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Gericht stärkt mit Grundsatzurteil den Schutz vor Mobbing
(dpa) - Das Landesarbeitsgericht in Erfurt (LAG) hat mit einem Grundsatzurteil den Schutz von Arbeitnehmern vor Mobbing gestärkt. Das Gericht wertete den «systematischen Psychoterror» als einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und in die Gesundheit des Arbeitnehmers. «Bislang gab es keine vergleichbare Entscheidung, auch nicht des Bundesarbeitsgerichtes», sagte der Vorsitzende Richter Peter Wickel.«Jeder Arbeitnehmer hat einen Unterlassungsanspruch gegen jegliches Mobbing», sagte Wickel. Die 5. Kammer des LAG stellte 14 Leitsätze auf, nach denen Mobbing-Fälle künftig entschieden werden können. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten zu schützen, auch vor Belästigungen durch Dritte. Die oft bestehende Beweisnot der Opfer müsse ausgeglichen und der Grundsatz eines fairen Verfahrens auf Mobbingfälle angewandt werden. Das bedeutete, das Opfer als Partei anzuhören und seine Glaubwürdigkeit zu prüfen, erklärte Wickler. Derzeit kämen Mobbing-Opfer vor Arbeitsgerichten meist gar nicht erst nicht zu Wort, weil sie ihre Vorwürfe nicht beweisen könnten. Ein 54 Jahre alter leitender Angestellter der Sparkasse Gera/Greiz hatte geklagt. Mit Aufgaben weit unter seiner Vergütungsgruppe hatte ein Vorstand den Mann über Monate aus der Anstellung drängen wollen. Das LAG bestätigte unter Androhung von 50 000 Mark Ordnungsgeld eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichtes Gera. Diese hatte der Sparkasse eine Fortsetzung dieses Verhaltens verboten. Der 54-Jährige war an Depressionen erkrankt (LAG Erfurt, Az.: 5 Sa 403/2000).
LAG Erfurt, Az.: 5 Sa 403/2000
Datum: 6. Mai 2001 Betreff: Mobbing-Urteil des LAG Niedersachsen Ein Arbeitgeber hat auf Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und muß den Arbeitnehmer auch vor psychischen Gefahren schützen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und schikanösem Verhalten durch Kollegen und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber muß sich auch das Verhalten derjenigen zurechnen lassen, die in seinem Namen handeln. (Ls. d. Verf) LAG Nds., 16a Sa 139/99 v. 3.5.00
Datum: Do, 25. Jan 2001 Betreff: Vorsicht bei Mobbing: Kein sozialer Besitzstand während der Probezeit "Mobbingopfer sind anscheinend innerhalb der Probezeit noch hilfloser. Diesen Schluss lässt das Urteil des Frankfurter Arbeitsgerichtes (AZ 6 Ca 6976/99) zu. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer in der Probezeit das vertrauensvolle Gespräch mit seinem Vorgesetzten gesucht, weil er sich von Kollegen gemobbt fühlte. Das Gespräch hatte nicht den gewünschten Ausgang, denn anstelle von Rückendeckung erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung. Sein Versuch, gerichtlich gegen diese Kündigung vorzugehen, ist mit dem nun vorliegenden Urteil gescheitert, denn das Gericht entschied, dass die Kündigung gültig sei, weil der "soziale Besitzstand" eines Arbeitsverhältnisses erst nach dem Ablauf der Probezeit einsetzt." (Quelle: Arbeitsmarkt/Bildung-Kultur-Sozialwesen; 16.1.2001)
Datum: Do, 7. Dezember 2000 Betreff: Mobbing - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Zustimmung in Nizza Sehr geehrte Damen und Herren, der Europäische Rat in Nizza hat am 7. Dezember 2000 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union feierlich proklamiert. Bundeskanzler Gerhard Schröder erklärte auf dem Gipfel, die Charta sei von allen Mitgliedsstaaten akzeptiert worden und er sei sich sicher, dass sie mittelfristig in die Europäischen Verträge aufgenommen und damit rechtsverbindlich werde. Bereits am 15. November 2000 hatte das Europäische Parlament EP) den Entwurf der Charta mit großer Mehrheit gebilligt. Die Bundesregierung hatte die Charta am 11. Oktober 2000 zustimmend zur Kenntnis genommen. In der Charta wird die große Bedeutung der Grundrechte sowie deren Tragweite für die Unionsbürger deutlich. Der Entwurf ist das Ergebnis von neun Monaten intensiver Arbeit des Grundrechtkonvents der Europäischen Union unter Vorsitz von Bundespräsident a. D. Roman Herzog. Die Öffentlichkeit arbeitete in Veranstaltungen, über Medien einschließlich des Internets und zahlreiche schriftliche Eingaben aktiv am Entwurf mit. Damit ist der Beschluss des Europäischen Rates , der auf deutsche Initiative im Juni 1999 in