Schadensersatzforderungen nicht nur gegen Arbeitgeber !
Das Arbeitsschutzgesetz richtet sich nicht nur an den Arbeitgeber, sondern auch an den Beschäftigten. Hinsichtlich der Verpflichtungen der Beschäftigten zum Gesundheitsschutz, spricht das Arbeitsschutzgesetz eine überaus deutlich Sprache.
Und zwar in dem für die Pflichten der Beschäftigten einschlägigen Dritten Kapitel.
Hier werden u.a. diverse Handlungs- und Unterstützungspflichten benannt.
Also quasi eine gegenseitige Unterstützungspflicht, die die "Sorge" um den Gesundheitsschutz einschließt.
Diese Pflichten sind derartig umfassend, dass diese sogar für Menschen gelten, die ggf. nicht dem jeweiligen Betrieb angehörig sind - z.B. Leiharbeitnehmer.
Also sogenannte „Dritte“.
Zu diesem Sachverhalt soll an dieser Stelle der Fokus auf den § 15 (1) des Arbeitsschutzgesetzes gelenkt werden.
Zitat
§ 15 Pflichten der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.
Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
Zitatende
Was bedeutet dies für den betrieblichen Mobbingschutz außerhalb der Pflichten des Arbeitgebers ?
Die vg. Handlungspflichten gem. § 15 (1) Satz 2 ArbSchG sind in Bezug auf alle Schutznormen umfassend i.S.d. Zielsetzung und des Anwendungsbereiches des Arbeitsschutzgesetzes.
Auszug - §1 ArbSchG - Zielsetzung und des Anwendungsbereich
Zitat
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten ...
Zitatende
Für die arbeitsschutzgesetzliche Schutzverpflichtung eines Beschäftigten im Hinblick auf die gesundheitlichen Belange eines anderen Beschäftigten bedeutet dies im Ergebnis, dass der Beschäftigte nicht nur ein Unterlassungsgebot - in Bezug auf alle die Gesundheit schädigenden Potentiale, die er selbst im Stande ist herbeizuführen - zu beachten hat.
Diese Schutzverpflichtung geht m.E. noch ein Stück weiter, insofern, dass der Beschäftigte zur "Sorge" um den Gesundheitsschutz weiterer Beschäftigter und Dritter - somit auch betriebsfremder Personen - verpflichtet ist.
Ein quasi aktives Handeln im Sinne von „Sorge tragen“ wird ihnen somit als arbeitsvertragliche Nebenpflicht auferlegt.
Somit schützt das Arbeitsschutzgesetz - ausgehend von der Grundvorschrift des § 5 ArbSchG i.V.m. §§ 3 und 4 - die Beschäftigten vor allen Gefährdungen mittels bzw. in Folge der sog. "menschlichen Gestaltung der Arbeit" entsprechend § 2 Abs. 1 ArbSchG.
Dies bedeutet für den Beschäftigten im Resultat , dass er Mobbinghandlungen auf jeden Fall zu unterlassen hat. - Gleiches gilt - nebenbei bemerkt - selbstverständlich auch für den Arbeitgeber.
Anzumerken wäre in diesem Zusammenhang auch, dass insbesondere Betriebs- und Personalräte und Mitarbeitervertretungen vom arbeitschutzgesetzlichen Gebot zum Mobbingschutz besonders betroffen sind.
Denn gemäß Artikel 4 (1) der dem Arbeitsschutzgesetz zu Grunde liegende Richtlinie 89/391/EWG spielen sie eine besondere Rolle bei der Gewährleistung des b.b. Mobbingschutz.
Natürlich bleibt insbesondere das Personalvertretungsrecht und das Betriebsverfassungsrecht hierbei unberührt.
Thema Schadensersatz
Nun ist es eine wesentliche Eigenschaft eines Mobbingsachverhaltes, dass so gut wie alle Schutzgesetze und Normen mißachtet werden (denn sonst würde es ja kein Mobbing geben).
Ein Versagen von Hilfe i.S.v. "Nichtbeachten der b.b. Arbeitsschutzpflichten des Beschäftigten" steht also hier - im jeweils konkreten Fall - im Vordergrund.
(Ggf. zu subsummieren unter Esser/Wolmerath - 10. Versagen von Hilfe)
An dieser Stelle kann aber genau dieses "Versagen von Hilfe" möglicherweise für den mobbenden oder Mobbing duldenden Beschäftigten, welcher keine Arbeitgeberfunktion ausübt arbeitsrechtlich riskant sein.
Denn Normadressat des Arbeitsschutzgesetzes ist m.E. nicht (mehr) nur der Arbeitgeber und die Verantwortlichen Personen gem. § 13 (2) ArbSchG, sondern auch der einzelne Beschäftigte.
So ergäbe sich ggf. und möglicherweise eine berechtigte Schadensersatzforderung bei Mobbing gegenüber dem Beschäftigten, welcher Mobbing offensichtlich und wissentlich duldet und/oder nichts dagegen unternimmt (vgl. b.b.§ 15 (1) ArbSchG).
Denn die Anspruchsgrundlage für das Begehren insb. von Schadensersatz ist u.a. bekanntermaßen der § 823 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB.
Zitat:
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt....
Zitatende
Dieser Beitrag wurde im Rahmen der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG verfasst und ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen.
Es wird deshalb empfohlen, sich ggf. an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Sich.-Ing. J. Hensel
-- DetlevLengsfeld 2008-05-22 07:16:31
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Mobbing/Schadenersatz/Schadensersatzforderungen nicht nur gegen Arbeitgeber (last modified 2008-11-04 06:59:55)