http://de.wikipedia.org/wiki/Restitutionsklage Restitutionsklage
http://de.wikipedia.org/wiki/Beendigung_eines_Arbeitsverh%C3%A4ltnisses
§ 580 Restitutionsklage
Die Restitutionsklage findet statt:
- wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
- wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
- wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
- wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
- wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
- wenn die Partei
- a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
http://www.bmj.bund.de/jur.php?zpo,584
http://dejure.org/gesetze/ZPO/584.html
- Zivilprozeßordnung
§ 584 ZPO, Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre
http://www.juraforum.de/gesetze/ZPO/580/580_ZPO_restitutionsklage.html
http://www.juraforum.de/gesetze/ZPO/581/581_ZPO_besondere_voraussetzungen_der_restitutionsklage.html http://www.justiz.niedersachsen.de/master/C6468550_N5642693_L20_D0_I3749483 Restitutionsklage
- Die Restitutionsklage ist eine der wenigen Möglichkeiten, die Rechtskraft eines Urteils zu durchbrechen und eine neue Verhandlung des Zivilrechtsstreits zu ermöglichen. Ihre Voraussetzungen sind sehr eng und greifen nur dann, wenn das Urteil durch strafbare Handlungen beeinflusst wurde, bereits ein rechtskräftiges Urteil in der gleichen Sache zu einem früheren Zeitpunkt gesprochen wurde oder Urkunden vorgelegt werden, deren Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war. Hat an dem Urteil ein Richter mitgewirkt, der an der Entscheidung nicht mitwirken durfte, besteht die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage. Im Strafprozess gibt es mit der Wiederaufnahmeklage ein ähnliches Institut, das aber ebenfalls nur unter ganz engen Voraussetzungen Anwendung finden kann.
http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../fachpresse/93862.html&docid=2-93862 Restitutionsklagen aufgrund von Urteilen des EGMR ?
- Dr.Frank Selbmann , NJ 2005, 103-106
Nach endgültiger Feststellung des Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sei die Möglichkeit gegeben, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren analog § 580 Nr. 7b ZPO wieder aufzunehmen.
- ZPO § 580 Nr. 7b
http://www.jura.uni-sb.de/entschdb/lagsaarland/dboutput.php?id=90 c. Die Unwirksamkeit dieser in dem Vergleich enthaltenen Vereinbarung führt nicht in Anwendung von § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs, denn § 139 BGB gilt dann nicht, wenn es um Vereinbarungen geht, die zum Schutz des Arbeitnehmers korrigiert werden müssen (dazu BAG, Urteil vom 14. Oktober 1986, 3 AZR 66/83, BAGE 53, 161, mit weiteren Nachweisen).
Wahrheitspflicht / Vollständigkeit
Aus § 138 I ergibt sich für die Parteien die Pflicht, keine unwahren Tatsachen vorzubringen, sowie ihre Erklärung vollständig abzugeben, auch wenn diese zu ihrem Nachteil gereicht.
Bedeutung
- Neben dem Vorbringen unwahrer Tatsachen ist es auch untersagt, von der gegnerischen Partei vorgebrachte Tatsachen bewußt wahrheitswidrig zu bestreiten.
- Keine Verletzung der Wahrheitspflicht bei Behauptung einer Tatsache auf Verdacht.
- Wohl aber bei Behauptungen 'ins Blaue hinein'
- Problem: Widerruf eines bewußt unwahren Geständnisses möglich?
- § 290 ZPO verlangt Irrtum als Grund für unwahres Geständnis
- einer Ansicht nach: Wahrheitspflicht geht § 290 vor
- BGHZ 37, 154: Widerruf hat in § 290 abschließende Regelung gefunden. § 138 I hier nicht zulässig.
- Bindung an unwahres Geständnis zudem Sanktion
- Zumutbarkeit als Grenze: Keine Pflicht, Tatsachen zu offenbaren, die unehrenhaftes oder strafbares Handeln ergeben
Folgen einer Verletzung
- Bewußt unwahr geäußerte Tatsachen sind vom Gericht nicht zu berücksichtigen, sobald sie als unwahr erkannt werden.
- Schadensersatz nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB möglich.
RestitutionsKlage (§ 580 Nr. 4 ZPO) möglich
Mobbing/RechtGesetzgebung/FachBegriffe/Restitutionsklage (last modified 2008-11-04 07:00:12)