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http://www.mit-berlin.de/pdf/Vorstandshaftung.pdf.
Die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat Die Haftungsproblematik und die Inanspruchnahme von Vorständen hat in jüngster Zeit erheblich zugenommen. Auch die Pläne der Bundesregierung (z.B. 10-Punkte- Plan) lassen befürchten, dass die Vorstandshaftung zum neuen „Lieblingskind“ der Gesetzgebung werden wird. Zwar ist nicht zu leugnen, dass die spektakulären Haf- tungsprozesse in der Vergangenheit möglicherweise darauf zurück zu führen sind, dass einige Vorstände bestehende Gesetzeslücken zu ihren Gunsten ausgenutzt haben mögen Dies rechtfertigt jedoch nicht die Vorschläge zur Haftungsverschär- fung, die die Position eines Vorstandes oder Geschäftsführers zu einem potentiellen Haftungskandidaten macht. In der angloamerikanischen Rechtsprechung ist es längst üblich - nun zeigt sich dies auch in Deutschland: Manager und Aufsichtsräte werden zunehmend für ihre Pflicht- verstöße persönlich haftbar gemacht. Die spektakulären Prozesse um Mitglieder der Deutschen Bank, Phillip Holzmann, Bankgesellschaft Berlin etc. sind in aller Munde. Maßstab für die persönliche Haftung der Unternehmensleiter - Vorstand oder Ge- schäftsführer - ist die Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns (§ 93 Aktiengesetz und § 43 GmbH- Gesetz). Für den Aufsichtsrat gilt dieser Maßstab über § 116 Aktiengesetz entsprechend. Eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmensleitern ist etwa anzunehmen, wenn sie strafrechtlich verantwortlich sind für den unterlassenen Rückruf gesundheitsgefähr- dender Produkte. Andere Beispiele für Pflichtverletzungen sind das Außer-Acht- Lassen üblicher Sicherungsmöglichkeiten bei risikoreichen Transaktionen, Nichtab- schluss existenziell notwendiger Versicherungen für das Unternehmen, Verletzung der Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften oder - wie im Fall des Bremer Vulkan - die pflichtwidrige Verwendung von Subventionen. Ansatzpunkt für die Haftung von Aufsichtsräten und von Beiräten ist vor allem die mangelhafte Überwachung der Geschäftsleitung. So wurde beispielsweise ein früheres Aufsichtsratsmitglied des zusammengebrochenen Sportbodenherstellers Balsam AG zu einer Schadensersatzzahlung von 5 Mio. DM verurteilt, weil er trotz Kenntnis nicht gegen die nicht mehr vertretbaren Factoring-Geschäfte des Vorstandes eingeschritten war.
Page 2 -2- Umgekehrt kommt eine persönliche Haftung des Unternehmensleiters aber nicht in Betracht, wenn dieser die Grundlagen seiner Entscheidungen sorgfältig ermittelt, sich dabei nur am Unternehmenswohl orientiert und keine unverantwortlichen Risiken eingeht. Ist allerdings streitig, ob ein Schaden durch ein pflichtwidriges Verhalten der Vorstände entstanden ist, so trifft das betroffene Vorstandsmitglied die Beweislast, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat (so genannte Beweislastumkehr gemäß § 93 II Satz 2 Aktiengesetz). Nach überwiegender Auffassung gilt diese Regel für den Geschäftsführer einer GmbH entsprechend. Dritten gegenüber - beispielsweise Aktionären oder Gesellschaftern - kommt eine Haftung in erster Linie aus unerlaubter Handlung in Betracht. Bekannte Beispiele dafür sind die persönliche Haftung gegenüber Gläubigern bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 92 Aktiengesetz, § 64 GmbH-Gesetz) oder Ansprüche aus der Prospekthaftung. Gerade in Zeiten niedergehender Kapitalmärkte wird daher mancher Anleger den Emissionsprospekt auf mögliche unzutreffende Angaben noch einmal gründlich studieren. Diese zahlreichen Regelungen können die unerwünschte Folge haben, dass Unternehmensleiter sich auf eine möglichst risikoarme Führung der Geschäfte verlegen. Das kann im Widerspruch zur angestrebten wirtschaftlichen Entwicklung des Unter- nehmens stehen. Eine denkbare Lösung wäre eine vertragliche oder nachträgliche Freistellung der Unternehmensleiter durch die Gesellschaft. Dies ist aber rechtlich, insbesondere bei Aktiengesellschaften, nur sehr eingeschränkt möglich.
