklung folgende Klausel (aber ohne Haftungsgarantie):
„Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung müssen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Mit Ablauf dieser Frist erlöschen Ansprüche.”
-- DetlevLengsfeld 2006-06-26 15:32:33
Tags: Arbeitsrecht | Anwälte | Anwalt | Verjährungsfrist | Verjährungsrecht | Ausschlussfrist
Mobbing/RechtGesetzgebung/FachBegriffe/Ausschlußklausel (last modified 2008-11-04 06:59:56)