Wahrheitspflicht
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2004/10/21/novitel-olbertz/
Die rechtliche Grundlage des Prozessbetrugs ist § 263 StGB i.V. mit der in § 138 ZPO verankerten Wahrheitspflicht in Zivilprozessen. Gem. § 138 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, vor Gericht Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Im bekanntesten StGB-Kommentar (Dreher/Tröndle) der selbst von obersten Bundesgerichten zitiert wird, heißt es dazu unter Randnummer 22 zu § 263 StGB:
“…hat im Prozeß aufgrund der Pflicht zur Redlichkeit jeder Teil wahrheitsgemäß die Tatsachen vorzutragen, für die er beweisbelastet ist. Die vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht in obigen Fällen verstößt gegen § 263; der Versuch beginnt bereits mit dem Einreichen bewußt unwahren Parteivorbringens. Ein Betrugsversuch ist in diesen Fällen mit der ablehnenden Entscheidung beendet.”
Methodisch gehört der Prozessbetrug zur Gruppe des sogenannten Dreiecksbetrugs. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist die Täuschung bzw. das Vorspiegeln falscher Tatsachen.
http://www.dr-schulte.de/lenzen.htm
Auch wenn der Gegner Falsches behauptet oder Richtiges bestreitet obwohl er die Wahrheit kennt und dadurch ein Zivilprozess wahrscheinlicher macht kann er unter Umständen eine Straftat begehen: Bei Einreichung der Klageschrift könnte ein versuchter Prozessbetrug nach §263 Abs. 2 StGB vorliegen. Der Einsatz eines Lauschzeugen zur Beweissicherung wäre in diesem keine Verletzung der Rechte des Gegners. ..... Der Grundsatz des §138 Abs.1 ZPO, nämlich die Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß vor Gericht abzugeben bleibt jedoch ansonsten eine zentrale Norm im Strafprozess.
Grundsätzlich sollte der Richter im Zivilprozess von der Wahrheit eines Tatsachenvortrages ausgehen. Vorliegend hat der R aber noch die P angehört. Das indiziert für mich, dass er denn Tatsachenvortrag des A zumindest anzweifelt. Dauraus folgt: Kein Irrtum durch A bzw. M und somit kein Betrug.
das heißt natürlich im Umkehrschluß das die Beisitzer und der Richter dazu befragt werden sollten. Was haben Sie geglaubt am Prozesstag?..
http://www.anwalt.de/rechtsberatung/rechtsanwalt/wahrheitspflicht.php
ews Details zurück Prozessbetrug vom 29. November 2003 um 09:57 Uhr | bisher 2482x gelesen Autor: Dietmar Email an Dietmar zur Homepage von Dietmar
"Der Versuch des Prozeßbetruges in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits dann, wenn die Klageschrift oder vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht eingereicht und vom Richter zur Kenntnis genommen wurden...... OLG Bamberg Ws 472/81 22.12.1981
Volltext ist veröffentlicht in NStZ 1982, Seite 247.
http://exentreff.de/udb/news.php?newsid=11
"Der Versuch des Prozeßbetruges in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits dann, wenn die Klageschrift oder vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht eingereicht und vom Richter zur Kenntnis genommen wurden......
Aus den Gründen..... Die Prüfung ergibt, daß der Klageerzwingungsantrag begründet ist. Gegen den Beschuldigten besteht zumindest hinreichender Tatverdacht wegen eines Vergehens des versuchten Prozeßbetruges.
Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Verfahrens in erster Linie damit begründet, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unzutreffende tatsächliche Behauptungen, die in der Klageschrift oder vorbereitenden Schriftsätzen enthalten seien, noch keinen Versuch darstellten.
Der Versuch des Prozeßbetruges beginne regelmäßig erst dann, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung auf ihre falschen Behauptungen Bezug nehme. Dieser von Lackner (in LK, 10. Aufl., § 263 Rdnr. 319; ebenso Welzel, Die Wahrheitspflicht im Zivilprozeß, 1935, S. 24; Keunecke, Prozeßbetrug, StrAbh. 417 (1940), S. 152; s. auch Koffka, ZStW 54 (1935), 54; a.A Ritsch, Prozeßbetrug und Wahrheitspflicht, DStR 1934, 18) vertretenen Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Lackner begründet seine Meinung damit, daß vorbereitende Schriftsätze als Ankündigung eines tatsächlichen Vorbringens zunächst nur an den Prozeßgegner gerichtet seinen und dessen Einlassung zur Fixierung des streitigen Prozeßstoffs herbeiführen sollen. Mit dieser Erwägung wird die Grenzlinie zwischen Vorbereitungs- und Ausführungshandlung beim Prozeßbetrug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht richtig gezogen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Täterhandlung zwischen Entschlußfassung und Vollendung der Straftat als unmittelbares Ansetzen i. S. des § 22 STGB zu qualifizieren ist, ist stets von der Tatsbeschreibung der anzuwendenden Strafnorm auszugehen. Hat der Täter ein Merkmal des Tatbestands verwirkt, liegt immer eine Versuchstat vor, ohne daß es auf die besondere Problematik des § 22 StGB ankommt (Meyer, JuS, 1977, 22 m. w. Nachw.).
im vorl. Fall hat der Beschuldigte das Merkmal der Täuschung bereits verwirklicht.