A. Haftungsfragen 1. Im Allgemeinen Die Haftung des Managements und Aufsichtsrats richtet sich im Wesentlichen nach den gleichen Regeln (§§ 93, 116 AktG) für Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben.
Verhaltensmaßstäbe
Verhaltensmaßstäbe ist folgende:
• Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters;
• Vorrang des Wohls des Unternehmens;
• Nachrang der Privatinteressen von Management und Aufsichtsrat.
- Inhalt der Sorgfaltspflicht -
Ein "ordentlicher" Geschäftsleiter ist derjenige, der sich an bestehende "Ordnungen" hält (Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Beschlüsse von Mitgliederversammlung und anderen Organen).
"Gewissenhaft" arbeitet derjenige Geschäftsleiter, der seine Entscheidungen unter größtmöglicher Anspannung seines Gewissens sowie seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten trifft.
Bei jeder Entscheidung hat der Geschäftsleiter zu beachten, dass er
• die Entscheidungsgrundlagen rechtzeitig und vollständig sammelt;
• die Konsequenzen seiner Entscheidung abwägt, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Chancen und Risiken für das Unternehmen;
• bei seiner Abwägung die folgenden Grundsätze einbezieht:
- Gesetzmäßigkeit,
- Wirtschaftlichkeit,
- Zweckmäßigkeit.
• die Entscheidung zeitnah trifft.
Je größer die Chancen und Risiken, desto umfangreicher muss die Abwägung sein.
Können die Organe aufgrund eigener Kenntnisse keine fundierte Entscheidung tref-
fen (z. B. bei komplexen Sachverhalten), dürfen und müssen sie externen Sachvers-
tand hinzuziehen.
Schadensersatz/Vorteilsausgleich
Haften heißt nichts anderes, als dass die Haftenden von den Geschädigten zum Ersatz des verursachten Schadens herangezogen werden können. Vorteile, die der Geschädigte hatte, sind allerdings zu Gunsten der Schädiger mit dem Schaden zu verrechnen.
Fehlverhalten
Die Haftung gilt für jegliches Fehlverhalten, gleichgültig ob es sich in einem Tun oder in einem Unterlassen äußert.
Unterlassen ist die Nichtwahrnehmung der gebotenen Handlungspflichten. Management und Aufsichtsrat können sich grundsätzlich nicht damit exkulpieren, dass sie Handlungspflichten nicht gekannt oder in ihrem Umfang verkannt haben.
Haftung des Vorstands
Einige Gesetze formulieren über § 93 AktG hinaus noch besondere Pflichten, wie etwa § 34 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Diese Regeln können beispielhaft für nahezu sämtliche Gesellschaftszweige herangezogen werden.
§ 34 VAG hat verschiedene Fälle ausdrücklich geregelt, in denen die handelnden
Vorstandsmitglieder sich schadensersatzpflichtig machen, und zwar immer dann,
wenn entgegen dem Gesetz:
• der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird;
• das Vereinsvermögen verteilt wird;
• Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder sich eine Überschuldungslage ergeben hat (zu diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen, die hier jedoch nicht weiter vertieft werden sol-
len);
• Kredit gewährt wird.
Hinter diesen Punkten steht als oberstes Gebot der Grundsatz der Kapitalerhaltung
des Unternehmens.
Nach dem neuen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
(KonTraG) hat der Vorstand vor allem ein geeignetes Überwachungssystem einzu-
richten, damit den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Entwicklungen früh-
zeitig erkannt werden ("Frühwarnsystem"). Der Vorstand, der dieser Pflicht nicht
nachkommt, macht sich potenziell schadensersatzpflichtig.
