Verhaltensbedingt Kündigung
1. Kündigung wegen Leistungsmängeln Hessisches LAG, Urteil vom 26.04.1999 – 16 Sa 1409/98 – DB 1999, 2117
Erbringt ein Arbeitnehmer nicht die geschuldete Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte, die von jedem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages erwartet werden darf, kann eine Kündigung in Betracht kommen. Dabei ist zwischen der personen- und verhaltensbedingten Kündigung zu unterscheiden.
Beruhen die Leistungsmängel auf fehlender Eignung, kommt ggf. eine personenbedingte Kündigung in Betracht.
Besitzt der Arbeitnehmer dagegen die notwendige persönliche und fachliche Qualifikation, so können wiederholte Leistungsmängel eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Leistungsmängeln sowie für eine – im Falle der verhaltensbedingten Kündigung – zuvor erfolgte Abmahnung trägt nach § 1 Abs. 1 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber.
Im Anschluss an eine Abmahnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit geben, die Leistungsmängel abzustellen.
Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (vgl. Wank in Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Band 2, § 116 Rdnr. 118). Gemäß Artikel 5 Abs. 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort und Schrift frei zu äußern. Die Meinungsfreiheit gilt nach allgemeiner Ansicht auch im Betrieb. Art. 5 Grundgesetz definiert nicht nur einen Gestaltungs- und Schutzauftrag des Staates, sondern garantiert die Entfaltung des Grundrechtsträgers in Staat und Gesellschaft. (Daß der dogmatische Streit um die unmittelbare oder mittelbare Wirkung der Grundrechte im Privatrecht einem Scheinproblem gilt, weil es letztlich nur um die Abgrenzung der Grundrechte geht, ist überzeugend dargelegt worden von Gamillscheg, Die Grundrechte im Arbeitsrecht, S. 78). Die Meinungsfreiheit deckt auch die Kritik am Arbeitgeber ab. Die Grenzen der Meinungsfreiheit bestimmen sich nicht nach arbeitsvertraglichen Nebenpflichten wie Zurückhaltung und Loyalität, sondern nach Artikel 5 Abs. 2 GG. Nur ein formelles Gesetz kann die Meinungsfreiheit beschränken. Herr von L. hat eine solche Schranke nicht verletzt. Im einzelnen: .... Die Kammer möchte dieser Rechtsprechung nicht folgen. Diese Rechtsprechung reduziert die grundrechtliche Freiheit substantiell. Hinzu kommt das einschüchternde Moment großer Rechtsunsicherheit. Gerade die Meinungsfreiheit leidet unter einem solchen Mißstand. Bei Drohung einer so gravierenden Sanktion wie dem Verlust des Arbeitsplatzes fällt es besonders ins Gewicht, wenn niemand prognostizieren kann, wo der Bereich des Unzulässigen beginnt (vgl. Matthies-Mückenberger-Offe-Peter-Raasch, Arbeit 2000, 75 f.). .... Die Meinungsfreiheit ist danach unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und deshalb in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt.
....m Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht ist das Arbeitsrecht entwickelt und ausdifferenziert worden, weil Arbeitnehmer typischerweise besonders schutzbedürftig sind. Die Schutzfunktion des Arbeitsrechts würde konterkariert werden, wenn der generell übliche Grundrechtsschutz gerade im Arbeitsrecht nicht gelten sollte.
HEISS
http://www.nonprofit.de/themen-a-z/arbeitsrecht/artikel06996.html?druck=1 ---- [http://www2.jura.uni-hamburg.de/moritz/05-ksch/arbeitsrecht/5_verhalten.htm Achtung Abmahnung und ultima ratio!] ---- [http://www.suedwestfalen.de/wjluedenscheid/service/Rspr100.htm Verhaltensbedingte Kündigung ] [http://wwwwbs.cs.tu-berlin.de/www/arbeitgeberkritikurteil.html#B.V.3 Meinungsfreiheit im Computernetz]
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Mobbing/RechtGesetzgebung/Kündigung/VerhaltensBedingt (last edited 2009-11-20 16:53:33 by DetlevLengsfeld)