http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/verfahrensgrunds.htm
b) Substantiierter Vortrag Ein Kläger muss seinen Anspruch substantiiert vortragen. Das bedeutet, er muss Tatsachen behaupten, die im einzelnen die Tatbestandsmerkmale für einen Anspruch ausfüllen, so dass sich ein Zeuge zu den Tatsachen konkret äußern kann. Es ist nirgendwo bestimmt, wie genau ein Tatsachenvortrag zu sein hat. Es gilt jedoch die allgemeine Regel, dass ein genauer Vortrag nicht erforderlich ist, wenn der Beklagte den Behauptungen nicht entgegentritt. Bestreitet der Beklagte jedoch den Vortrag, muss der Kläger, soweit er beweispflichtig ist, seine Behauptungen im einzelnen dartun. Das Gericht hat hier in der Bewertung gewisse Spielräume. Es darf aber in keinem Falle ein Klage wegen fehlender Substantiierung abweisen, wenn der Beklagte sich zu diesem Punkt nicht geäußert hat und im vorangegangenen Verfahren über andere Fragen verhandelt worden ist. Dies hat das BVerfG nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht, als es um die substantiierten Berechnung eines Minderungsanspruches ging (objektiver Wert der Kaufsache im Verhältnis zum Kaufpreis). Marmorplatten - BVerfG NJW 1994, 848: Der beschwerdeführende Kläger hatte Minderung verlangt für die Verlegung von sich verfärbenden Marmorplatten und als Minderung einen Betrag angegeben, den er einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten entnommen hatte. Gestritten wurde über die Gewährleistungspflicht des Beklagten dem Grunde nach. Das Gericht hat sodann die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Minderungsanspruch nicht substantiiert dargelegt habe. BVerfG: Das BVerfG hat eine Verletzung rechtlichen Gehörs angenommen, weil der Kläger nicht damit habe rechnen müssen, dass sein Vortrag nicht als ausreichend angesehen werden könne, nachdem der Beklagte hierzu nicht Stellung genommen hätte, somit sogar ein Geständnis nach § 288 bzw. § 138 Abs. 3 ZPO in Betracht gekommen wäre und im übrigen über Rechtsfragen verhandelt worden sei.
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/prozessvoraussetzungen.htm
Vom Grundsatz her kann ein Kläger keine Feststellungsklage erheben, wenn der auf Leistung klagen kann. Die Bezifferung und Substantiierung eines Schadens kann erheblichen Aufwand erfordern und wenig prozessökonomisch sein, wenn die Parteien im wesentlichen über den Grund der Haftung streiten. Deshalb ist die Gerichtspraxis bei der Zulassung einer Feststellungsklage großzügig, und wird durch zwei Entscheidungen des BGH legitimiert. Trotz der Möglichkeit einer Klage auf Leistung soll für eine Feststellungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn davon auszugehen ist, dass die Parteien die Entscheidung des Gerichts respektieren und ihr folgen werden.
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/verspaetetes-vorbringen.htm
a) Streitiges Vorbringen Die Grundsätze der Zurückweisung von verspätetem Vorbringen einer Partei (§§ 296, 527, 528 ZPO) sind in der Praxis von großer Bedeutung. Die Zurückweisung setzt zunächst voraus, dass es sich um ein streitiges Vorbringen handelt, da nur ein solches Vorbringen wegen seiner Beweisbedürftigkeit zu einer Verfahrensverzögerung führen kann. Kann sich der Gegner auf ein verspätetes Vorbringen der anderen Partei nicht mehr erklären, so muss das Gericht ihm ein Erklärungsfrist einräumen (§ 283 ZPO). Der Gegner kann aber durch eine Nichtmitwirkung seinerseits das Gericht nicht dazu zwingen, das Vorbringen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr muss er das Vorbringen seinerseits ausreichend substantiiert bestreiten (vgl. BGHZ 94, 195, 214 f.).
Gutachten zum streitigen Tatsachenvortrag - Relationstechnik
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
Mobbing/RechtGesetzgebung/FachBegriffe/SubstantiierterVortrag (last modified 2008-11-04 07:00:05)