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einiges über Mobbingattacken
MDR-ARBEITSHILFE
Die Mobbingklage des Arbeitnehmers Rechtsanwalt Dr. Martin Diller und Rechtsanwalt Dr. Holger Grote Dr. Diller ist Rechtsanwalt und Partner im Stuttgarter Büro der Sozietät Gleiss Lutz; Dr. Grote ist als Rechtsanwalt im Münchener Büro der Sozietät tätig. Mobbing ist ¹dasª Modethema der letzten Jahre im Arbeitsrecht. Allerdings sind sich alle einig, dass es Mobbing schon immer gegeben hat. Durch spektakuläre Gerichtsentscheidungen, 1 aber auch weil sich nach Millionenklagen von Mitarbeitern in den USA nunmehr auch in Deutschland die Arbeitsgerichte immer häufiger mit Schadenersatzklagen wegen Mobbing befassen müssen, ist die Problematik aktuell in den Blickpunkt gerückt.
I. Begriffsbestimmung
¹Mobbingª ist kein eigenständiger juristischer Tatbestand, sondern schlicht die Beschreibung eines in der Praxis nicht selten vorkommenden Phänomens. Mobbing lässt sich beschreiben als¹fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen Mitarbeitern zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen ª.2 Allgemeiner formuliert ist Mobbing die ¹konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und systematisch, oft über einen längeren Zeitraum mit dem Effekt des Ausstoûes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet ª.3 Zum Wesen des Mobbing gehört, dass es nicht um im Einzelnen isolierbare Vorfälle geht, die meist für sich allein keine Anspruchs-, Gestaltungs- oder Abwehrrechte auslösen, sondern um eine Gesamtheit von aneinander gereihten Maûnahmen über einen langen Zeitraum hinweg, die erst in dieser Gesamtheit die Fülle dessen überschreiten, was am Arbeitsplatz tolerierbar ist. Erforderlich ist also eine Art ¹Fortsetzungszusammenhang ª.4 Allerdings: Der Vorwurf des ¹Mobbingª ist mittlerweile zur gängigen Münze in der Verteidigungsstrategie von Arbeitnehmern geworden, die sich Kritik an ihren Leistungen ausgesetzt sehen. Es gehört heutzutage schon fast zum guten Ton, dass ein wegen Leistungsmängeln in der Kritik stehender Arbeitnehmer sich darauf beruft, seine Leistungen seien ausgezeichnet, er werde nur ¹gemobbt ª. Mancher Arbeitnehmer scheint sogar mittlerweile die Meinung zu vertreten, jede Kritik an seiner Person oder seiner Leistung sei ¹unzulässiges Mobbingª, egal ob die Kritik berechtigt ist oder nicht.
II. Muster: Schadensersatzklage
Mobbing wirft schwierige Rechtsfragen auf. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der wechselseitigen Darlegungs und Beweislast 5 und der Verantwortung des Arbeitgebers für das Handeln einzelner Mitarbeiter gegenüber dem Geschädigten. Auch die Rechtsfolgen (Schadenersatz, Schmerzensgeld, Zurückbehaltungsrechte, Schadenersatz nach §628 BGB bei Eigenkündigung, Abhilfeanspruch etc.) sind sehr umstritten. Die Geltendmachung von Schmerzensgeld setzt nach der Schuldrechtsreform nicht mehr voraus, dass deliktisches Handeln vorliegt (§§ 823, 831 BGB), vielmehr reicht nunmehr eine schlichte Vertragsverletzung (§§ 280, 278 BGB) aus (§253 Abs.2 BGB n.F.). Erforderlich ist aber immer ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers oder ihm zurechenbarer (§§278 oder 831 BGB) Mitarbeiter.6 Wer sich als Arbeitnehmer gemobbt fühlt und kündigt, muss möglicherweise nicht mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen, da sein Entschluss, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu kündigen, ¹verständlich und entschuldbarª sein kann.7 Kündigt andererseits der Arbeitgeber wegen Leistungsmängeln oder in der Probezeit, begründen Mobbinghandlungen keinen Sonderkündigungsschutz für deren Opfer.8 Das folgende Muster einer Schadenersatzklage soll in diesem Zusammenhang typische Problemfelder und prozessuale Fallstricke aufzeigen. 1 Vgl. nur die gutachtenartige Entscheidung des LAG Thüringen v. 15.2.2001 ± 5 Sa 102/00, NZA-RR 2001, 577. 