http://www.rechtliches.de/ 1a ansehen!
http://www.kanzlei-doehmer.de/webdoc31.htm#9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
http://www.werra-meissner.de/buergerservice/aemter/Frauen/arbeitsratgeberin/default.htm
http://www.datenschutz-bayern.de/recht/eu-datensch.htm?referrer=125
http://www.suchbiene.de/kategorie.php4?id=1514?referrer=133
http://www.bundesarbeitsgericht.de/?referrer=136
http://www.fachanwalt-arbeitsrecht.de/eigene-az.htm
http://www.der-betrieb.de/psdb?fn=db&sfn=bp&cn=query&bt=0&allrub=-1&SH=0&vt=mobbing&x=0&y=0
http://www.jurathek.de/showcategory.php?session=251268006&ID=130 http://www.jurathek.de/showcategory.php?session=251268006&ID=249
http://www.jurathek.de/showcategory.php?session=251268006&ID=243
http://www.jura.uni-sb.de/Gesetze/NSV/?referrer=278 Niedersaechsische Verfassung
http://www.jurathek.de/showcategory.php?session=251268006&ID=127
http://www.grundstein-thieme.de/nuke/modules.php?name=Search http://www.online-recht.de/vores.html?Sonstiges
Strafbarkeit von Links
Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Urteil vom 30. Juni 1997 - 260 DS 857/96 - "Marquardt/radikal"
1. Wird auf der eigenen Homepage ein Link auf die Web-Site eines anderen gesetzt und speist dieser nach der Verknüpfung ein Dokument mit strafbewehrtem Inhalt ein, so wird durch das Setzen des Links der subjektive Tatbestand einer Beihilfehandlung nur dann erfüllt, wenn der Link in Kenntnis des strafbewehrten Inhalts bewußt und gewollt aufrecht erhalten wird.
2. Das Unterlassen einer Überprüfung der gesetzten Links steht einer Verknüpfung nicht gleich und kann insoweit die Strafbarkeit nicht begründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz.
3. Inwieweit das Setzen oder Aufrechterhalten eines Links auf eine Web-Site mit strafbewehrtem Inhalt den objektiven Tatbestand einer Beihilfehandlung erfüllt, wird offengelassen.
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* Haftung für Links
* Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
* Deliktische Haftung bei Reservierung von Domains
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Haftung für Links
Landgericht Hamburg
Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - "Haftung für Links"
1. Derjenige, der einen Link auf eine fremde Web-Site setzt, macht sich - sofern er sich nicht ausreichend distanziert - dessen Inhalt zu eigen.
2. Der Verweis auf die Verantwortlichkeit des Autors der fremden Web-Site ist nicht ausreichend als Distanzierung. Der Link stellt ungeachtet eines solchen Verweises eine eigene Verbreitung des Inhalts dar.
3. Enthält die Web-Site, auf die verwiesen wird, ehrverletzende oder beleidigende Tatsachenbehauptungen, so hat - unabhängig von der Haftung des jeweiligen Autors - derjenige, der den Link auf die fremde Web-Site gesetzt hat, nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186 StGB, 824 BGB Schadensersatz zu leisten.
Leider eine völlig abwäige Darstellung -- wer klärt den die Jungs mal auf http://www.tammtamm.de/abfindung.htm
http://www.ra-kotz.de/arbeitsr.htm?referrer=133#S
http://n.webring.com/hub?ring=rechtiminternet
http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/
http://jurawiki.de/ArbeitsRecht
weitere wikis http://jurawiki.de/BetriebsRat
Mobbing/RechtGesetzgebung/Links (last modified 2008-11-04 07:00:17)