Haftung des Aufsichtsrats
Insbesondere die unzureichende Kontrolle des Vorstands und die Nichtwahrneh-
mung der Redepflicht kann zu Schadenseratzansprüchen führen.
Zwar hat der Aufsichtsrat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand. Wenn jedoch grobes Fehlverhalten seitens des Vorstands vorliegt, das einen wichtigen Grund zur Kündigung des Dienstvertrags und zur Abberufung des Vorstandsmitglieds darstellt, muss der Aufsichtsrat handeln und einen Nachfolger für das abberufene Vorstandsmitglied bestellen.
Ansonsten macht der Aufsichtsrat das Fehlverhalten des Vorstands quasi zu seinem eigenen und gerät dadurch selbst in die Haftung.
Liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung/Abberufung eines Vorstandsmitglieds vor, so ist umstritten, ob gleichwohl ein Ermessensspielraum für den Aufsichtsrat vorliegt, oder ob die Kündigung/Abberufung zwingend ist.
Diese Frage ist noch nicht abschließend beantwortet. Die Tendenz geht jedoch dahin, in einem solchen Fall den Ermessensspielraum schrumpfen zu lassen.
Der Aufsichtsrat macht sich in jedem Fall dann schadensersatzpflichtig, wenn dem Unternehmen aufgrund eines Fehlverhaltens von Vorstandsmitgliedern ein Schaden entstanden ist, und der Aufsichtsrat aus falscher Rücksichtnahme keinen Schadens-
ersatzanspruch gegen die Vorstandsmitglieder geltend macht, oder solche Ersatzan-
sprüche bewusst verjähren lässt.
Berichtspflicht des Vorstands/Kontrolle der Berichtspflicht
Elementar ist in jedem Fall, dass der Aufsichtsrat auf die zeitnahe Befolgung der tur-
nusmäßigen Berichtspflichten (ggf. Geschäftsordnung!) seitens des Vorstands
drängt. Die Berichte sind nicht nur auf Plausibilität zu untersuchen, sondern auch auf
inhaltliche Richtigkeit hin zu untersuchen.
Daraus ist abzuleiten, dass der Aufsichtsrat nicht nur ein Fragerecht, sondern sogar
eine Fragepflicht hat. Damit korrespondiert die Redepflicht bzw. das Rederecht des
Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat.
Je kürzer der Vorstand im Amt ist, oder je komplexer die jeweilige Entscheidung des
Vorstands ist, desto genauer muss der Aufsichtsrat seiner Kontroll- und Aufsichts-
pflicht nachkommen.
Der Aufsichtsrat ist auch verpflichtet, von sich aus Kontrollen auf wechselnden Auf-
gabenfeldern durchzuführen. Er kann sich dabei der Hilfe externer Dritter (z. B. Wirt-
schaftsprüfer) bedienen.
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Die Grundsätze, anhand derer der Aufsichtsrat seiner Aufsichtspflicht nachkommt,
sind die gleichen wie beim Vorstand. Auch der Aufsichtsrat hat Maßnahmen unter
rechtlichen, wirtschaftlichen und Zweckmäßigkeits-Gesichtspunkten zu überprüfen.
Die von ihm turnusmäßig zu prüfende wirtschaftliche Lage des Unternehmens, über
die das Rechnungswesen Auskunft gibt, ist zu untersuchen im Hinblick auf die jetzige
und künftige
• Vermögenslage
• Finanzlage
• Ertragslage
Natürlich sollte sich der Aufsichtsrat dabei auch des "Frühwarnsystems" bedienen.
Dass auch die künftige Entwicklung des Unternehmens - im Prognosewege - im Au-
ge zu behalten ist, ergibt sich aus der (neugefassten) Insolvenzordnung, die schon
dann zur Stellung eines Eigen-Insolvenzantrages verpflichtet, wenn Zahlungsunfä-
higkeit oder/und Überschuldung am Horizont erkennbar sind ("drohende Insolvenz").