2 ¾hnlich LAG Thüringen v. 10.4.2001 ± 5 Sa 403/00, MDR 2001, 699 = BB 2001, 1358, LS 5; LAG Bremen v. 17.10.2002 ± 3 Sa 78/02, LAGE Nr.5 zu Art.2 GG Persönlichkeitsrecht = LAGReport 2003, 89; LAG Hamm v. 25.6.2002 ± 18 (11) Sa 1295/01, AP Nr.3 zu §611 BGB Mobbing = LAGReport 2002, 293. 3 LAG Schleswig-Holstein v. 19.3.2002 ± 3 Sa 1/02, NZA-RR 2002, 457; LAG Rheinland-Pfalz v. 19.2.2004 ± 2 Ta 12/04, NZA-RR 2004, 232. 4 LAG Rheinland-Pfalz v. 16.8.2001 ± 6 Sa 415/01, NZA-RR 2002, 121; vgl. LAG Bremen v. 17.10.2002, s. Fn. 2, LAGE Nr.5 zu Art.2 GG Persönlichkeitsrecht: neun Vorfälle innerhalb von 31/2 Jahren reichen nicht aus. Nach LAG Berlin v. 6.3.2003 ± 18 Sa 2299/02, MDR 2003, 881, muss ein ¹Roter Fadenª bzw. ein ¹Bandª für ein systematisches Handeln erkennbar sein. 5 Ausführlich dazu LAG Thüringen v. 10.4.2001 ± 5 Sa 403/00, MDR 2001, 699 = BB 2001, 1358, welches bei Beweisnot des Arbeitnehmers eine Anhörung nach §141 ZPO sowie eine Parteivernehmung nach §448 für angebracht hält; dazu Wickler, DB 2002, 477 [482]. 6 LAG Nürnberg v. 2.7.2002 ± 6 (3) Sa 154/01, LAGE Nr.4 zu Art.2 GG Persönlichkeitsrecht. 7 LSG Rheinland-Pfalz v. 28.2.2002 ± L1 AL 57/01, EzA-SD 2003, Nr.5, 20. 8 LAG Hessen v. 21.2.2003 ± 12 Sa 561/02, NZA-RR 2004, 356 (358); macht sich der Arbeitgeber aber ein diskriminierendes Verhalten von Kollegen des entlassenen Arbeitnehmers zu Eigen, kann dies ggf. den Vorwurf der Willkür rechtfertigen. MDR 17/2004 Diller/Grote 985
Die Mobbingklage des Arbeitnehmers
An das Arbeitsgericht ... In Sachen ... / ... vertreten wir den Kläger. Namens und im Auftrag des Klägers erheben wir Klage9 und beantragen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Schadenersatz von ... EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz10 seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch ... EUR nicht unterschreiten sollte,11 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden und Nachteile verpflichtet ist, die dem Kläger durch die in der nachfolgenden Klagebegründung dargelegten Mobbing-Aktivitäten der Mitarbeiter der Beklagten X, Y und Z entstanden sind.12 4. Die Beklagte wird verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Mobbing-Handlungen der Kollegen X, Y und Z, insbesondere solche, wie sie in der nachfolgenden Klageschrift beschriebenen sind, künftig zu verhindern. 5. Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten, solange die Beklagte ihren Verpflichtungen gem. Klagantrag Ziff.4 nicht nachkommt. Begründung: I. Sachverhalt Der Kläger ist bei der Beklagten seit mehr als zehn Jahren als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Im Februar letzten Jahres erhielt er eine verhaltensbedingte Kündigung wegen angeblich mangelhafter Leistungen. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Im Kammertermin im Juli letzten Jahres nahm die Beklagte die Kündigung zurück, nachdem das ArbG erläutert hatte, dass es die Kündigung aus verschiedenen Gründen für unwirksam halte. Eine von der Beklagten angebotene Abfindung i.H.v. 50.000 EUR nahm der Kläger nicht an, vielmehr bestand er auf Weiterbeschäftigung. Offenbar versucht die Beklagte nunmehr, den Kläger durch gezieltes ¹Mobbingª aus dem Betrieb herauszuekeln, nachdem sie dies mit der Kündigung nicht erreicht hat. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Kläger seit Juli vergangenen Jahres ständigen unethischen Angriffen seines Vorgesetzten X sowie seiner beiden Abteilungskollegen Y und Z ausgesetzt ist. Aus der Vielzahl ähnlicher Vorfälle seien nur Folgende herausgegriffen: 13 a) Am 17.6. vergangenen Jahres kam der Vorgesetzte X in das Zimmer des Klägers und ... (Wird ausgeführt.) b) Am 19.6. bemerkte der ¹Kollegeª Y während des mittäglichen Kantinenessens im Vorbeigehen zum Kläger: ¹... (wörtliches Zitat)ª. c) Am Nachmittag des 19.6. erhielt der Kläger von seinem ¹Kollegenª Z eine E-Mail mit folgendem grob beleidigendem Inhalt: ... (Wird ausgeführt.) d) ... Trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Aufforderungen hat die Beklagte nichts getan, um das Verhalten des Vorgesetzten X sowie der Mitarbeiter Y und Z abzustellen (wird ausgeführt). 