http://www.unet.univie.ac.at/~a9052736/praxis/vorbringen.htm
Nichterscheinen eines Zeugen Fasching, Lehrbuch, Rz 976, Rechberger, ZPO Kommentar, § 333)
Zeugnispflicht Wer zeugnisfähig und der inländischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist, muß vor Gericht erscheinen, aussagen und diese Aussage auf Verlangen beeiden. Zeugen müssen nicht, wie manche Mandanten glauben, freiwillig bereit sein zu kommen. Die Aussage kann sogar mit Haft bis zu sechs Monaten (§ 354 EO) erzwungen werden!
Mobbing/RechtGesetzgebung/FachBegriffe/ZeugnisPflicht (last modified 2008-11-04 07:00:07)