Verhältnis der Kontrollen durch Aufsichtsrats und BAFin
Die Kontrollpflichten des Aufsichtsrats sind im Bereich der Bank- bzw. Versiche-
rungswirtschaft nicht weniger streng, als in anderen Bereichen der Wirtschaft; dass
zusätzlich eine Aufsichtsbehörde existiert, ändert daran nichts. Das BAFin ist ein ex-
ternes Prüforgan und dem internen Prüforgan Aufsichtrat nachgeschaltet, nicht etwa
vorgeschaltet. Der Aufsichtsrat kann sich daher nicht mit dem Argument exkulpieren,
das BAFin hätte ein Fehlverhalten (des Vorstands) oder Fehlentwicklungen (des Un-
ternehmens) ebenfalls übersehen oder falsch eingeschätzt.
Keine "Sippenhaft" von Management und Aufsichtsrat
Es haftet - abgesehen von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenhei-
ten - jedes Organmitglied nur für den von ihm selbst angerichteten Schaden, nicht je-
doch auch für Schäden, die ein anderes Organmitglied verursacht hat.
Verursachen allerdings mehrere gemeinsam einen Schaden, haften diese auch ge-
meinschaftlich, und zwar gesamtschuldnerisch, d. h. jeder Schädiger kann von dem
Geschädigten auf Ersatz des gesamten Schadens in Anspruch genommen werden;
es besteht insofern keine quotale Außenhaftung. Was allerdings den Innenausgleich
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der Schädiger untereinander angeht, haftet jeder nur quotal nach der Anzahl der
Schädiger.
Besteht keine Geschäftsordnung, ist im Zweifel von einer gemeinschaftlichen Verur-
sachung auszugehen, auch wenn ein anderer Aufgabenbereich betroffen ist. Steuer-
rechtlich wird stets eine Haftung auch bei bestehender Geschäftsordnung greifen.
Haftung im Innenverhältnis
Im Innenverhältnis besteht die Haftung dem Unternehmen gegenüber. Das Unter-
nehmen müsste im Ernstfall also seine eigenen Organe auf Zahlung von Schadens-
ersatz verklagen.
Haftung im Außenverhältnis
Aber auch im Außenverhältnis können Management und Aufsichtsrat anlässlich ihres
Fehlverhaltens zur Zahlung herangezogen werden. Dies ist immer dann der Fall,
wenn die geschädigten Gläubiger von dem Unternehmen keine Befriedigung ihrer
Ansprüche erlangen können. Dann ist es möglich, dass sich die Geschädigten mit ih-
ren Schadensersatzansprüchen direkt an die Schädiger wenden.
Beweislast
Ist aufgrund kontroverser Tatsachenbehauptungen von Schädiger und Geschädig-
tem strittig, ob der Schädiger die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-
schäftsleiters angewandt hat, so triff den Schädiger die Beweislast dafür, dass er die
Sorgfalt angewandt hat. Kann er den Beweis nicht antreten, unterliegt er im Prozess
mit dem Geschädigten.
Verjährung
Schadensersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt
grundsätzlich am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Schadens-
ersatzumstände und die (potenziellen) Schädiger bekannt geworden sind.
2. Im Besonderen (hier: "Stress-Test" u. a. Maßnahmen)
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Der im Wege einer neueren Weisung des BAFin verordnete "Stress-Test" ist nicht
nur für Unternehmen der Versicherungsbranche ein externes Prüfmodul, sondern
sollte von jedem Unternehmen als Indikator genutzt werden. Der „Stress-Test“ kann
als Bestandteil des internen "Frühwarnsystems" installiert werden und bietet dem
Vorstand die Chance, Fehlentwicklungen laufend zu kontrollieren. Daher muss der
Vorstand schon aus eigenem Antrieb heraus bestrebt sein, das angebotene Instru-
ment des "Stresstests" zu nutzen.
