| /BeispielUrteile |
Die Kl. hat nämlich einen versuchten Prozeßbetrug gegenüber dem Bekl. begangen, indem sie wahrheitswidrig - in Kenntnis dessen, daß es hierauf ankam - in der Berufungserwiderung vom 23. 11. 1998 hat vortragen lassen: „Die Kl. unterhält auch keine verfestigte Gemeinschaft mit einem anderen Mann im Sinne einer eheähnlichen Solidargemeinschaft. Sie lebt insbesondere auch nicht mit einem anderen Manne zusammen.“ Dieser Vortrag war zum einen wahrheitswidrig, zum anderen bewußt als Erwiderung auf den Vortrag des Bekl. in der Berufungsbegründung vom 9. 7. 1998 gehalten, in dem gerade auf den Verwirkungsgrund des § 1579 Nr. 7 BGB abgestellt wurde. Sinn war eine Täuschung des Senats und erstrebtes Ziel eine Verneinung des Verwirkungseinwands und damit die Ablehnung einer Reduzierung des Unterhalts. Hierin liegt ein versuchter Betrug i.S. der §§ 263 I u. II , 22 , 23 StGB, was wiederum einen Verwirkungsgrund i.S. des § 1579 Nr. 2 und Nr. 4 BGB darstellt (vgl. Gerhardt, in: Wendl/Staudigl, § 4 Rdnrn. 665 und 698; BGH, FamRZ 1990, 1095).
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bb) Die unwahre Behauptung einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Zeugin N. erfolgte auch zu dem Zweck, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum zu erregen (§ 263 Abs. 1 StGB). Der zuständige Abteilungsrichter des Amtsgerichts Brühl sollte nämlich zu einer fehlerhaften Vorstellung über die Höhe des - durch die angebliche Darlehensverbindlichkeit geschmälerten - Endvermögens der Klägerin und hiermit im Ergebnis zu einer unzutreffenden Berechnung des Zugewinns gelangen. Die Klägerin hat hierbei vorsätzlich gehandelt. Sie wusste schon bei Einreichung der Antragsschrift vom 24. Februar 1999 im Zugewinnausgleichsverfahren, dass die behauptete Darlehensschuld nicht bestand. Ihr war auch klar, dass dem angeblichen Darlehen für die Frage, ob ihr überhaupt ein Zugewinnausgleichsbetrag zufließen würde, ausschlaggebende Bedeutung zukam. Nach den Berechnungen in der vorgenannten Antragsschrift hätte sich nämlich ohne Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeit die "Richtung", in die der Zugewinnausgleich durchzuführen ist, zugunsten des Beklagten umgekehrt. Das gilt selbst unter Einbeziehung des vom Beklagten als Verbindlichkeit geltend gemachten Kredits des V. A. vom 25. Januar 1996, den die Klägerin in ihre damaligen Berechnungen im Schriftsatz selbst einbezogen hatte und dessen Existenz sie heute bestreitet. Ausgehend von - unstreitigen - Aktiva der Klägerin zum Stichtag 10. Dezember 1996 in Höhe von 214.978,70 DM und Passiva (ohne die hier streitige Darlehensschuld) von (208.499,51 DM - 30.000,00 DM =) 178.449,51 DM hätte sich auf ihrer Seite nämlich ein Endvermögen und damit ein Zugewinn von (214.978,70 DM - 178.449,51 DM =) 36.529,19 DM ergeben. Das war mehr als der von ihr für den Beklagten errechnete Zugewinn von 20.319,61 DM, Bei Nichtberücksichtigung des angeblichen Darlehens der Zeugin N. wäre also die Klägerin ihrerseits dem Beklagten gegenüber ausgleichspflichtig gewesen. Dass ihr diese schriftsätzlichen Berechnungen bekannt waren, unterliegt keinem Zweifel. Die Klägerin handelte auch in der Absicht, sich insoweit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es kam ihr darauf an, durch die Geltendmachung höherer Verbindlichkeiten zu einem geringeren Zugewinn und damit im Ergebnis zu einer Ausgleichspflicht des Beklagten zu gelangen. cc) Der Versuch des Prozessbetrugs begann bereits mit der Einreichung der den unwahren Vortrag enthaltenden Antragsschrift vom 24. Februar 1999 bei Gericht und nicht erst mit der Benennung der Zeugin N. als Beweismittel für die angebliche Darlehenshingabe im Schriftsatz vom 10. November 1999 bzw. mit der Aufrechterhaltung ihres Sachvortrags nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 27. Juli 2001 (32 F 465/96 GÜ AG Brühl), wonach in der Folgesache - unter anderem - über die Hingabe des streitigen Darlehens durch Vernehmung der Zeugin N. Beweis erhoben werden sollte. Der Versuch des Prozessbetrugs beginnt nach ganz herrschender Meinung, der der Senat folgt, bereits mit dem Einreichen bewusst unwahren Parteivorbringens bei Gericht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 22; BGH bei Dallinger MDR 1975, 194, 197; BayObLG NJW 1996, 406, 408; OLG Bamberg NStZ 1982, 247 m. Anm. Hilger aaO 248; Momsen NStZ 1999, 306, 307; vgl. auch BGHSt 43, 317, 319 sowie bereits BGHSt 24, 257, 260 f. zum Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls alten Rechts). Nach der Begriffsbestimmung des § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Das ist stets gegeben, wenn der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, also etwa im Falle des § 263 StGB täuscht, ohne dass es schon zum Vermögensschaden kommt (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 22 Rdn. 9). Beim Prozessbetrug wird das Merkmal der