http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2005&Sort=3&nr=10602&pos=12&anz=208 Anhörung bei Juris
Kündigung - Betriebsratsanhörung
I. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - angenommen, die Kündigung sei nicht gem. § 102 BetrVG unwirksam. Der Kläger hätte den Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung, also diejenigen Umstände, die in tatsächlicher Hinsicht gegen eine ordnungsgemäße Anhörung sprächen, konkret bestreiten müssen. Das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen sei demgegenüber unzulässig gewesen. Der spätere Vortrag des Klägers, mit dem er entsprechende Rügen erhoben habe, sei verspätet und daher zurückzuweisen.
b) Hinsichtlich der iSd. § 102 BetrVG ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gilt eine abgestufte Darlegungslast (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114 = EzA BetrVG § 626 nF Nr. 179) . Danach hat im Prozess der Arbeitnehmer zunächst einmal die für ihn günstige Tatsache vorzutragen, dass überhaupt ein Betriebsrat besteht und deshalb nach § 102 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung dessen Anhörung erforderlich war. Ohne dieses Vorbringen ist das Gericht nicht berechtigt und nicht verpflichtet, das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung - von Amts wegen - zu prüfen. Auf einen entsprechenden Sachvortrag des Arbeitnehmers hin obliegt es dem Arbeitgeber darzulegen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist. Da die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich insoweit den Arbeitgeber. Auf einen entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hin darf sich der Arbeitnehmer dann nicht mehr darauf beschränken, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten. Er hat sich vielmehr nach § 138 Abs. 1 und 2 ZPO vollständig über den vom Arbeitgeber vorgetragenen Sachverhalt zu erklären und im Einzelnen zu bezeichnen, ob er rügen will, der Betriebsrat sei entgegen der Behauptung des Arbeitgebers überhaupt nicht angehört worden, oder in welchen einzelnen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen des Arbeitgebers über die Betriebsratsanhörung für falsch oder die dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen für unvollständig hält. Dies erfordert gegebenenfalls einen ergänzenden Sachvortrag des Arbeitgebers und ermöglicht eine Beweiserhebung durch das Gericht über die tatsächlich streitigen Tatsachen.
Einzelnen informiert und aus eigener Wahrnehmung in der Lage ist, sich zu den Einzelheiten der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG zu erklären. Angesichts dieser genauen Kenntnis vom Inhalt der Betriebsratsanhörung ist die Erklärung des Arbeitnehmers über die “ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung” mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Insbesondere der schließlich lange nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gerügte Fehler, die Betriebsratsanhörung sei möglicherweise erst am 14. August 2003 erfolgt, war seit Beginn des Prozesses Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers. Die Beklagte konnte angesichts der bloßen Erklärung des Klägers mit Nichtwissen nicht damit rechnen, dass etwa weiterer Sachvortrag zu der handschriftlichen Änderung des Datums auf dem Empfangsbekenntnis des Betriebsrats neben entsprechendem Beweisantritt erforderlich gewesen wäre. Auch ein entsprechender Hinweis seitens des Gerichts an den anwaltlich vertretenen Kläger war nicht erforderlich, nachdem schon das Arbeitsgericht in seinem Urteil darauf hingewiesen hatte, es sei vom Kläger mit keinem Wort dargelegt, inwieweit die ihm bekannte schriftliche Betriebsratsanhörung fehlerhaft sein solle. 15 ................ 2. Das nachträgliche Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht zu Recht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG als verspätet zurückgewiesen.
b) Es kann deshalb offen bleiben, ob das neue Vorbringen nicht schon entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig in den Prozess eingeführt worden ist und dies auf grober Nachlässigkeit beruhte, sodass schon § 67 Abs. 3 ArbGG angesichts der offensichtlichen Verzögerung des Rechtsstreits durch das erheblich verspätete Vorbringen die Zurückweisung dieses Vorbringens gerechtfertigt hätte.
Mobbing/RechtGesetzgebung/Kündigung/AnhörungBetriebsrat/UrTeile (last edited 2008-12-17 09:55:35 by )