Der „Stress-Test“ ist als Weisung der Aufsichtsbehörde eine Rechtsnorm, die der
Vorstand als "ordentlicher" Geschäftsleiter zwingend zu beachten hat. Die Missach-
tung der Norm macht - den Eintritt eines Schadens unterstellt - den Vorstand ersatz-
pflichtig.
Das zu installierende "Frühwarnsystem" bietet Hilfe, das Unternehmen daraufhin zu
prüfen, ob z. B. das Gebot der Kapitalerhaltung eingehalten wird, oder wie die Rendi-
teentwicklung sowie die Liquiditäts- und Vermögenslage des Unternehmens ist. Je
nach Ergebnis des Tests muss der Vorstand Konsolidierungsmaßnahmen ergreifen
oder schädliche Maßnahmen unterlassen. Zu den Maßnahmen kann zählen:
• vorübergehend oder dauerhaftes Reduzieren oder Unterlassen von Auszah-
lungen,
• Auffüllung des Eigenkapitals.
Das kann im Einzelfall auch bedeuten, dass bereits beschlossene Auszahlungen an
Mitglieder zurückgestellt werden, oder dass Gewinnverwendungsbeschlüsse revidiert
werden müssen.
Da für den Aufsichtsrat im Wesentlichen die gleichen Haftungsregeln gelten, trifft
auch ihn die Verantwortlichkeit, wenn er bei seinen turnusmäßigen Kontrollen des
Vorstands feststellt, dass
• der „Stress-Test“ nicht oder nicht in angemessener Weise vorgenommen wird,
oder
• die Auswertung des „Stress-Test“ nicht zu den erforderlichen Konsequenzen
führt.
B. Absicherung durch D & O-Versicherung
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1. Allgemeines
Versicherungsart
Die D & O-Versicherung ist eine Kombination aus Rechtsschutzversicherung und
Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung.
Versicherte Personen
Versicherte Personen sind grundsätzlich die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.
Unter bestimmten Umständen können auch Generalbevollmächtigte und Prokuristen
mit einbezogen werden. Leitende Angestellte mit zu versichern, ist unbedingt zu
empfehlen. Zumeist dafür ist eine Zusatzprämie zu zahlen.
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, für das die versicherten Personen lei-
tend tätig sind, sein werden oder tätig waren. Die Versicherungssumme steht dem
Unternehmen, nicht den versicherten Personen (Schädigern) zur Verfügung.
versicherte Risiken/Umfang der Versicherung
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Perso-
nen durch Pflichtverletzungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Organe begangen ha-
ben, einen Vermögensschaden verursacht haben und dafür in Anspruch genommen
werden
• entweder von Dritten
• oder von dem versicherten Unternehmen.
Grundsätzlich sind nur zivil-rechtliche Ansprüche abgedeckt. Aufgrund individueller
Vereinbarung können jedoch auch öffentlich-rechtliche Ansprüche einbezogen wer-
den, so etwa die Ansprüche der Finanz- und Steuerbehörden aus Haftung für Steu-
erschulden des Unternehmens (insbesondere wegen nicht abgeführter Lohn- und
Umsatzsteuern).
Versichert sind Haftpflichtansprüche für Pflichtverletzungen,
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• die nach Vertragsbeginn begangen worden sind, oder auch - je nach individu-
eller Vertragsgestaltung - die vor Vertragsbeginn begangen worden sind, und
• die während der Dauer der Versicherung erstmals geltend gemacht werden.
Der Versicherungsschutz umfasst die erforderlichen Aufwendungen, nämlich solche
• für die Abwehr von Haftpflichtansprüchen (z. B. Gerichts-, Anwalts- und
Gutachterkosten);
• für die Befriedigung von Schadensersatzansprüchen (Ersatzleistungen).
Es kann individuell vereinbart werden, dass bei Beendigung des Versicherungsver-
trags auch für eine bestimmte Zeit danach noch Versicherungsdeckung besteht
("Nachmelde-Fälle").
Personen- oder Sachschäden sind nicht versichert.