Täuschung bereits dadurch verwirklicht, dass der Schriftsatz mit bewusst unwahrem Parteivorbringen bei Gericht eingereicht wird und der Richter hiervon bestimmungsgemäß Kenntnis nehmen soll. Schon dieser Schriftsatz enthält die täuschende Einwirkung auf die Vorstellung des erkennenden Gerichts, die entscheidend verfügungswirksam sein soll, mag sie auch später bei Bedarf - etwa durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung - nochmals wiederholt werden (vgl. Hilger aaO; zum Prozessbetrug durch falschen Sachvortrag vgl. auch OLG Koblenz OLGR 1997, 245, 246 f.). Auf die Frage, ob - auch - der Beweisantritt durch Benennung der Zeugin N. im Schriftsatz vom 10. November 1999 eine (selbständige) Täuschungshandlung darstellte (vgl. dazu Momsen aaO 307), kommt es danach im Streitfall nicht entscheidend an. dd) Von dem Versuch des Prozessbetrugs ist die Klägerin nicht dadurch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten, dass sie mit Anwaltsschreiben vom 6. November 2001 (Bl. 311 d. A.) - einen Tag vor der vom Amtsgericht Brühl im Zugewinnausgleichsverfahren angeordneten Beweisaufnahme zu der behaupteten Darlehensverbindlichkeit - erklärt hat, sie habe sich entschlossen, die Behauptung eines Darlehens der Zeugin N. nicht mehr aufrecht zu erhalten. Ob der Täter gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist, richtet sich danach, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt, wofür die sog. "Rücktrittsperspektive" des Täters (vgl. Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 24 Rdn. 3 a. E.; zur Beendigung des versuchten Prozessbetrugs s. auch BGH bei Dallinger, MDR 1975, 196, 197) maßgeblich ist. Die genaue Abgrenzung beider Versuchsstadien kann indes im Streitfall dahinstehen. Der Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt - unter anderem - eine Wahlmöglichkeit des Täters voraus, an der es fehlt, wenn der Täter sich nicht mehr in der Lage sieht, das Ziel seiner konkreten Tat zu erreichen (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 10); darüber hinaus ist Freiwilligkeit der Tataufgabe bzw. weiteren Tatausführung erforderlich, die entfällt, wenn nach dem Vorstellungsbild des Täters der angestrebte Erfolg nicht mehr oder nur noch mit unvertretbar hohem Risiko erreichbar ist (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 16). Der Rücktritt vom beendeten Versuch schließlich erfordert sog. "tätige Reue", die bei fehlender Freiwilligkeit des Täterverhaltens ebenfalls ausscheidet (vgl. Lackner/Kühl aaO Rdn. 19, 21). Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Klägerin die in Rede stehende Tatsachenbehauptung nicht freiwillig zurückgezogen hat. In diesem Zusammenhang kommt es letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Zeugin N. - wie der Beklagte behauptet, der von ihm hierzu benannte Zeuge G. bei seiner Vernehmung jedoch nicht bestätigt hat - gegenüber dem Zeugen G. erklärt hat, sie wolle nicht mehr weiter für die Klägerin lügen. Denn das im Schreiben vom 6. November 2001 genannte Motiv für die Rücknahme des bisherigen Sachvortrags - sie wolle der Zeugin N. eine entsprechende Vernehmung ersparen - liegt erkennbar neben der Sache. Nichts spricht dafür, weshalb die Klägerin vor dem Hintergrund des seit 1996 anhängigen, offenkundig mit großer Erbitterung der Parteien verbundenen Scheidungsverfahrens ihre Erfolgsaussichten im Zugewinnausgleichsverfahren grundlos hätte schmälern sollen. Die Zeugin N. unterhält persönliche Kontakte nur zur Klägerin, nicht auch zum Beklagten. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Aussage zu der hier streitigen Beweisfrage - die Richtigkeit der von ihr zu bestätigenden Behauptung unterstellt - die Zeugin in eine belastende Situation hätte bringen sollen. Das gilt umso mehr, als sie bereits seit November 1999 zur angeblichen Darlehenshingabe benannt war und nicht ersichtlich ist, inwieweit in Bezug auf eine etwaige Belastungssituation zwei Jahre später plötzlich (und noch dazu unmittelbar vor der zu diesem Zeitpunkt bereits seit über drei Monaten angeordneten Beweisaufnahme) eine Veränderung eingetreten sein sollte. Wenn die Klägerin tatsächlich beabsichtigte, die Zeugin N. aus Rücksichtnahme auf deren Person aus dem Rechtsstreit mit dem Beklagten herauszuhalten, hätte es im übrigen nahegelegen, sie erst gar nicht zu benennen. Bei dieser Sachlage spricht vielmehr alles dafür, dass die Klägerin die Behauptung des von der Zeugin N. erhaltenen Darlehens entweder deshalb nicht weiter aufrechterhalten hat, weil sie sich von der Zeugenvernehmung keinen Erfolg (mehr) versprach - sie etwa befürchtete, die Zeugin werde die Darlehenshingabe nicht bestätigen oder, wie anlässlich der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat, zumindest unter Berufung auf § 384 Nr. 2 ZPO die Aussage hierzu verweigern - oder deshalb, weil sie noch unter dem Eindruck des Senatstermins vom 30. Oktober 2001 