LAG Hessen, Urteil vom 07.03.2006, Az.: 7 Sa 520/05
Mobbing Schikanen
LAG Hessen, Urteil vom 07.03.2006, Az.: 7 Sa 520/05 Mobber haften für entgangenen Lohn voll Nachdem ein Arbeitnehmer von einem Kollegen tätlich angegriffen und dabei erheblich verletzt worden war, wurde er krankgeschrieben. Während der Krankheit rief der Personalleiter des Betriebs mehrfach beim Arbeitnehmer an und beschimpfte ihn als „Simulanten“. Außerdem drohte er ihm mit körperlicher Gewalt, sollte er nicht sofort wieder zur Arbeit kommen. Daraufhin kündigte der Arbeitnehmer fristlos. Da er erst 9 Monate später einen neuen Arbeitsplatz fand, verlangte er vom Personalleiter die Differenz zwischen seiner früheren Bruttovergütung und dem bezogenen Arbeitslosengeld als Schadensersatz. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) verurteilte den Personalleiter zur vollen Zahlung der entgangenen Vergütung , weil er durch sein Verhalten die Kündigung des Mitarbeiters verursacht habe. Die Schadenersatzpflicht sei nicht auf die Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist begrenzt. Eine solche Haftungsbeschränkung gelte nur im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien selbst.
Schadensersatz und Kündigung – das ist wichtig
- Der Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB kann dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zustehen.
- Der Anspruch entsteht nur bei einem Auflösungsverschulden des Vertragspartners.
- Das Verschulden des Vertragspartners muss eine außerordentliche Vertragskündigung rechtfertigen.
- Das Vertragsverhältnis muss durch die außerordentliche Kündigung beendet worden sein.
Quellen:
* http://www.anderfuhr-buschmann.de/urteile/lag_hessen_7_sa_520_05.htm mit Leitsätzen nicht amtlich * http://www.anderfuhr-buschmann.de/urteile/mobbing/ * http://www.soliserv.de/urteile_24-2006.htm * http://www.arbeitsrecht.org/kuendigung/meldung29933.html
siehe auch Arbeitsrecht Urteile
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