Gesamthaftung von Arbeitgeber und Mobber auf Ersatz von Mobbingschäden
Arbeitnehmer, die Kollegen mobben, handeln im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsverletzung ihrer Opfer zumindest fahrlässig; gebietet der Arbeitgeber dem Mobber keinen Einhalt, haftet auch er unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens.
Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten, die durch vom Arbeitgeber nicht unterbundenes Mobbing entstanden sind, ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, die hilfsweise ordnungsgemäß aus personenbedingten Gründen ausgesprochen wurde sowie über Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche infolge von Mobbing.
Die Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) tätig; die Beklagte zu 2) ist die unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin.
Die Klägerin ist seit mehreren Monaten arbeitsunfähig erkrankt. In einem vom Medizinischen Dienst erstellten Gutachten wurde festgestellt, dass die Klägerin unter einer akuten Belastungsreaktion leidet, am Arbeitsplatz zum Teil extremen Mobbing ausgesetzt war und eine erhebliche Beschwerdesymptomatik entwickelt hat.
Am 16.06.2003 wurde der Klägerin von der Beklagten zu 1) die außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen, hilfsweise fristgemäß zum 30.09.2003.
Die Klägerin behauptet seitens ihrer unmittelbaren Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum hinaus "Mobbinghandlungen" ausgesetzt gewesen zu sein. Trotz mehrerer Versuche, sei ihr keine Hilfe und Unterstützung vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu Teil geworden.
Den Arbeitgeber treffe die Verpflichtung die bei ihm Beschäftigten vor Mobbing durch andere Beschäftigte zu schützen.
Das ArbG Eisenach hat nach umfangreicher Beweisaufnahme das Verhalten der Beklagten zu 2) als Mobbinghandlung gewertet und diese wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Gesundheit zur Zahlung von Schadenersatz und eines Schmerzensgeldes verurteilt.
Arbeitnehmer, die sich gegenüber Mitarbeitern in der festgestellten Art und Weise verhalten, müssen zwangsläufig damit rechnen, dass ihre fortgesetzten vorsätzlichen Angriffshandlungen auf die Persönlichkeit des Opfers wegen der Eignung dieser Angriffe zu dessen psychischer Destabilisierung früher oder später bei diesem gesundheitliche Schädigungen hervorrufen müssen.
Die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin der Klägerin haftet dieser ebenfalls auf Schadensersatz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 831 Abs. 1 BGB anders als § 278 BGB keine Zurechnungsnorm, sondern eine eigene Anspruchsgrundlage darstellt. Grundlage der Haftung ist nicht die Zurechnung fremder Schuld (hier der Beklagten zu 2.), sondern eigenes Fehlverhalten beim Einsatz von Hilfspersonen.
Die ebenfalls streitgegenständliche Kündigung ist rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet.
Der Beklagten zu 1) steht weder ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB noch ein ordentlicher Kündigungsgrund unter Berücksichtigung von § 1 KSchG zur Seite.
Zwar ist es der Klägerin nicht mehr möglich an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren; im weitesten Sinne liegt somit ein krankheitsbedingter Kündigungsgrund vor. Der Beklagten zu 1) ist es jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Trau und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf diesen vermeintlichen Kündigungsgrund zu berufen und das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Wenn der Arbeitgeber selbst durch aktive Handlungen oder Unterlassungen dazu beiträgt, dass ein vermeintlicher Kündigungsgrund entsteht, muss es ihm zwangsläufig verwehrt sein, sich im Kündigungsschutzverfahren auf diesen Kündigungsgrund zu berufen.
ArbG Eisenach, Urt. v. 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03 PM des ArbG Eisenach v. 05.01.2006
aus: Rechtsprechung 16.01.2006 (ts) - © www.arbeitsrecht.de Hier steht der Text
#-- DetlevLengsfeld 2006-05-31 07:29:27
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