Betriebsratsanhörung BetrVG Kündigung
aa) Nach § 79 Abs. 4 BPersVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der zuständige Personalrat nicht beteiligt worden ist. Vor außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BPersVG anzuhören. Die beabsichtigte Maßnahme hat der Dienststellenleiter nach § 79 Abs. 3 Satz 2 BPersVG zu begründen. Für die Anhörung des Personalrats nach § 79 Abs. 3 BPersVG gelten dieselben Grundsätze wie für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Eine Kündigung ist danach nicht erst dann unwirksam, wenn eine Unterrichtung ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt (BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185, 194 f.; 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 113 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 103). Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmervertretung die Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Kündigungsart, bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich auch die Kündigungsfrist sowie die Kündigungsgründe mitzuteilen. Die Kennzeichnung des Sachverhalts muß dabei so umfassend sein, daß der Personalrat ohne eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen.
Wie immer sind Fristen einzuhalten
Nach der Regelung in § 102 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat bei einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung 1 Woche, bei einer fristlosen 3 Tage lang Bedenken gegen die Kündigung vorbringen. Kündigen Sie vor Ablauf dieser Frist, ohne dass der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung vorher ausdrücklich zugestimmt hat, ist die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam.
Beispiel
25.08.04 Kündigungsschreiben I
23.06.05 Unterschrift durch PA-Chef 24.06.06 Berufungsschreiben von Neef an LAG
Grad der Behinderung
Inhalte
Arbeitgeber-Handbuch Betriebsrat September 2001 I 003 Ihr Muster-Anhörungsschreiben: Fristlose Kündigung Ihr Anhörungsschreiben zur fristlosen Kündigung können Sie etwa wie folgt formulieren: An den Betriebsrat z. H. der Betriebsratsvorsitzenden im Hause Sehr geehrte Frau O., wir beabsichtigen, gegenüber Herrn Fritz B. eine fristlose Kündigung auszusprechen. Herr B. hat folgende Sozialdaten: Alter: 40 Eintrittsdatum in unser Unternehmen: 01.09. Betriebszugehörigkeit: 5 Jahre Familienstand: Geschieden Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder: Keine Anhaltspunkte für eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit haben wir nicht. Herr B. erhält als Schlosser zur Zeit eine Vergütung von 2.200 €. Herr B. ist wiederholt verspätet zur Arbeit erschienen. Sein Dienstbeginn ist werktäglich um 7:30 Uhr. Herr B. kam am 14.07. um 20 Minuten und am 15.07. um 25 Minuten zu spät. Wegen dieser beiden Vorfälle ist Herr B. am 20.07. abgemahnt worden. Kopie der Abmahnung fügen wir zu Ihrer Information bei. Wegen erneuten Zuspätkommens am 14.08. ist eine 2. Abmahnung ausgesprochen worden. Kopie auch Anhörung/Musterschreiben A45 I 003
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Mobbing/RechtGesetzgebung/Kündigung/AnhörungBetriebsrat/ForMalien (last edited 2008-12-17 10:12:01 by )