http://bgb.jura.uni-hamburg.de/zivilprozess/verspaetetes-vorbringen.htm
1. Anwendungsbereich a) Streitiges Vorbringen Die Grundsätze der Zurückweisung von verspätetem Vorbringen einer Partei (§§ 296, 527, 528 ZPO) sind in der Praxis von großer Bedeutung. Die Zurückweisung setzt zunächst voraus, dass es sich um ein streitiges Vorbringen handelt, da nur ein solches Vorbringen wegen seiner Beweisbedürftigkeit zu einer Verfahrensverzögerung führen kann. Kann sich der Gegner auf ein verspätetes Vorbringen der anderen Partei nicht mehr erklären, so muss das Gericht ihm ein Erklärungsfrist einräumen (§ 283 ZPO). Der Gegner kann aber durch eine Nichtmitwirkung seinerseits das Gericht nicht dazu zwingen, das Vorbringen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr muss er das Vorbringen seinerseits ausreichend substantiiert bestreiten (vgl. BGHZ 94, 195, 214 f.). b) Beachtung richterlicher Aufklärungspflicht Voraussetzung für die Zurückweisung ist, dass das Gericht den Vorschriften seiner Aufklärungspflicht (der §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO ) genügt hat. b) Unselbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel Ferner können nur unselbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden (etwa Behauptungen, Bestreiten oder Einrede). Nicht verspätet sind Sachanträge wie eine Klagerweiterung oder –änderung oder auch eine Widerklage. Dient daher das Vorbringen auch der Begründung eines solchen Sachantrages, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht, da der gesamte Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist und daher keine Verfahrensverzögerung eintritt (für die Widerklage BGH NJW 1985, 3079 f.; a. A. Gounalakis MDR 1997, 216 ff.).
http://www.unet.univie.ac.at/~a9052736/praxis/vorbringen.htm
Verspätetes Vorbringen Grundsätzlich kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens ein neues Vorbringen erstattet werden. Die Grenze ist aber dort, wo das Vorbringen verspätet, in offenkundiger Verschleppungsabsicht (z.B. widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen) erstattet wird und das Verfahren dadurch erheblich verlängern werden würde. In diesem Fall kann das Vorbringen vom Gericht zurückgewiesen werden (§§ 179 Abs 1 ZPO, 275 Abs 2). Weiters kann dies Kostenfolgen haben: §§ 44 und 48 ZPO.
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Zwar hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.01.1992 bestritten, daß er wieder in der Nachtschicht eingesetzt wird. Da der Beklagtenvertreter aufgrund zeitlich unmöglicher vorheriger Information zu diesem' erstmaligen Bestreiten nicht Stellung nehmet, konnte, wird das neue Vorbringen des Klägers wegen Verspätung zurückgewiesen (§ 296 Abs. 2, § 282 Abs. 2 ZPO). Nach freier Überzeugung der Kammer führt die Zulassung des verspäteten Bestreitens des Klägers zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, da in jedem Fall ein neuer Kammertermin erforderlich ist. Die Verspätung des Vorbringens beruht auch auf grober Nachlässigkeit. Im Gütetermin vom 11.02.1991 wurde dem Kläger aufgegeben, bis zum 30. April 1991 zur Klageerwiderung Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde am 12.04.1991 bis zum 04.06.1991 verlängert. Bis einen Tag vor dem Kammertermin am 15.01.1992 ging keine schriftliche Äußerung des Klägers ein. Da der Kläger insoweit nichts zur Erklärung seines Verhaltens hat vortragen können, muß die Kammer davon ausgehen, daß die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
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