http://www.versicherungslobby.de/dahl/strafanzeige_dahl_cziponik.htm#1)
Nach der unmißverständlichen und eindeutigen Vorschrift des § 160 II StPO hat die Staatsanwaltschaft " . . nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen . . ." Sowohl der Durchsuchungsbeschluss wie der Strafbefehl enthielten den Vorwurf, ich hätte durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen den Generaldirektor der PROVINZIAL verleumdet. Nach der aktuellen Rechtssprechung des BGH ist selbst dann, wenn "nur" Formalbeleidigung angeklagt werden soll, der sogenannte Tatsachenkern der inkriminierten Äusserung zu untersuchen. Dass dies erst recht gelten muss, wenn - wie vorliegend - Tatsachenbehauptungen im Sinne von § 187 StGB Gegenstand des Strafverfahrens werden sollen, bedarf keiner weiteren Begründung. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich bekantlich von Meinungsäusserungen dadurch, dass erstere des Beweises zugänglich sind, d.h. der Wahrheitsgehalt solcher Äusserungen überpüft werden kann - und muss!!
Mobbing/StrafAnzeige/BemerkensWert (last modified 2008-11-04 06:59:56)