Beleidigung
Nach § 185 StGB wird die Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ist die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Beleidigung ist ein Privatklagedelikt und wird nach § 194 StGB fast ausschließlich nur auf Antrag verfolgt. Der Gesetzgeber hat die Beleidigung nicht näher definiert. Es handelt sich um einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Die Ehre ist die durch Art. 1 GG geschützte Würde des Menschen.
Sind mehrere Personen betroffen, so spricht man von einer Kollektivbeleidigung.
Bei der Kollektivbeleidigung muss es sich aber um eine bestimmbare Gruppe handeln (z.B. um einen Verein oder einen Klub). Auch die Familienehre ist verletzbar. Die Missachtung oder Nichtachtung kann durch mündliche oder schriftliche Äußerungen oder aber durch einen tätlichen Angriff (z.B. Ohrfeige oder Anspucken) erfolgen. Die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung muss sich gegen einen anderen richten, der sie als Beleidigung auffasst. Dabei braucht der andere nicht zugleich der Beleidigte zu sein. Allerdings sind Äußerungen im engsten Familienkreis oder sozialen Beziehungsfeld in Bezug auf andere nicht als Beleidigung anzusehen.
Wer also zu Hause seinen Chef als Idioten bezeichnet, macht sich nicht einer Beleidigung strafbar.
Eine Beleidigung ist dann nicht rechtswidrig (und damit nicht strafbar), wenn es sich z.B. um tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, die Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie Vorhaltungen oder Rügen dienstlicher Vorgesetzter handelt (§193 StGB). Das gleiche gilt, wenn es sich um wahre Tatsachen handelt, es sei denn, dass die Form der Bekanntgabe beleidigend ist (§ 192 StGB).
Bei wechselseitigen Beleidigungen kann der Richter nach § 199 StGB einen oder beide Täter für straffrei erklären. Um wechselseitige Beleidigungen handelt es sich dann, wenn eine Beleidigung auf der Stelle durch eine andere Beleidigung erwidert wird.
Üble Nachrede
Nach § 186 StGB macht sich derjenige strafbar, der in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die dazu geeignet ist, den anderen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Keine strafbare üble Nachrede liegt dann vor, wenn die Tatsache nachweislich wahr ist. Die Tatsachen sind von den bloßen Werturteilen und anderen subjektiven Wertungen zu unterscheiden, die bloße Meinungen ausdrücken, ohne dass sie durch Tatsachen belegt werden. Solche Werturteile fallen nicht unter den Tatbestand der üblen Nachrede, können jedoch eine Beleidigung darstellen. Die Strafe bei übler Nachrede ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wird die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Verleumdung
Nach § 187 StGB macht sich derjenige strafbar, der wider besseren Wissens über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet, um diesen verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kreditfähigkeit zu beeinträchtigen.
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Schriften begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(Quelle für die vorgenannten Definitionen: E. Götze, "Rechtslexikon" aus der Reihe "Ratgeber Recht", Fischer-Heymanns)
Mobbing
ist ein englischer Ausdruck und bedeutet so viel wie "Schikane". Gemeint sind zahlreiche Verhaltensweisen im Arbeitsleben mit dem Zweck, Kollegen das Leben schwer zu machen oder sie aus ihrer Stellung zu verdrängen. Das reicht von ständigen Sticheleien, üblen Gerüchten, Sabotage der Arbeit des Betroffenen bis hin zu massiven Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen. Ursache ist oft der starke Konkurrenzkampf von Kollegen untereinander, manchmal auch private Eifersucht oder gegenseitige Abneigung. Die Opfer leiden unter der Isolation, werden oft krank und können im Extremfall in den Selbstmord getrieben werden. Durch Mobbing entstehen jährlich Schäden in zweifacher Milliardenhöhe. In die deutschen Gesetzeswerke hat der Begriff noch nicht Eingang gefunden. Andere Länder haben Mobbing bereits als eigenen Tatbestand erkannt. So gibt es in Schweden ein Anti-Mobbing-Gesetz. )))
Quellen:
http://www.mdr.de/escher/archiv/123710.html
| /Anfangsverdacht /BeispielAnzeigen /BemerkensWert /MusterSchreiben /NachredeVerleumdung /PresseMitteilungen /ProzeßBetrug /Strafanzeige /Strafanzeige 1 /Strafanzeige 2 /UnterlasseneHilfe |
Tags: wirtschaft | politik | spd | igm | gewerkschaft | arbeitslosigkeit | menschenrechte | Tags: mobbing | autostadt | volkswagen | weblog | blogging | strafanzeige | opfer
Mobbing/StrafAnzeige/NachredeVerleumdung (last modified 2008-11-04 07:00:06)