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StGB § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht
handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von
Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem
Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine
Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder
Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
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http://www.ra-kotz.de/prozessbetrug.htm
hat, eines versuchten Prozeßbetruges (§ 263 Abs. 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Beklagten schuldig gemacht.
Der Versuch des Prozeßbetrugs beginnt nach ganz herrschender Meinung, der der Senat folgt, bereits mit dem Einreichen bewußt unwahren Parteivorbringens bei Gericht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 22; BGH bei Dallinger MDR 1975, 194, 197; BayObLG NJW 1996, 406, 408; OLG Bamberg NStZ 1982, 247 m. Anm. Hilger aaO 248; Momsen NStZ 1999, 306, 307; vgl. auch BGHSt 43, 317, 319 sowie bereits BGHSt 24, 257, 260 f. zum Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls alten Rechts). Nach der Begriffsbestimmung des § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Das ist stets gegeben, wenn der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, also etwa im Falle des § 263 StGB täuscht, ohne daß es schon zum Vermögensschaden kommt (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 22 Rdn. 9). Beim Prozeßbetrug wird das Merkmal der Täuschung bereits dadurch verwirklicht, daß der Schriftsatz mit bewußt unwahrem Parteivorbringen bei Gericht eingereicht wird und der Richter hiervon bestimmungsgemäß Kenntnis nehmen soll. Schon dieser Schriftsatz enthält die täuschende Einwirkung auf die Vorstellung des erkennenden Gerichts, die entscheidend verfügungswirksam sein soll, mag sie auch später bei Bedarf - etwa durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung - nochmals wiederholt werden (vgl. Hilger aaO; zum Prozeßbetrug durch falschen Sachvortrag vgl. auch OLG Koblenz OLGR 1997, 245, 246 f.). Auf die Frage, ob - auch - der Beweisantritt durch Benennung der Zeugin N. im Schriftsatz vom 10. November 1999 eine (selbständige) Täuschungshandlung darstellte (vgl. dazu Momsen aaO 307), kommt es danach im Streitfall nicht entscheidend an.
Wahrheitspflicht
Wahrheitspflicht bezeichnet die Verpflichtung eines Beteiligten, seine Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Die Wahrheitspflicht besteht mit Ausnahme beim Strafprozeß bei allen gerichtlichen Verfahren.
http://www.justizskandale.de/hilfe/deumeland.html ---
http://www.rechtskultur.de/pages/prozessbetrug.htm
http://www.aufstand-der-anstaendigen.com/Alles_Lang/Unrechtsstaat/Justizminister/justizminister.html
http://www.tele-rechtsberatung.de/index.htm
http://www.aufstand-der-anstaendigen.com/Alles_Lang/Unrechtsstaat/Justizminister/justizminister.html
http://www.justizskandale.de/hilfe/deumeland.html
Der Sachvortrag des Richters nach § 112 Abs. 1 SGG ist von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Er dient - ähnlich wie im Strafverfahren bei der Berufungsverhandlung nach § 324 Abs. 1 StPO - der verbindlichen Unterrichtung der Verfahrens beteiligten9. Zwar besteht ebenso wie bei einem unwahren Vortrag einer Partei im Zivilprozeß, der den Tatbestand des (versuchten) Prozeßbetruges erfüllt und nach § 263 StGB strafbar ist. die Möglichkeit, daß im Verfahren die Beteiligten den unwahren Sachvortrag des Richters richtigstellen. Aber diese Möglichkeit ist praktisch wertlos. Denn die durch den unwahren Vortrag manipulierten ehrenamtlichen Richter werden eher dem tatsächlichen Vorbringen des Richters glauben als dem Vorbringen einer Partei, zumal der Richter in der Beratung dann zusätzlich psychischen Druck ausüben kann, damit seinen Lügen gefolgt wird. Davon abgesehen, darf keine Partei genötigt werden, einen falschen Sachvortrag das Richters richtigzustellen. Denn es steht jeder Partei frei, überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu machen. Es ist zusätzlich ein Erfahrungssatz, daß vor allem Rechtsanwälte einem falschen Vorbringen eines Richters nicht mit der notwendigen Klarheit entgegentreten, um sich bei Gericht nicht unbeliebt zu machen und dann in anderen Fällen Nachteile zu erleiden. Standrechtliche Vorschriften, deren Rechtmäßigkeit oft nicht gegeben ist oder die rechtlich sehr zweifelhaft sind10, verstärken eine feige Haltung des Rechtsanwaltes gegenüber Sachverhaltsverfälschungen durch ein Gericht
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Mobbing/StrafAnzeige/ProzeßBetrug (last modified 2008-11-04 07:00:03)