Köln zustande gekommen war, in die Tat umgesetzt. Der Chartaentwurf enthält: - die allgemeinen Freiheits- und Gleichheitsrechte, - die Bürgerrechte, - die justiziellen Grundrechte, - die wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Prinzipien, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und anderen Verträgen und Übereinkommen (wie Unionsvertrag, Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Sozialcharta von EU und Europarat) ergeben. Was hat Mobbing mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (pdf - Format) zu tun ? Schauen Sie selbst, insbesondere auf die Artikel 1, 3 (1), 4, 29 ! , 39 und 42 ! Bitte verbreiten Sie diese Information. - Insbesondere an diejenigen, die sich in einem Rechtsstreit betr. Mobbing befinden, damit sie ihre Rechte - ihre Rechte als Bürger der Europäischen Union - vor Gericht geltend machen können. Freundliche Grüße und viel Erfolg Jörg Hensel Datum: Di, 21. Nov 2000 Betreff: Mobbing-Arbeitsschutzgesetz/Richtlinie 89/391EWG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Sie auf mögliche Verstöße, insbesondere gegen die Richtlinie 89/391/EWG durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Landesregierungen, betreffend die Thematik Mobbing/Arbeitsschutzgesetz/Richtlinie 89/391/EWG aufmerksam machen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Homepage Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diese Information an Interessierte weiterleiten könnten. Freundliche Grüße Jörg Hensel
- Datum: 03. September 2001
Betreff: Geldstrafe für Mobber Hier eine Info, die für Sie vielleicht von Interesse ist. Geldstrafe für Mobber. Erstmals hat ein Landesarbeitsgericht einen Mobber zu Schadenersatz verurteilt. Wie der FOCUS meldet, muss der Chef der Volksbank Grünstadt im Kreis Bad Dürkheim 15 000 Mark an den früheren Leiter des Geldinstituts zahlen. Das Gericht führte zur Begründung an, der Verurteilte habe über Monate hinweg „die persönliche Ehre und das berufliche Selbstverständnis des Mannes massiv verletzt“. Das Opfer war nach einer Bankenfusion von seinem neuen Vorgesetzten systematisch kalt gestellt worden. Der Richter sagte FOCUS: „Er traktierte den Mann mit erniedrigenden und schikanösen Anweisungen, nahm ihm die Sekretärin, den Schreibtisch und schließlich das Büro weg.“ Das Urteil hat für ähnlich gelagerte Fällen Präzedenz-Charakter, andere Mobbing-Opfer können sich nun auf die Entscheidung der Mainzer Richter (Aktenzeichen 6SA415/2001) berufen. Volltext des Beitrages unter: http://focus.de/G/GW/GWA/gwa.htm?snr=94639&streamsnr=8 Landesarbeitsgericht Erfurt vom 15.02.2001 : "Der Staat, der Mobbing in seinen Dienststellen und in der Privatwirtschaft zuläßt oder nicht ausreichend sanktioniert, kann sein humanitäres Wertesystem nicht glaubwürdig an seine Bürger vermitteln und gibt damit dieses Wertesystem langfristig dem Verfall preis."
Mobbing-Urteil des LAG Niedersachsen Ein Arbeitgeber hat auf Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und muß den Arbeitnehmer auch vor psychischen Gefahren schützen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und schikanösem Verhalten durch Kollegen und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber muß sich auch das Verhalten derjenigen zurechnen lassen, die in seinem Namen handeln. (Ls. d. Verf) LAG Nds., 16a Sa 139/99 v. 3.5.00
Wer mobbt, darf gekündigt werden Kein Pardon für Mobber: Wer Kollegen mobbt, muss mit einer fristlosen Kündigung auch ohne vorheriger Abmahnung rechnen. Das hat jetzt das Thüringer LAG entschieden. Nicht das Opfer muss beweisen, dass es vom Mobbing krank oder lebensmüde wurde, sondern der Täter muss das Gegenteil beweisen. Der konkrete Fall: Der Leiter eines Supermarktes hat einen herzkranken Angestellten so beschimpft und beleidigt, ihm Pausen verwehrt, dass der erst krank wurde, dann Selbstmord versuchte. Die Firma warf den Mobber raus - zu Recht, so die Richter. (AZ: 5Sa102/2000)
Gegen Mobbing mit rechtlichen Mitteln vorzugehen, ist leichter gesagt als getan. Zwar stellen Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung strafbare Handlungen dar. Vor Arbeitsgerichten kamen die Opfer bislang häufig jedoch gar nicht zu Wort, weil sie die Vorwürfe nicht beweisen können. Außerdem werden gegen den Betroffenen viele seiner Kollegen vor Gericht Partei ergreifen, während er meist keinen oder nur wenige Zeugen vorweisen kann.