stand. Es fällt nämlich auf, dass das Anwaltsschreiben vom 6. November 2001 nur wenige Tage nach dem vorbezeichneten Verhandlungstermin datiert, in dem der Senat gegenüber der persönlich anwesenden Klägerin zum Ausdruck gebracht hatte, dass seines Erachtens die bis zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten geltend gemachten Verwirkungstatbestände zwar letztlich nicht vorlägen, insgesamt jedoch ungeachtet rechtlicher Kriterien ein "Beigeschmack" verbleibe und die Klägerin gewissermaßen "am Rande" der Verwirkung stehe, weshalb sie sich nichts mehr zu schulden kommen lassen dürfe. Angesichts dessen hat die Klägerin möglicherweise aus Sorge um ihren Unterhaltsanspruch sozusagen "kalte Füße" bekommen und sich entschlossen, den wahrheitswidrigen Sachvortrag im Zugewinnausgleichsverfahren nicht länger aufrecht zu halten. Welches der beiden vorgenannten Motive ausschlaggebend war, kann im Ergebnis auf sich beruhen, weil die Klägerin weder im einen noch im anderen Falle "freiwillig" im Sinne von § 24 StGB vom Versuch des Prozessbetrugs zurückgetreten wäre. Soweit die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16. Januar 2002 versucht hat, die Nichtaufrechterhaltung ihres Sachvortrags in der Folgesache mit dem "Problem der Zuordnung und Bewertung" zu erklären, das sie "nicht unter Inanspruchnahme der Zeugin N. [habe] lösen" wollen, sind diese nichtssagenden Ausführungen unbeachtlich. Zum einen stehen die angeblichen "Zuordnungsprobleme" schon in offensichtlichem Widerspruch zu dem in der Folgesache genannten Motiv, wonach der Zeugin N. die Vernehmung "erspart" werden sollte, was auf andere als rein technische Schwierigkeiten der Beweisführung hindeutet. Zum anderen ist angesichts der ihrem äußeren Bild nach eindeutigen Darlehensurkunde bzw. Rückzahlungsquittung auch nicht verständlich, welche "Zuordnungsprobleme" es insoweit überhaupt geben könnte und weshalb es der Zeugin N. nicht zugemutet werden konnte, bei einer etwa erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. b) Der versuchte Prozessbetrug durch die Klägerin stellt auch ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB gegen den Beklagten als Unterhaltspflichtigen dar. Hierbei kann dahinstehen, ob der Versuch des Prozessbetrugs grundsätzlich die Voraussetzungen der vorstehenden Bestimmung erfüllt (so OLG Celle FamRZ 1991, 1314; OLG Hamm FamRZ 1994, 1115, 1117; Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. § 1579 Rdn. 12) oder ob insoweit nur Fälle schwerwiegender Unredlichkeiten erfasst werden (so Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 3. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 12; vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 1070). Ein Vergehen ist schwer im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB, wenn es den Verpflichteten ebenso schwer trifft wie den Berechtigten der Verlust des Unterhalts (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner aaO Rdn. 11). Ausgehend hiervon sind im Streitfall zu Lasten der Klägerin vor allem die Höhe der behaupteten Darlehensverbindlichkeit und die sich daraus ergebenden grundlegenden Konsequenzen für die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Die Behauptung des angeblich erhaltenen Darlehens war zudem schlicht wahrheitswidrig; es handelte sich nicht nur um einen Grenzfall, wie er in Bezug auf bloß prozesstaktisches Verhalten einmal gegeben sein mag, oder um einen Fall lediglich unrichtiger Bewertung, beispielsweise hinsichtlich der Zumutbarkeit einer nicht offenbarten Erwerbstätigkeit (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner aaO Rdn. 12). Die Klägerin, die vom Beklagten im Rahmen der ehelichen Solidarität Trennungsunterhalt fordert, hat dem Solidaritätsgebot selbst nicht genügt, sondern versucht, innerhalb der in besonderem Maße durch den Grundsatz von Treu und Glauben beherrschten ehelichen Vermögensauseinandersetzung durch Täuschung des Gerichts eine Leistung zu erhalten, die ihr auf der Basis ihrer eigenen Berechnung bei wahrheitsgemäßem Vortrag nicht zustand und an deren Stelle vielmehr die eigene Leistungspflicht getreten wäre. Für die Bejahung des Verwirkungstatbestands unerheblich ist, dass der versuchte Prozessbetrug nicht im vorliegenden Unterhaltsprozess, sondern in der parallel geführten Verbundsache über den Zugewinnausgleich begangen wurde. Zwar liegen den veröffentlichten Entscheidungen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs infolge vollendeten oder versuchten Prozessbetrugs, soweit ersichtlich, durchweg Sachverhalte mit Bezug zum Unterhaltsanspruch selbst zugrunde. Das bedeutet jedoch nicht, dass lediglich der (versuchte) Prozessbetrug in Unterhaltssachen zur Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB führen kann. Dagegen spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, die nicht darauf abstellt, dass das in Rede stehende Verbrechen oder schwere