http://www.justiz.niedersachsen.de/master/C6389222_N5642693_L20_D0_I3749483
Nebenklage Das Institut der Nebenklage dient dazu, die Rechte des Opfers einer Straftat in einem Strafprozess zu sichern. In § 395 StPO sind die Straftaten aufgeführt, in denen eine Nebenklage möglich ist. Dazu zählen etwa Sexualdelikte, versuchter Mord bzw. Totschlag, Beleidigungen, vorsätzliche Körperverletzungen und Freiheitsberaubung. Auch nahe Angehörige eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten können als Nebenkläger auftreten. In einem Verfahren gegen Jugendliche ist eine Nebenklage nicht möglich. Im Strafprozess kann der Nebenkläger sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Kosten bei einer Verurteilung der Angeklagte zu tragen hat. Der Nebenkläger ist Verfahrensbeteiligter und kann unabhängig von der Staatsanwaltschaft Anträge stellen, an Zeugen und Sachverständige Fragen richten etc.
http://www.rafranke.de/opferschutz.htm
Die Neuregelung ermöglicht es weitgehend, Entscheidungen der Strafgerichte auf Verurteilung des schuldigen Täters auf Zahlung von Schmerzensgeld für das Opfer zu erzwingen. .... Nach neuem Recht muss das Strafgericht auch über geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche von Opfern zivilrechtlich entscheiden, wenn sich dadurch die Erledigung des Strafverfahrens verzögert!
...
Nur wenn
- der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt wurde und
- noch keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist
BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BGB § 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Mobbing/RechtGesetzgebung/MobbingKlage/OpferschutzGesetz (last modified 2008-11-04 07:00:04)