- Ein Fortschritt für die Rechtsposition von Beschäftigten gegenüber Mobbing ergibt sich aus einem im April 2001 ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen (LAG). Die Richter nahmen grundsätzlich Stellung zu den Rechten von Mobbing-Opfern und gaben zu, dass es für Betroffene oft schwer sei, die Mobbing-Zusammenhänge nachvollziehbar darzulegen. Dies müsse berücksichtigt werden. Beschäftigte hätten einen Unterlassungsanspruch gegen Mobbing. Mobbing sei ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch in ihre körperliche und psychische Gesundheit. Der Arbeitgeber sei nicht nur verpflichtet, den Beschäftigten gegenüber jegliches Mobbing zu unterlassen. Er müsse sie auch aktiv davor schützen. Außerdem bemühte sich das Gericht um eine eindeutige Definition von Mobbing. Zu den „fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander greifenden“ Schikanen und Diskriminierungen, die in ihrer Gesamtheit Mobbing ausmachen, zählt das LAG:
Ehrverletzende Handlungen
Diskriminierungen und Demütigungen
Tätlichkeiten
sexuelle Belästigungen
grundlose Herabwürdigung der erbrachten Arbeitsleistung
vernichtende Beurteilung
soziale Isolierung
Zuteilung nutzloser oder unlösbarer Aufgaben
Maßnahmen, denen andere Kolleginnen nicht ausgesetzt sind
sachlich nicht begründete häufige Arbeitskontrollen
LAG Hamm Das Landesarbeitsgericht Hamm verurteilte eine Vorarbeiterin den Verdienstausfall einer entlassenen Kollegin zu ersetzen, bis sie wieder ein neuen Arbeitsplatz gefunden hat. Die Kollegin verlor den Arbeitsplatz auf Grund wahrheitswidriegen Behauptungen der Vorarbeiterin. (AZ: 8 Sa 878/00)
Vorgesetzte: Wer die Kollegen nicht ehrt... Schlechte Manieren und Launen können Vorgesetzte um ihren Job bringen. Ein Magdeburger Unternehmen setzte eine Abteilungsleiterin vor die Tür, weil sie ihre Mitarbeiter nicht grüßte, ihnen den Händedruck verweigerte und in ihrer Abwesenheit über sie herzog. Das mangelhafte Sozialverhalten der Chefin störe den Betriebsfrieden, argumentierten die Firmenleitung und Personalrat. Die Kasseler Arbeitsrichter stimmten zu. (Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 128/95
Mobbing - Urteil des LAG Niedersachsen Ein Arbeitgeber hat auf Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und muss den Arbeitnehmer auch vor psychischen Gefahren schützen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor systematischen Anfeindungen und schikanösem Verhalten durch Kollegen und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber muss sich auch das Verhalten derjenigen zurechnen lassen, die in seinem Namen handeln. (Ls. d. Verf) LAG Nds., 16a Sa 139/99 v. 3.5.00
ERFURT (dpa) Das Landesarbeitsgericht Erfurt hat mir einem Grundsatzurteil (AZ.: 5 Sa 403/2000) den Schutz von Arbeitnehmern vor Mobbing gestärkt. Das Gericht wertete den "systematischen Psychoterror" als einen schweren Eingriff ins Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Es stellte Leitsätze auf, nach denen Mobbing - Fälle künftig entschieden werden sollten. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten vor Belästigungen durch Dritte zu schützen. Die Richter forderten von den Arbeitsgerichten, auf jeden Fall das Opfer als Partei anzuhören und seine Glaubwürdigkeit zu prüfen, um die Beweisnot der Opfer auszugleichen.
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Mobbing/RechtGesetzgebung/RechtUrteile/LeitSaetze (last edited 2009-10-10 14:00:57 by DetlevLengsfeld)