vorsätzliche Vergehen gerade und nur im Rahmen der Unterhaltsklage begangen sein muss. So ist etwa auch anerkannt, dass Körperverletzungen im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen, schwere Beleidigungen, nötigende Drohungen oder auch Falschaussagen in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozess nach § 1579 Nr. 2 BGB zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen können (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 1073 f.), also Delikte, die ebenfalls ein außerhalb des Unterhaltsprozesses begangenes Fehlverhalten des Berechtigten zum Gegenstand haben. Angesichts dessen besteht kein Anlass, einen versuchten Prozessbetrug nur deshalb von der Anwendbarkeit des § 1597 Nr. 2 BGB auszuschließen, weil das betrügerische Verhalten nicht den Unterhaltsanspruch als solchen, sondern eine Folgesache im Scheidungsverbund betrifft. c) Das Fehlverhalten der Klägerin rechtfertigt für den von der Klage betroffenen Zeitraum ab Juni 1999 die Herabsetzung des Unterhalts auf die Hälfte der ihr zustehenden Beträge, weil eine weitergehende Inanspruchnahme des Beklagten grob unbillig wäre. Die vollständige Versagung des Unterhalts hält der Senat bei der gebotenen ergänzenden Billigkeitsabwägung nicht für angemessen. Dabei war neben der Dauer der am 14. November 1975 geschlossenen Ehe der - noch nicht geschiedenen - Parteien, die bis zur Trennung im Jahre 1995 etwa 20 Jahre zusammengelebt haben, auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jedenfalls bis Ende September 2001 noch ein Unterhaltsbedarf der am 19. April 1976 geborenen gemeinsamen Tochter O. bestand, der auch durch die Klägerin mit abgedeckt wurde. Darüber hinaus konnte im Rahmen der Gesamtabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist. Schließlich durfte nicht außer acht gelassen werden, dass die nunmehr seit etwa sechs Jahren anhängige Scheidungsauseinandersetzung der Parteien von erheblichen Spannungen und massiven wechselseitigen Vorwürfen geprägt ist, denen - insbesondere was die Zeit nach der Trennung angeht - nach Aktenlage jedenfalls nicht ausschließlich fehlsame Verhaltensweisen der Klägerin zugrunde liegen dürften. Die hiernach gebotene Kürzung betrifft den gesamten von der Klage betroffenen Zeitraum. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB ist stets nur für die Zeit nach der Tat zulässig (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 1072). Da der Versuch des Prozessbetrugs hier mit Einreichung der Antragsschrift vom 24. Februar 1999 bei Gericht begann, erfasst der Verwirkungseinwand jedenfalls die Zeit ab Juni 1999, für die die Klägerin Trennungsunterhalt begehrt. 2. Auf die von ihm im übrigen zahlreich vorgebrachten weiteren Verwirkungstatbestände beruft sich der Beklagte letztlich ohne Erfolg: a) Vorwurf unzutreffender Angaben zum eigenen Einkommen im früheren Unterhaltsrechtsstreit aus dem Jahre 1996 Der Beklagte lastet der Klägerin insoweit an, sie habe vor und in einem in den Jahren 1996/97 anhängig gewesenen Unterhaltsprozess (32 F 225/96 AG Brühl/14 UF 56/97 OLG Köln), in dem die Klägerin sowie die gemeinsame Tochter der Parteien den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- bzw. Kindesunterhalt in Anspruch genommen hatten, ihr monatliches Einkommen zu niedrig angegeben. In einem vorprozessualen Schreiben ihres damaligen Anwalts vom 11. Februar 1996 habe sie es mit 2.050,00 DM beziffert, in der Klageschrift vom 15. März 1996 mit 2.239, 59 DM und im Schriftsatz vom 26. September 1996 mit 2.565,20 DM; tatsächlich habe sich ihr Monatseinkommen im Jahre 1996 jedoch auf durchschnittlich 2.830,09 DM belaufen. Diese Umstände vermögen nicht die Herabsetzung bzw. den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu begründen: Zwar hat, wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf § 138 ZPO erst recht während eines laufenden Rechtsstreits. Dabei sind die maßgeblichen Umstände, sofern sie sich während des Prozesses ändern, auch ungefragt anzuzeigen (vgl. BGH FamRZ 2000, 153, 154). Auch kann das Verschweigen bzw. substantiierte Leugnen von Einkünften den Vorwurf der - versuchten - betrügerischen Erwirkung einer Verurteilung zu Unterhaltsleistungen und damit ein schweres Vergehen im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB begründen (vgl. BGH NJW 1997, 1439, 1440; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 220). Dass die Klägerin durch die in Rede stehenden Angaben einen versuchten Prozessbetrug zum Nachteil des Beklagten begangen hat - eine vollendete Tat kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die damalige Unterhaltsklage bezüglich der Ehefrau vom Amtsgericht Brühl mit Urteil vom 29. Januar 1997 (32 F 225/96), Anlage 13 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, rechtskräftig abgewiesen wurde -, lässt sich indes nicht feststellen. Denn aus dem Vortrag des Beklagten geht nicht ohne weiteres hervor, dass die betreffenden Angaben unrichtig waren. Dass die Klägerin im Jahre 1996 ein monatliches Durchschnittseinkommen von 2.830,09 DM erzielt habe, entnimmt der Beklagte allein dem Schriftsatz der gemeinsamen Tochter der Parteien vom 9. Mai 1997 in der Berufungsinstanz des damaligen Rechtsstreits (Anlage 8 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001). Dort aber wurde das monatliche Durchschnittseinkommen im Jahr 1996 aufgrund der Verdienstbescheinigung der Klägerin für Dezember 1996 errechnet, also zurückgerechnet (vgl. Anlage 8, S. 3 unten). Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass die auf frühere Zeitpunkte bezogenen Angaben der Klägerin falsch waren. Dass die Klägerin offenbar der Höhe nach schwankende Einkünfte erzielte, geht auch aus Seite 4 der vorgenannten Anlage 8 hervor, wonach sich ihr Einkommen bereits in den ersten beiden Monaten des Jahres 1997 wieder auf durchschnittlich 2.266,26 DM verringerte. Es lässt sich daher auch nicht ohne weiteres annehmen, dass der Klägerin schon im Laufe des Jahres 1996 eine Hochrechnung auf den Jahresendstand, wie er sich schließlich im Dezember 1996 darstellte, möglich war. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Unrichtigkeit der damaligen Angaben bestritten. Der hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der Verwirkung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat hierzu nichts Erhebliches mehr vorgebracht. Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Klägerin - soweit ersichtlich - seinerzeit überhaupt nur für den Monat April 1996 eine Verdienstbescheinigung als Einkommensnachweis vorgelegt hatte. Für die Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB führt das aber nicht weiter. Denn es kann in diesem Zusammenhang gleichfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass ihr die Vorlage weiterer Belege auch nicht - etwa durch entsprechende gerichtliche Auflagen - aufgegeben worden war. b) Verheimlichen der Steuererstattung von 8.500,00 DM bzw. 9.500,00 DM Den Vorwurf, die Klägerin habe eine im Jahre 1996 erhaltene Steuererstattung von 8.500,00 DM (Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 4; Bl. 168 d. A.) bzw. von 9.500,00 DM (Schriftsatz des Beklagten vom 24. September 2001, dort S. 4; Bl. 233 d. A.) in betrügerischer Weise verheimlicht, erhebt der Beklagte mit der Berufung ebenfalls zu Unrecht: Unstreitig hat allerdings die Klägerin, nachdem der Beklagte im Oktober 1995 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen war, Ende 1995/Anfang 1996 eine getrennte Veranlagung der bis dahin steuerlich gemeinsam veranlagten Eheleute für das Steuerjahr 1995 beantragt. Es steht zudem außer Streit, dass die in Steuerklasse V eingruppierte Klägerin aufgrund dessen im Jahre 1996 eine Steuererstattung in Höhe von 8.500,00 DM (oder 9.500,00 DM) erhielt, während der Beklagte gemäß Einkommensteuerbescheid des Finanzamts B. vom 9. Dezember 1996 für das Jahr 1995 9.815,82 DM an Steuern nachzuzahlen hatte (Anlage 10 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001). Die Steuererstattung erhielt die Klägerin nach ihrer Darstellung im Sommer oder Spätsommer des Jahres 1996, nach der Behauptung des Beklagten am 12. Juni 1996. Unstreitig ist schließlich, dass die Klägerin die Erstattung im Verfahren 32 F 225/96 AG Brühl bis zur mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1996 nicht vorgetragen hat, so dass sie im amtsgerichtlichen Urteil vom 29. Januar 1997 (Anlage 13 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001) keine Berücksichtigung fand. Auf dieser Grundlage steht auch insoweit wiederum allenfalls der Tatbestand des versuchten Prozessbetrugs zum Nachteil des (jetzigen und damaligen) Beklagten in Rede. Die Annahme einer vollendeten Tat muss auch hier wegen der rechtskräftigen Klageabweisung in bezug auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau im Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 29. Januar 1997 (32 F 225/96) ausscheiden. Überdies ist aber darauf hinzuweisen, dass sich die Nichterwähnung des Erstattungsbetrags auf das Unterhaltsbegehren der Klägerin im Ergebnis ohnehin nicht auswirken konnte. Denn die Klage wurde insoweit abgewiesen, weil das verfügbare Einkommen des Beklagten unter demjenigen seiner Ehefrau lag (S. 5 des Urteils, Abs. 2). Daran hätte sich nichts geändert, wenn die Klägerin aufgrund der Steuererstattung sich ein um ca. 700,00 DM höheres durchschnittliches Monatseinkommen hätte anrechnen lassen müssen. Bedeutung konnte die Erstattung lediglich für den seinerzeit ebenfalls geltend gemachten Unterhaltsanspruch der Tochter haben, weil unter Berücksichtigung des erstatteten Betrags von einem höheren anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen der Eltern auszugehen gewesen wäre (S. 5 des Urteils, Abs. 3). Mangels näheren Vortrags hierzu vermag der Senat indes nicht nachzuvollziehen, inwieweit sich hieraus jedenfalls für den Beklagten Vorteile bzw. geringere Nachteile ergeben hätten. Dass er nur mit einem für ihn günstigeren Anteil zum Unterhalt des gemeinsamen Kindes hätte beitragen müssen, dürfte sich nicht fühlbar ausgewirkt haben, weil er vom Amtsgericht ohnehin nur zu Unterhaltsleistungen verurteilt worden war, soweit sein anrechenbares Einkommen (1.682,00 DM) den Mindestbehalt (1.500,00 DM) überstieg. Einen versuchten Betrug zum Nachteil der gemeinsamen Tochter (als naher Angehöriger im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB), auf deren Unterhaltsanspruch im Verhältnis zur Mutter die Steuererstattung sich ebenfalls auswirken konnte, hat der Beklagte nicht schlüssig dargetan. