Maßregelungsverbot nach § 612a BGB
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__612a.html
Wickler S.72
... tatsächliches Verhalten .... sämtliche als Reaktion auf eine zulässige Rechtsausübung (siehe meine Abmahnung) stattfindenen Formne von Schikanen und Diskriminierungen ...
Der Anscheinsbeweis ist geführt, wenn der Arbeitnehmer Tatsachen nachweist, die einen Schluss auf die Benachteiligung wegen der Rechtsausübung wahrscheinlich machen. (Nachtschicht, schikanöse Tätikeiten, Personlagespräche, mündlich an und abzumelden etc. pp)
http://www.personalverlag.de/kuendigung-a-z/begriff_15434.html#top
Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) Verstoßen Sie mit einer Kündigung gegen § 612a BGB, ist diese Kündigung unwirksam. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn Sie die Kündigung nur deshalb aussprechen, weil Ihr Mitarbeiter in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, z.B. rückständigen Lohn einfordert. oder sich gegen Mobbing wehrt ??? liegt der Spezialfall vor ... nach §134 BGB nichtig ...!
Mobbing/RechtGesetzgebung/MassregelungsMobbing (last edited 2009-10-10 13:59:56 by DetlevLengsfeld)