Der Prozeßbetrug ist dadurch gekennzeichnet, daß der Richter durch eine der in § 263 StGB angeführten Täuschungshandlungen über einen für den zivilprozessuellen Streitstoff wesentlichen Tatumstand in einen Irrtum versetzt wird und infolge dieses Irrtums durch sein Urteil eine Vermögensschädigung einer Partei herbeiführt. Dabei kann der Tatbestand auch durch unwahres einseitiges Parteivorbringen, das sich nicht auf die Beweisführung stützt, verwirklicht werden, wenn das Vorbringen nur geeignet ist, das Ergebnis der Entscheidung zugunsten des Täters zu beeinflussen (heute ganz h.M., s. Lackner, aaO; § 263 Rdnr. 312 und die weiteren Nachw. in Fußnote 474). Eine Täuschiung des Richters im Zivilprozeß liegt daher nicht erst vor, wenn mündlich verhandelt und auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen wurde (§ 137 I und III ZPO). Vielmehr wird das Merkmal der Täuschung bereits dadurch verwirklicht, daß die Klageschrift oder vorbereitende Schriftsätze mit bewußt unwahren Parteivorbringens bei Gericht eingereicht und vom Richter zur Kenntnis genommen werden.
Daß es nicht auf den Zeitpunkt der Stellung der Anträge in mündlicher Verhandlung ankommt, folgt bereits aus der Tatsache, daß nach heute geltendem Zivilprozeßrecht ein Urteil auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 307 II, 331 III ZPO). Auch in diesen Fällen muß die Annahme von Prozeßbetrug möglich sein. Wenn z. B. der Kl. eine bereits getilgte Geldforderung einklagt in der Hoffnung, daß der Bekl. die Erfüllung mangels einer Quittung nicht zu beweisen vermag, dann kann es für die Bejahung des § 263 StGB keinen Unterschied machen, ob der Bekl. in resignierender Einschätzung der Beweislage seine Verteidigungsbetreitschaft nicht anzeigt und ein Versäumnisurteil gem. § 331 III ZPO gegen sich ergehen läßt, oder ob die Rechnung des Kl. erst nach streitiger Verhandlung aufgeht und der Bekl. durch ein Endurteil /zu Unrecht) verurteilt wird. Die geltende Zivilprozeßordnung macht es dem Richter zur Pflicht, den Inhalt eingehender Schriftsätze sogleich zur Kenntnis zu nehmen und bestimmte prozessuale Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts bereits vor der mündlichen Verhandlung zu treffen. Besonders deutlich erweist dies § 273 II Nr. 1 ZPO, wobei aufklärende Maßnahmen, insb. solche nach § 273 II Nr. 1 ZPO, schon nach Eingang der Klageschrift, also bevor der Gegner erwidert hat, in Betracht kommen (s. z. B. Thomas-Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 273 Anm. 3). Mit dem durchlesen der Klageschrift nimmt der Richter zum ersten Mal den vorgetragenen Sachverhalt in sich auf und beginnt damit seine auf eine gerechte Entscheidung des Rechtsstreits ausgerichtete Tätigkeit. Er ist sich dabei zwar bewußt,k daß es sich um einen einseitigen Parteivortrag handelt, der den Sachverhalt nicht in objektiver Weise wiedergeben muß. Der Richter geht aber in aller Regel davon aus, daß die Partei der Vorschrift des § 138 I ZPO genügt und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abgibt, jedenfalls nicht bewußt wahrheitswirdrig unzutreffende Tatsachen behauptet........" }}}
Wahrheitspflicht / Vollständigkeit
Aus § 138 I ergibt sich für die Parteien die Pflicht, keine unwahren Tatsachen vorzubringen, sowie ihre Erklärung vollständig abzugeben, auch wenn diese zu ihrem Nachteil gereicht.
Bedeutung
- Neben dem Vorbringen unwahrer Tatsachen ist es auch untersagt, von der gegnerischen Partei vorgebrachte Tatsachen bewußt wahrheitswidrig zu bestreiten.
- Keine Verletzung der Wahrheitspflicht bei Behauptung einer Tatsache auf Verdacht.
- Wohl aber bei Behauptungen 'ins Blaue hinein'
- Problem: Widerruf eines bewußt unwahren Geständnisses möglich?
- § 290 ZPO verlangt Irrtum als Grund für unwahres Geständnis
- einer Ansicht nach: Wahrheitspflicht geht § 290 vor
- BGHZ 37, 154: Widerruf hat in § 290 abschließende Regelung gefunden. § 138 I hier nicht zulässig.
- Bindung an unwahres Geständnis zudem Sanktion
- Zumutbarkeit als Grenze: Keine Pflicht, Tatsachen zu offenbaren, die unehrenhaftes oder strafbares Handeln ergeben
Folgen einer Verletzung
- Bewußt unwahr geäußerte Tatsachen sind vom Gericht nicht zu berücksichtigen, sobald sie als unwahr erkannt werden.
- Schadensersatz nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB möglich.
RestitutionsKlage (§ 580 Nr. 4 ZPO) möglich
Mobbing/RechtGesetzgebung/Wahrheitspflicht (last edited 2011-02-28 06:36:14 by DetlevLengsfeld)