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Tochter die Erstattung unbekannt war. Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen geht der Vorwurf eines versuchten Prozessbetrugs zum Nachteil des Beklagten durch Nichterwähnung der Steuererstattung aber auch aus einem anderen Grunde fehl. Es trifft nämlich nicht zu, dass die Klägerin jedenfalls die der Erstattung zugrunde liegenden Tatsachen dem Beklagten verheimlicht hätte: Der Beklagte war schon Mitte August 1996 vom Finanzamt E. unter Hinweis darauf, dass seine getrennt lebende Ehefrau die getrennte Veranlagung beantragt habe, zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 aufgefordert worden (Anlage 17 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001). Er "wusste, was ihn erwartet" (S. 10 der Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, Bl. 174 d. A.). Außerhalb des anhängigen Unterhaltsprozesses wurde deshalb spätestens seit Ende August 1996 (vgl. die Anlagen 18, 21 und 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001) zwischen den Anwälten der Parteien darüber verhandelt, ob sich steuerlich nicht ein anderer Weg finden lasse. In diesem Zusammenhang musste dem Beklagten auch klar sein, dass die getrennte Veranlagung sich nicht nur für ihn in Gestalt einer Nachforderung, sondern zugleich für die steuerlich ungünstiger eingruppierte Klägerin in Form einer Erstattung auswirken würde. Nichts hätte ihn gehindert, darauf im anhängigen gerichtlichen Verfahren hinzuweisen, zumal er ausweislich des amtsgerichtlichen Urteils vom 29. Januar 1997 (dort S. 4 oben) seine eigene Steuernachzahlung bereits als besondere Belastung in den Prozess eingeführt hatte. Spätestens seit dem 16. Januar 1997 kannte der Beklagte im übrigen aufgrund einer Mitteilung seiner Ehefrau sogar den genauen Betrag ihrer Steuererstattung (Anlage 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 2 unter 3.). Er hätte deshalb noch vor der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dringen können. c) behauptete Zahlungen an die L. Unstreitig hatte die Klägerin im Unterhaltsprozess 32 F 225/96 AG Brühl mit Schriftsatz vom 26. September 1996 vorgetragen, sie zahle 750,00 DM für ein Darlehen bei der L.. Ebenfalls unstreitig war dieser Vortrag, den das Amtsgericht in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 29. Januar 1997 (Anlage 13 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 4, vorletzter Abs.) auf Seiten der Klägerin überhaupt nur im Rahmen eines den Mindestbedarf für Wohnraum nach der Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Betrags von 100,00 DM einkommensmindernd berücksichtigt hat, zum damaligen Zeitpunkt falsch, weil die Klägerin die letzte Rate im Mai 1996 bezahlt hatte; das hat sie im Berufungsverfahren letztlich nicht in Abrede gestellt (Berufungserwiderung vom 3. September 2001, S. 8; Bl. 215 d. A.). Auch insoweit gilt aber wiederum, dass dem Beklagten dieser Sachverhalt nicht unbekannt war. Spätestens aufgrund des Schreibens der L. vom 1. Oktober 1996 (Bl. 242 d. A.) - und damit noch in erster Instanz - wusste er, dass seine Ehefrau "derzeit nicht zur Zahlung bereit" war; er hätte den Vortrag im Schriftsatz vom 26. September 1996 also gewissermaßen "postwendend" korrigieren können (vgl. im übrigen auch Anlage 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 1 unten). Wenn er diese Information damals, aus welchen Gründen auch immer, nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat, muss er sich das bei dem Versuch, sie heute zu seinen Gunsten zu verwerten, entgegenhalten lassen. Soweit die Parteien im übrigen darum streiten, ob die Klägerin die rückständigen Raten später ausgeglichen hat oder nicht, ist durch die mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 255 d. A.) die Zahlung einer dem Betrag von 5.115,00 DM entsprechenden Gesamtsumme (750,00 DM und 4.365,00 DM) an die L. nachvollziehbar belegt; der beantragten Zeugenvernehmung zur Zahlung bedurfte es auf dieser Grundlage nicht. d) Benachteiligung in steuerlicher Hinsicht Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin durch die Beantragung getrennter steuerlicher Veranlagung für das Steuerjahr 1995 nicht