Urteile Arbeitsrecht I
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Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers
(LAG Thüringen, 5 Sa 403/00)
In einem Aufsehen erregenden Urteil hat das Landesarbeitsgericht Thüringen der Klage eines Arbeitnehmers stattgegeben, in der der Kläger gegen eine ihn diskriminierende Behandlung von Seiten des Arbeitgebers vorging.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Arbeiten beauftragte, die unter seinen Qualifikationen und den Tätigkeiten seiner Gehaltsgruppe lagen. Dies geschah, um den Arbeitnehmer zu Fehlern zu provozieren, oder ihn zu einer Eigenkündigung zu zwingen. Als Folge dieser Behandlung traten bei dem Kläger gesundheitliche Probleme auf.
Das Verhalten des Arbeitgebers wurde vom Gericht als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers bewertet, die der Arbeitgeber zu Unterlassen habe. Hiergegen spräche auch nicht die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer sein volles Gehalt gezahlt wurde, obwohl er mit geringer besoldeten Tätigkeiten betraut worden ist.
Da gegen das Urteil keine Revision zugelassen wurde, ist es rechtskräftig und könnte ein wichtiger Schritt für Mobbingopfer sein, ihre Interessen gerichtlich durchsetzen zu können.
Urteil des LAG Thüringen vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00 -
http://www.schwbv.de/urteile/10.html
Arbeitgeber muss nach Mobbing Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen
Unternimmt ein Arbeitgeber nichts, um einen Mitarbeiter vor Mobbing zu schützen, kann er dafür vor Gericht belangt werden. In einem aktuellen Urteil verurteilte nun das Arbeitsgericht Dresden den Freistaat Sachsen zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil er als Arbeitgeber nichts getan hatte, um einer gemobbten Angestellten im Öffentlichen Dienst zu helfen.
Die Klägerin war als Sachbearbeiterin zwischen 1999 und 2001 in einer Behörde des Bundeslandes tätig gewesen. Während dieser Zeit war sie ständigen Schikanen, Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Sie musste Hilfsarbeiten verrichten und erleben, dass ihre Arbeit mutwillig behindert wurde. Durch das permanente Mobbing musste sich die Mutter zweier Kinder in psychotherapeutische Behandlung begeben und ist nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Vor Gericht forderte die Frau nun Schmerzensgeld und Schadenersatz von ihrem Vorgesetzen und dem Freistaat Sachsen, der ihr trotz des öffentlichen Mobbing nicht geholfen hatte.
Die Richter am Arbeitsgericht Dresden gaben der Klage der Angestellten statt. Da der Freistaat als Arbeitgeber nichts unternommen habe, um das Mobbing gegen die Mitarbeiterin zu unterbinden, müsse er für die Folgen des Mobbing aufkommen. Der Freistaat Sachsen muss der Klägerin daher sowohl Schmerzensgeld wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zahlen, als auch Schadenersatz für künftige finanzielle Einbußen da die Karriere der Frau ruiniert ist.
Arbeitsgericht Dresden; Urteil vom 08.07.2003; Az.: 5 Ca 5954/02 zu weiteren Urteilen
http://www.fairness-stiftung.de/14LeitsaetzeThueringen.htm http://www.fairness-stiftung.de/KommMusterentscheidung.htm http://www.fairness-stiftung.de/KommEntschaedigung.htm http://www.fairness-stiftung.de/GesetzeslageunfaireAttacken.htm
Mobbing: Schmerzensgeld
Arbeitnehmer/innen können von ihrem Arbeitgeber Schmerzensgeld wegen "Mobbings" beanspruchen, wenn sie konkret darlegen, dass es sich bei seinem Verhalten "um dauerhafte systematische degradierende oder beleidigende Handlungen" gehandelt hat und sie dadurch "psychisch beeinträchtigt" wurden.
AG Lübeck 2 Ca 1850b/00 LAG Thüringen 5 SA 102/2000
[http://www.fairness-stiftung.de/Urteile.asp?UNr=71 Über 62.000 Euro wegen Mobbing gerichtlich zugesprochen] http://www.ratgeberrecht.de/sendung/beitrag/rs2001090205.html http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Arbeit/Arbeitsrecht/mobbing,did=20674.html
5 Ca 5964/02 AZ: 5 Sa 102/2000 Az.:5 Sa 403/2000
Entscheidungsrelevante Vorschriften:
Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art 1 und 2 GG; §§ 242, 611 BGB; §§ 12, 862, 1004 BGB analog; §§ 141 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2, 286 Abs. 1, 890 Abs. 1 und 2, 927 Abs. 1, 928, 929 Abs. 2 und 3, 935, 936, 938 Abs. 1, 940 ZPO; §§ 12, 13 Abs. 2 BAT
Aktenzeichen des Urteils vom 10.4.01: 5 Sa 403/00 und 2 Ga 8/2000
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