Haftungsausschlüsse
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher -
vor allem: wissentlicher - Pflichtverletzungen der versicherten Personen. Der Versi-
cherer muss der versicherten Person den Vorsatz nachweisen.
In Fällen der Überschreitung des unternehmerischen Ermessens dürfte es wohl dar-
auf ankommen, dass der versicherten Person ein drastisches unter-nehmerisches
Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
Prämienhöhe
D & O-Versicherungen sind seit etwa Mitte der 90er Jahre auf dem Markt. Aufgrund
verschiedener Umstände ist die Verbreitung der Versicherungen bisher vergleichs-
weise gering. Das liegt vor Allem an den vielen Unwägbarkeiten, die eine einheitliche
Prämienkalkulation erschweren.
Man wird - gestaffelt nach Bilanzsummen - in etwa mit folgenden Prämien rechnen
müssen:
• Bilanzsumme bis € 100 Mio. - Versicherungssumme € 10 Mio. –
Jahresprämie = T€ 23;
• Bilanzsumme bis € 150 Mio. - Versicherungssumme € 10 Mio. –
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Jahresprämie = T€ 25;
• Bilanzsumme bis € 200 Mio. - Versicherungssumme € 10 Mio. –
Jahresprämie = T€ 27.
• Bilanzsumme bis € 100 Mio. - Versicherungssumme € 5 Mio. –
Jahresprämie = T€ 18;
• Bilanzsumme bis € 150 Mio. - Versicherungssumme € 5 Mio. –
Jahresprämie = T€ 19;
• Bilanzsumme bis € 200 Mio. - Versicherungssumme € 5 Mio. –
Jahresprämie = T€ 20.
Weitere prämienmindernde oder -erhöhende Kriterien sind denkbar.
Die Vereinbarung eines Selbstbehalts wird in der Zwischenzeit von Corporate Go-
vernance empfohlen (25%!).
2. Gesellschaftrechtliches
Die heute herrschende Meinung geht (noch) davon aus, dass die Übernahme der
Prämienzahlung durch das Unternehmen keinen Vergütungs-Charakter hat. Vielmehr
handelt es sich um sogenannte Fürsorgeaufwendungen, vergleichbar den Beiträgen
zur Berufsgenossenschaft.
Daher muss weder der Aufsichtsrat bei Abschluss des Dienstvertrages mit Vorstän-
den einen entsprechenden Beschluss zur Einbeziehung der Prämienzahlung treffen.
Noch muss die Mitgliederversammlung beschließen, für den Aufsichtsrat eine Prämie
in entsprechender Höhe als Teil der Gesamtvergütung festzulegen.
Der Abschluss der D & O-Versicherung fällt als Geschäft laufender Verwaltung in den
Zuständigkeitsbereich des Vorstands.
3. Steuerliches
Die Aufwendungen für die D & O-Versicherung dienen prophylaktisch dem Erhalt des
Unternehmensvermögens und sind daher betrieblich veranlasst. Der Betriebsausga-
benabzug ist inzwischen unstrittig.
Die Versicherungsbeiträge sind nach inzwischen herrschender Meinung keine Aus-
gaben, die ausschließlich dem Management zu Gute kommen. Sie stellen keine Ge-
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genleistung für die erbrachten Arbeitsleistungen dar. Das Interesse des Unterneh-
mens an der Absicherung von Vermögensverlusten ist - angesichts des enormen
Schadensrisikos - bei weitem größer als das Interesse des Organmitglieds auf Scha-
densfreistellung.
Daraus folgert die (noch)herrschende Meinung, dass die Übernahme der Versiche-
rungsbeiträge durch das Unternehmen
• keinen lohn-/einkommensteuerpflichtigen geldwerten Vorteil bei den
Vorstandsmitgliedern, und
• keine einkommensteuer- und umsatzsteuerpflichtige Einnahme bei den Auf-
sichtsratsmitgliedern
darstellt. Auch hier bleibt allerdings die weitere Entwicklung abzuwarten.
Mobbing/RechtGesetzgebung/VorstandsHaftung (last modified 2008-11-04 07:00:07)