den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB verwirklicht. Zu den dort genannten Vermögensinteressen gehören allerdings unter anderem Einkommensinteressen (vgl. Palandt/Brudermüller aaO § 1579 Rdn. 20 m. w. N.). Grundsätzlich besteht auch nach der Trennung der Ehegatten die - nachwirkende - familienrechtliche Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 865; s. auch Rdn. 1086). Inwieweit der Klägerin die Erfüllung dieser Verpflichtung hier mit Rücksicht auf ihren eigenen Unterhaltsbedarf zumutbar war oder nicht, kann letztlich offen bleiben. Denn aus dem inhaltlich unbestrittenen Aktenvermerk über eine gemeinsame Besprechung der Parteien und ihrer Anwälte vom 16. Januar 1997 (Anlage 9 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort S. 2 unter 3.) ergibt sich, dass die Klägerin durchaus bereit war, einer gemeinsamen Veranlagung für 1995 nachträglich zuzustimmen, "für den Fall, dass ihr kein Schaden entstünde". Der Anwalt des Beklagten äußerte in diesem Zusammenhang, dass sich "derzeit möglicherweise eine gemeinsame Veranlagung nach gemeinsamer Einschätzung doch nicht lohne". Vielmehr solle die Angelegenheit in der Weise geregelt werden, dass im Zuge der Abwicklung des Hausverkaufs der Steuernachzahlungsbetrag des Beklagten unter "moralischen Gesichtspunkten" halbiert werde, der Beklagte also aus dem Verkaufserlös 4.500,00 DM mehr bekommen solle als die Klägerin. Tatsächlich hat der Beklagte, wie er selbst vorträgt, aus der Veräußerung des gemeinschaftlichen Hauses der Parteien 10.000,00 DM mehr vom Kaufpreis erhalten als die Klägerin (Schriftsatz vom 24. September 2001, S. 7; Bl. 236 d. A.). Ob darin der vorgenannte Betrag von 4.500,00 DM enthalten war, steht zwar nicht fest. Jedenfalls aber reicht vor dem dargestellten Hintergrund allein der bloße Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe die Zustimmung letztlich verweigert, für einen unter § 1579 Nr. 4 BGB einzuordnenden Vorwurf nicht aus. e) angeblicher Betrugsversuch in der Folgesache Zugewinn hinsichtlich des Postsparbuchs Auch insoweit hat der Beklagte einen strafrechtlich beachtlichen Sachverhalt nicht schlüssig vorgetragen. Allerdings war es prozessual nicht unbedenklich, dass die Klägerin in der Verbundsache 32 F 465/96 GÜ AG Brühl mit Schriftsatz vom 10. Januar 2000 (Anlage 24 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001) behauptet hat, das Postsparbuch mit der Nr. ...... "zu keinem Zeitpunkt besessen" zu haben. Denn immerhin war sie, wie aus der Anlage 27 zur Berufungsbegründung hervorgeht, Inhaberin des betreffenden Sparkontos. Damit allein lässt sich indes der Betrugsversuch, den der Beklagte auch insoweit erheben will, nicht plausibel begründen. Dass sie das Sparbuch (noch) besitzt, hat die Klägerin im Zugewinnausgleichsverfahren auch weiterhin bestritten (Anlage 26 zur Berufungsbegründung); dass dieses Bestreiten wahrheitswidrig erfolgte, hat der Beklagte nicht dargetan. Jedenfalls die zuletzt von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 vorgelegten Unterlagen (Bl. 256 ff. d. A.) sprechen auch gegen seine Behauptungen, auf das Sparbuch sei ein von seiner - des Beklagten - Mutter zur Verfügung gestellter Betrag von 10.000,00 DM eingezahlt worden, auf dem Sparbuch habe sich im Oktober 1995 ein Guthaben von ca. 16.500,00 DM befunden und die Klägerin müsse dieses "beiseite geschafft" haben. Schon die Zeugenaussage der Mutter des Beklagten bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht in der Folgesache Zugewinn am 22. August 2001 (Bl. 243 f.) - deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin bestreitet - trägt nicht die behauptete Einzahlung des Betrages von 10.000,00 DM auf das Sparkonto, weil das Geld hiernach zum Verbrauch durch die Eheleute B. (Verputzen des Hauses, Urlaub) gedacht war. Ferner will die Mutter des Beklagten den in Rede stehenden Betrag von 10.000,00 DM im November 1993 ausgezahlt haben. Weder für diesen noch für einen nachfolgenden Zeitpunkt ist in dem von der Postbank zur Verfügung gestellten Kontoauszug (Bl. 257 f. d. A.) eine auch nur annähernd in dieser Größenordnung sich bewegende Einzahlung vermerkt. Das Kontoguthaben hat im übrigen seit August 1993 (Stand: gut 10.530,00 DM) nahezu kontinuierlich abgenommen und war im Oktober 1995 (Stand: 4,40 DM) von einem Guthabensbetrag, wie ihn der Beklagte behauptet, sehr weit entfernt. f) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen angeblicher Manipulationen am Fahrzeug der Klägerin Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, ihn zu Unrecht beschuldigt zu haben, im Januar 1996 Beschädigungen bzw. Manipulationen an ihrem Fahrzeug C. 2 CV vorgenommen sowie an ihrem Fahrrad Muttern gelöst zu haben (S. 14 der Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, Bl. 178 f. d. A,.), kann die streitige, unter dem Aktenzeichen 140 Js 177/96 bei der Staatsanwaltschaft Köln bearbeitete