wer kann das bitte mal kommentieren, welches sind die angesprochenen
Auflösungsurteil wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__10.html
http://forum.jurawelt.com/search.php?search_id=190163646&start=80
Aber
Auszug: der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
http://www.zap-verlag.de/db/arbeitsrecht/artikel/Aufloesungsantrag,_Abfindung.html
Was heißt das im Umkehrschluß
Auflösungsantrag, Abfindung: Gründe für einen wirksamen Auflösungsantrag des Arbeitgebers (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2001 18 Sa 65/00)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Begründung eines Auflösungsantrags gem. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG auch solche vor Ausspruch der Kündigung bekanntgewordenen Tatsachen heranzuziehen, die nicht Gegenstand der Betriebsrats-/Personalratsbeteiligung waren.
LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2001 18 Sa 65/00, n.v.
Auflösungsantrag, Abfindung: Kein Verwertungsverbot für dem Betriebsrat nicht mitgeteilte Kündigungsgründe bei Auflösungsantrag des Arbeitgebers (BAG, Urt. v. 10.10.2002 2 AZR 240/01)
1. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere auch nicht im verschuldeten Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Der Arbeitgeber darf aber auch im Rahmen seines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG Spannungen zwischen Arbeitnehmern oder zwischen einem Arbeitnehmer und Vorgesetzten nicht ohne Beachtung der Verantwortungsanteile zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers lösen. Die bloße Weigerung von Arbeitnehmern, mit dem Gekündigten zusammenzuarbeiten, stellt noch keinen Auflösungsgrund nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG dar.
2. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet, sich auf Auflösungsgründe zu berufen, die entweder von ihm selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provoziert worden sind. Ein betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliches Verwertungsverbot für nicht mitgeteilte Kündigungsgründe erstreckt sich nicht auf die Verwendung dieser Gründe im Rahmen eines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG.
http://www.mkvdp.de/aktuell/akt.php3?id=349
Mobbing/RechtGesetzgebung/Kündigung/DieSchutzKlage (last modified 2008-11-04 06:59:55)