http://www.arbeitsrechtsforum-hannover.de/KN_WerSchueztVorBetriebsrat.htm
1. Schutz vor dem Arbeitgeber Der Arbeitnehmer ist durch zahlreiche Gesetze vor dem Arbeitgeber geschützt. Zu denken ist hier an die für jedes Arbeitsverhältnis geltenden allgemeinen Normen, z. B. diejenigen des BGB (§ 611 a BGB Benachteiligungsverbot, § 612 a BGB Maßregelungsverbot, § 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen oder § 621 BGB Kündigungsfristen, um nur einige zu nennen). die Normen des KSchG, des EFZG, des BetrVG, bis hin zu Sonderschutzgesetzen, wie etwa des SchwbG oder das MuSchG. Der Schutz des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber findet außerhalb der Betriebsverfassung statt. Soweit das BetrVG in den §§ 81 ff. Rechte der Arbeitnehmer bestimmt, handelt es sich um Regelungen, die dem Arbeitsvertragsrecht zuzuordnen sind und daher auch in betriebsratslosen Betrieben bestehen[1].
schieb.... http://www.arbeitsgerichtsverband.de/TB%20OT%20Hannover%20110902.htm
Arbeitnehmer nicht über den Inhalt von Vertragsklauseln verhandeln wolle, merkte Preis an, nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Klausel auch dann ausgehandelt, wenn einer Vertragspartei Dispositionsmöglichkeiten eingeräumt würden und sei hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Rechtsanwalt Dr. Brüggehagen hob hervor, wenn der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei, stelle sich bei § 312 BGB die Frage, wie der Begriff des Arbeitsplatzes zu verstehen sei. Preis wies darauf hin, durch § 312 BGB solle der Verbraucher bei Vertragsabschlüssen in untypischer Situation geschützt werden. Ein Widerrufsrecht bestehe deshalb nicht, wenn der Aufhebungsvertrag beispielweise in der Personalabteilung des Unternehmens oder in einer Anwaltskanzlei geschlossen werde. Dr. Neef erwiderte hierauf, angesichts der Rechtsunsicherheit bei Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Widerrufsrecht nach Abschluß eines Aufhebungsvertrags zustehe, sei eine außergerichtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Risiken verbunden. Ein Arbeitgeber, der kein Risiko eingehen wolle, müsse den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs anstreben. Rechtsanwalt K. Schulz-Koffka gab zu Bedenken, auch beim Abschluß eines gerichtlichen Standardvergleichs stelle sich die Frage, ob der Arbeitgeber oder das Arbeitsgericht Verwender der Klauseln sei.
Mobbing/RechtGesetzgebung/Maßreglungsverbot (last modified 2008-11-04 06:59:55)