Anzeige schon deshalb nicht unter § 1579 Nr. 4 BGB eingeordnet werden, weil es an der erforderlichen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 1084 f.) Unterhaltsbezogenheit fehlt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die der Anzeige zugrunde liegenden Vorwürfe der Nötigung, der Sachbeschädigung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (vgl. Anlage 30 zur Berufungsbegründung) dem Vermögensinteresse des Beklagten - auch nur im Sinne einer Gefährdung - hätten schädlich sein können. Dass ihm der Verlust des Arbeitsplatzes oder sonstige berufliche Nachteile gedroht hätten, ist nicht vorgetragen. Im übrigen ergibt sich aus dem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 20. August 1996 (Anlage 31 zur Berufungsbegründung) auch nicht, dass der Beklagte, wie er geltend macht, letztlich "seine Unschuld beweisen" konnte. Allein daraus, dass im Einstellungsbescheid von dem "Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten" die Rede ist, geht zudem nicht hervor, dass die Klägerin die Anzeige zwangsläufig gerade gegen ihn erstattet haben muss. Auch ohne einen dahingehenden Hinweis musste er vor dem Hintergrund der damaligen trennungsbedingten Spannungen der Eheleute für die Staatsanwaltschaft zum Kreis der Tatverdächtigen gehören. Soweit in der als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. Oktober 2001 vorgelegten Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 15. April 1996 (Bl. 259 d. A.), die sich auf ein offenbar dort unter dem Aktenzeichen 130 Js 548/96 geführtes - weiteres - Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung bezieht, von einer Anzeige der Klägerin vom 28. Januar 1996 "gegen Unbekannt" die Rede ist, ergibt sich schon aus dem Text der Einstellungsmitteilung, dass diese Anzeige nicht gezielt gegen den Beklagten erstattet wurde. g) Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft Soweit der Beklagte des weiteren geltend macht, die Klägerin habe nach der Trennung der Eheleute eine von Januar 1996 bis Mitte 1999 dauernde intime gleichgeschlechtliche Beziehung zu der Zeugin N. unterhalten, in deren Rahmen eine "Wirtschaftsgemeinschaft" bestanden habe, sind damit weder die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 6 BGB noch die von Nr. 7 der Vorschrift nachvollziehbar dargetan. Auf die Frage, ob die - insbesondere höchstrichterliche - Rechtsprechung, wonach die Kriterien für den Unterhaltsausschluss im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Mann und Frau auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht ohne weiteres zu übertragen sein sollen (vgl. BGH FamRZ 1995, 344), vor dem Hintergrund des zum 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) der Überprüfung bedarf (vgl. insbesondere § 5 LPartG), kommt es dabei nicht an: Der Beklagte behauptet nicht, dass die Klägerin - unabhängig von den streitigen Fragen, seit wann die Klägerin die Zeugin N. kennt und wie eng die Beziehung ist - wegen der Zeugin aus der Ehe "ausgebrochen" ist. Zumindest bis Mitte 1999, dem vom Beklagten behaupteten Ende der Beziehung der beiden Frauen, war zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern auch keine Ehe möglich bzw. stand kein der Rechtsform der Ehe nahekommendes Rechtsinstitut mit wechselseitigen Unterhaltspflichten zur Verfügung; jedenfalls für diesen Zeitraum kommt daher eine Abweichung von den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen ohnehin nicht in Betracht. Der Beklagte legt überdies nicht substantiiert dar, dass die Klägerin von der Zeugin N. während der Zeit des Zusammenlebens unterhalten worden wäre, insbesondere dort "ihr Auskommen gefunden" hätte. Der Begriff der "Wirtschaftsgemeinschaft" ist insoweit diffus; er gestattet nicht den Schluss, wer von wem in welchem Umfang unterhalten worden sein soll. Im übrigen hat der Beklagte in anderem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Zeugin N. über keine größeren finanziellen Mittel verfügt habe (Schriftsatz vom 24. Januar 2002, S. 2; Bl. 324 d. A.; Anlage 25 zur Berufungsbegründung vom 18. Juni 2001, dort a. E.); das steht der Annahme entgegen, dass sie in nennenswertem Umfang zum Unterhalt der Klägerin beigetragen haben könnte. Dass die Beziehung zwischen der Klägerin und der Zeugin in sonstiger Weise - etwa wegen kränkender oder bloßstellender Begleitumstände - für ihn eine besondere Belastung dargestellt hätte, macht der Beklage nicht geltend. Soweit der Beklagte nunmehr mit Schriftsatz vom 25. März 2002 vorträgt, die Klägerin habe "erneut eine lesbische Beziehung aufgenommen" und lebe mit ihrer - ihm namentlich nicht bekannten - neuen Partnerin "seit nunmehr einem Jahr zusammen", bleibt erst recht unklar, welche Rechtsfolgen er hieraus herleiten möchte. h) Schädigung der Vermögensinteressen des Beklagten beim Hausverkauf ...
Mobbing/StrafAnzeige/ProzeßBetrug/BeispielUrteile (last modified 2008-11-04 07:00:03)