9 Unter bestimmten (sehr eingeschränkten) Voraussetzungen kann auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen (dazu Wickler, DB 2002, 477 [483]; LAG Thüringen v. 10.4.2001, s. Fn. 2, LS 7 bis 9. 10 Verzugszinsen betragen gem. §288 Abs.1 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei Rechtsgeschäften, bei denen ein ¹Verbraucherª i.S.d. §13 BGB nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Solange streitig ist, ob ein Arbeitnehmer ¹Verbraucher ª ist (dazu z.B. Bauer/Kock, DB 2002, 46; das BAG ließ diese Frage zuletzt mit Entscheidung BAG v. 27.11.2003 ± 2 AZR 177/03, BAGReport 2004, 246 ausdrücklich offen), sollten immer die 8 Prozentpunkte eingeklagt werden, da ein mögliches Unterliegen allein im Zinsanspruch wegen §§4, 92 ZPO regelmäßig keine Kostennachteile hat. 11 Es ist ein Kunstfehler, Schmerzensgeld in unbestimmter Höhe einzuklagen, ohne eine Mindesthöhe anzugeben. Denn dann fehlt die für eine Berufung erforderliche Beschwer, wenn das Gericht nur einen niedrigen Betrag zuerkennt. 12 Eine Feststellungsklage auf weiteren Schadenersatz muss präzise umschreiben, aus welchen Handlungen sich der Ersatzanspruch ergeben soll. Dies kann durch Verweis auf ausführliche Darlegungen in der Klageschrift geschehen. Nicht ausreichend ist beispielsweise der Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht ¹wegen Mobbing-Aktionen in den Jahren 1998 bis 2000ª (LAG Rheinland-Pfalz v. 28.8.2001 ± 5 Sa 521/01, n.v.). 13 Ein großes Problem bei Mobbing-Klagen ist die Darlegung des Sachverhalts durch den Kläger. Da Mobbing begrifflich ein fortgesetztes Verhalten voraussetzt, welches sich aus vielen kleinen Einzelaktionen zusammensetzt, muss der Kläger sich die Mühe machen, zumindest so viele einzelne Vorfälle substanziiert vorzutragen, dass sich daraus das erforderliche Gesamtgeschehen ergibt (dazu instruktiv LAG Bremen v. 17.10.2002, s. Fn. 2: Kein prima-facie-Beweis, wenn der Kläger nur neun Vorfälle innerhalb der letzten 3 1/2 Jahre vorträgt). Ebenso wenig genügt die Darlegung, der Arbeitgeber habe ¹fast jeden zweiten Tag herumgebrülltª, LAG Berlin v. 7.11.2002 ± 16 Sa 938/02, n.v. 986 Diller/Grote MDR 17/2004
Die Mobbingklage des Arbeitnehmers
II. Rechtslage 1. Mit dem Klagantrag Ziff.1 begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Verdienstausfalls. Auf Grund der fortgesetzten Mobbing-Attacken ist er seit dem 15.03. diesen Jahres krankgeschrieben. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung gem. EFZG erhält er Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse. Dieses Krankengeld liegt pro Monat um ... EUR unter den letzten vertragsgemäûen Bezügen. Der Differenzbetrag wird mit der Klage für die Monate seit März geltend gemacht, dies ergibt insgesamt den eingeklagten Betrag. Die Beklagte ist insoweit ersatzpflichtig aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung (§§ 278, 280 BGB) sowie aus Delikt (§§ 831, 823 BGB). Die oben dargestellten Vorfälle zeigen deutlich, dass X, Y und Z nach einem gemeinsamen Plan mit einem gemeinsamen Ziel vorgehen, welches von der Unternehmensleitung der Beklagten gebilligt wird (wird ausgeführt). Die Voraussetzungen der §§278, 831 BGB sind damit gegeben.14 2. Mit dem Klagantrag Ziff.2 begehrt der Kläger Schmerzensgeld15 wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts, aber auch wegen der durch die Mobbing-Attacken erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Ob diese Beeinträchtigungen nur schuldrechtlich als Vertragsverletzung (§§ 278, 280 BGB) oder auch als deliktisch (§§ 831,823 BGB) anzusehen sind, spielt nach der Reform des Schadensrechts im Jahr 2002 keine Rolle mehr, da gem. §253 Abs.2 BGB n.F. nunmehr auch im Fall der Vertragsverletzung Schmerzensgeldansprüche bestehen. 