Ausgleichsklausel || Treu und Glauben
Deliktsrecht aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Das Deliktsrecht ist der zivilrechtliche Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen (daher auch: Recht der unerlaubten Handlung(en) oder Unrechtshaftung). Das Deliktsrecht ist im deutschen Recht in den §§ 823 - 853 BGB geregelt. Das Deliktsrecht regelt die Begründung der Haftung, der Umfang der Haftung wird im Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB Schadensersatz) geregelt.
Neben der Haftungsbegründung haben die Vorschriften des Deliktsrechts präventiven Charakter. Es sollen die Rechtsgüter des Individuums (einbezogen sind auch juristische Personen) geschützt und Schädigungen ausgeglichen werden.
Inhaltsverzeichnis
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* 1 Kernvorschrift
* 2 Aufbau
o 2.1 Verletzung eines Rechtsgutes
o 2.2 Verstoß gegen ein Schutzgesetz
o 2.3 Gefährdungshaftung
o 2.4 Arglisteinrede
* 3 Unterlassungsanspruch
* 4 Verjährung
* 5 Internationales Privatrecht
* 6 Weblinks
Kernvorschrift [Bearbeiten]
Kernvorschrift des deutschen Deliktsrechts ist § 823 BGB:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Aufbau [Bearbeiten]
Verletzung eines Rechtsgutes [Bearbeiten]
§ 823 Abs. 1 BGB setzt eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der dort genannten Rechte, darunter auch sonstige Rechte, voraus. Unter letzteren sind nach allgemeiner Auffassung, aufgrund der systematischen Stellung am Ende einer Aufzählung, nur absolute Rechte zu verstehen (Solche sind beispielsweise das Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Namen, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diskutiert wird auch ein Recht am Datenbestand, das dessen Verfügbarkeit schützt.). Ist der Verletzungstatbestand erfüllt, dieser mangels Rechtfertigung auch rechtswidrig und hat der Verletzer schuldhaft gehandelt, ist derjenige, der das Recht verletzt hat, zum Schadensersatz verpflichtet.
Verstoß gegen ein Schutzgesetz
http://www.ra-kotz.de/unerlaubtehandlung.htm
Unerlaubte Handlung: Verjährungsbeginn
BUNDESGERICHTSHOF Az.: VI ZR 182/01 Verkündet am: 08.10.2002 Vorinstanzen: OLG Naumburg LG Magdeburg Leitsatz: 1. Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen positiven Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf beruht, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat. 2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen. ... getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien gegenüber dem Beklagten zu 3 verjährt. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte, wenn ihm dessen Name und Anschrift bekannt sind (Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 379 und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - VersR 2001, 866, 867). Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß dafür grundsätzlich positive Kenntnis erforderlich ist und ihr nur ausnahmsweise die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichgestellt werden kann. Es meint jedoch, daß die Voraussetzungen dieser Ausnahme im
LAG Berlin - ArbG Berlin 26.08.2005 6 Sa 633/05
Mobbing; Ausgleichsklausel
Die Regelung in einem Aufhebungsvertrag, wonach sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung - gleich aus welchem Rechtsgrund - abgegolten sein sollen, kann auch etwaige Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Vorgesetzten wegen sog. Mobbings erfassen.
§§ 197, 253 Abs. 2, 397 Abs. 2, 421, 423, 823 Abs. 1, 826 BGB
Aktenzeichen: 6Sa633/05 Paragraphen: BGB§197 BGB§253 BGB§397 BGB§241 BGB§423 BGB§823 BGB§826 Datum: 2005-08-26
-- DetlevLengsfeld 2006-12-18 21:41:36
Mobbing/RechtGesetzgebung/unerlaubte Handlung (last modified 2008-11-04 07:00:07)