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Kündigung
http://www.dr-hildebrandt.de/verhaltensbedingt/verhaltensbedingt.htm
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeitsrecht/kuendigung/ Kündigungsschutz nach dem KSchG
Unternehmen, die dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetz unterfallen, unterliegen bei Kündigungen strengeren Voraussetzungen. Kleinstunternehmen, für die das KSchG keine Anwendung findet, bedürfen bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung keines sachlichen Grundes und müssen lediglich Aspekte wie gute Sitten sowie Treu und Glauben beachten.
Kündigungsarten
http://www2.jura.uni-hamburg.de/moritz/kschprozess/ksch-prozess.htm
Es ist nach Verhaltensbedingte ordentliche und außerordentliche Kündigung zu unterscheiden
Ordentliche Kündigung (KSchG) Abfolge
Kündigungsgrund (Soziale Rechtfertigung der Kündigung) gem. § 1 Abs. 2 KSchG:
- verhaltensbedingt
- personenbedingt
- betriebsbedingt
Außerordentliche Kündigung
mögliche Gründe zur Kündigung Grundsätzliches
Quelle: http://www.fa-arbr.de/
09.07.2004 Kritische Äußerungen über den Arbeitgeber als Kündigungsgrund? Äußert sich ein Arbeitnehmer kritisch über seinen Arbeitgeber, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine verhaltensbedingte Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn durch die Äußerung der Betriebsfrieden beeinträchtigt wurde. Hinzu kommen muss immer eine schuldhafte Pflichtverletzung. Hieran fehlt es, wenn die Äußerung des Arbeitnehmers von seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. BAG Urt. v. 24.6.2004 - 2 AZR 63/03
- Personenbedingt - Krankheitsbedingt
und ...
na später
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Mobbing/RechtGesetzgebung/Kündigung (last modified 2008-11-04 07:00:05)