3. Mit dem Klagantrag Ziff.3 begehrt der Kläger vorsorglich die Feststellung, dass die Beklagte ihm auch alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die er möglicherweise in Zukunft noch durch die Mobbing-Attacken erleidet.16 4. Der Klagantrag Ziff.4 ist begründet, weil die Beklagte auf Grund ihrer allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzpflichten verpflichtet ist, die Mobbing-Aktivitäten des Vorgesetzten X sowie der Kollegen X und Y abzustellen (wird ausgeführt).17 5. Der Klaganspruch Ziff.5 ist begründet, weil dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht nach §273 Abs.1 BGB zusteht. Dass Zurückbehaltungsrechte nach §273 BGB in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, ist unstreitig. Allerdings muss es sich stets um die Nichterfüllung von Pflichten handeln, denen einiges Gewicht zukommt; die Nichterfüllung von Bagatellverpflichtungen löst noch kein Zurückbehaltungsrecht aus. Nach den obigen Darlegungen bedarf es aber keiner weiteren Erläuterungen, dass die Handlungen des Vorgesetzten X sowie der Kollegen Y und Z den Kläger massiv körperlich und seelisch beeinträchtigen, so dass die Verpflichtung der Beklagten, solche Übergriffe abzustellen, von auûerordentlich groûer Bedeutung ist. Die Verletzung dieser Verpflichtung löst deshalb Zurückbehaltungsrechte nach §273 BGB aus.18 14 Für eine Haftung des Arbeitgebers nach §831 reicht nicht aus, dass das Mobbing durch Arbeitskollegen im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz stattgefunden hat. Vielmehr setzt §831 BGB voraus, dass das Handeln der angeblich mobbenden Kollegen mit dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis nach Zweck und Art objektiv in einem engen oder unmittelbaren inneren (sachlichen) Zusammenhang steht (LAG Rheinland-Pfalz v. 28.8.2001 ± 5 Sa 521/01, n.v.); dazu auch Kerst-Würkner, AuR 2001, 258f. Im Rahmen des §278 BGB gelten andere Maßstäbe. 15 Zum Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings und insbesondere zu dessen Berechnung vgl. LAG Thüringen v. 15.2.2001, s. Fn.1 einerseits, LAG Rheinland-Pfalz v. 16.8.2001, s. Fn.4 andererseits. Nach zutreffender Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) orientiert sich die Höhe eines eventuellen Schmerzensgeldes nicht am Monatseinkommen des Geschädigten, sondern an dem Gewicht der Handlungen und den Folgen, insbesondere den eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Unter Würdigung aller Umstände hielt das LAG Rheinland-Pfalz im entschiedenen Fall eine Entschädigung von DM (nicht EUR!) 15.000 für angemessen. Es hielt zwar die Mobbing-Handlungen für außerordentlich schwerwiegend, verneinte aber eine nennenswerte Gesundheitsbeeinträchtigung und hielt im Übrigen eine Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes deshalb nur eingeschränkt für berücksichtigenswert, weil eine gewisse Genugtuung auch schon dadurch eingetreten sei, dass der Kläger diverse Prozesse gegen den Arbeitgeber gewonnen hatte. 16 Für solche Feststellungsanträge besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ernsthaft in Betracht kommt, dass über die bereits konkret bekannten Schäden hinaus noch weitere eintreten. Das ist bei Gesundheitsverletzungen regelmäßig der Fall. 17 Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Abhilfe statt aller Kerst-Würkner, AuR 2001, 258f.; Wickler, DB 2002, 477. 18 Vgl. LAG Thüringen v. 15.2.2001, s. Fn.1 (LS 3).
KategorieMobbing KategorieRechtsAnwendung
Mobbing/RechtGesetzgebung/MobbingKlage/InHalte/BeiSpiel1 (last edited 2011-02-04 14:39:57 by DetlevLengsfeld)