http://dejure.org/gesetze/ZPO/149.html
§ 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat (1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
http://www.beraterjobs24.de/bundesrecht/inline.php?paramPath=zpo&fileName=__149.html
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO mit dem Ziel, die Zeugen G......... und M...... nach Abschluss des genannten Strafverfahrens erneut zu vernehmen, kam nicht in Betracht. Die Vorschrift bezweckt in erster Linie, dem Zivilrichter die weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens für seine Beweiswürdigung und damit für seine Entscheidung nutzbar zu machen. Daneben sollen widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden. Dagegen findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn der Abschluss des Strafverfahrens erst die Vernehmung der davon betroffenen Zeugen ermöglichen soll. Eine solche Aussetzung würde dem Schutzzweck des § 149 ZPO nicht gerecht. Um sie zu rechtfertigen, bedürfte es vielmehr einer Vorschrift, welche die Aussetzung immer dann erlaubt, wenn ein die Wahrheitsermittlung behinderndes oder erschwerendes Beweiserhebungs- oder -verwertungsverbot in absehbarer Zeit entfallen könnte. Eine Vorschrift solchen Inhalts kennt die ZPO nicht. Insbesondere rechtfertigt der Schutzzweck des § 149 ZPO nicht, die Aussetzung nur deshalb zu ermöglichen, weil der Fortfall eines Beweiserhebungs- oder verwertungsverbotes als Ergebnis eines Strafverfahrens erwartet wird (KG MDR 1983, 139; Zöller/Greger, ZPO, 24.Aufl., § 384 Rn.6; B/L/A/H, ZPO, 61.Aufl., § 149 Rn.6).
http://www.arbg.bayern.de/lagn/1ta78.2.htm
Ein Verfahren kann bis zur Erledigung des Strafverfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt werden, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist. Die Aussetzung steht im - allerdings pflichtgemäßen - Ermessen des Gerichts (Thomas-Putzo, ZPO, 24. Auflage, § 149 Rdnr. 4). Abzuwägen sind die besonderen Aufklärungsmöglichkeiten eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens gegen den Verzögerungseffekt im anhängigen Zivilrechtsstreit. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren ergeben sich allerdings zusätzliche Ermessensausübungsrichtlinien aus § 9 Abs. 1 ArbGG und in Sonderheit für den Bestandsstreit aus § 61 a Abs. 1 ArbGG. Danach besteht für die Gerichte für Arbeitssachen ein besonderes Beschleunigungsgebot. Richtig ist schließlich für die Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts, dass dieses nur die oben skizzierte Ermessensbetätigung des Erstgerichts zu prüfen hat, nicht jedoch seine Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen des Ausgangsgerichts setzen soll (vgl. OLG Düsseldorf vom 24.10.1997, MDR 1998, 797 m.w. Nachw.).
http://dejure.org/gesetze/ZPO/149.html
b) Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Weder in dem Schriftsatz vom 22. Juni 1998 noch in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1998 haben die Kläger genügend Anhaltspunkte für eine konkrete strafbare Handlung des Beklagten im Sinne eines zumindest versuchten Prozeßbetruges vorgetragen.
http://www.arbg.bayern.de/lagn/1ta78.2.htm
http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=2085823121&ID=7173&referre%09r=397
http://www.arbg.bayern.de/lagn/1ta78.2.htm
http://dejure.org/dienste/lex/ZPO/149/1.html
Mobbing/RechtGesetzgebung/RechtUrteile/VerdachtStraftat (last modified 2008-11-04 07:00:05)