Detlev Lengsfeld Frellstedt, den 28. März 2006 Am Fuchsberg 24 38 373 Frellstedt Tel: 05355/91557 An die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig Turnierstraße 1 38 100 Braunschweig Tel.: 0531 / 488 - 1401 Fax: 0531 / 488 - 1414 Betrifft: Strafanzeige NZS - 101 Js 47921/05 Wiederspruch gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 14.03.2006 gegen die Geschäftsführung der Autostadt GmbH, Otto Ferdinand Wachs und andere wegen unterlassener Hilfeleistung und Prozeßbetrug gegen Peter Hartz und Klaus Volkert wegen unterlassener Hilfeleistung gegen den Personalchef der Autostadt GmbH Henning Lüdkte wegen Prozeßbetrug und unterlassener Hilfeleistung Sehr geehrte Damen und Herren, am 05.09.2005 hatte ich im Internetportal vom NRW Strafanzeige wegen § 263 StGB Betrug in Tateinheit mit Prozeßbetruges erstattet. Wegen des bisherigen Vorbringens nehme ich Bezug auf meine bisherigen schriftsätzlichen Ausführungen, sowie auf meine Vernehmung bei der Polizeibehörde in Helmstedt. Insbesondere nehme ich auch Bezug auf die im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu den Akten gereichten ca. 40seitigen Anlagen. Im seiner Einstellungsverfügung vom 14.03.2006 führt Herr StA Weiland bereits ausweislich der Betreffzeile lediglich zu dem Tatvorwurf "falsche uneidliche Aussage" aus. Auch beschränkt Herr StA Weiland ausweislich der Betreffzeile seine Ausführungen auf den Beschuldigten Herr Henning Lüdtke. Weiterhin wird in der Kopfzeile als Tatzeit der 14.09.2005 "angegeben". Bereits aus dieser Kopfzeile wird deutlich, dass Herr StA Weiland seiner Ermittlungspflicht nicht im Umfang der von mir gestellten Strafanzeige nachgekommen ist und damit seine Ermittlungspflicht zumindest vernachlässigt hat. Exakt in dieses Bild passt auch, dass Herr StA Weiland - völlig unüblich für eine Behörde - in seinen Eingangssätzen der Einstellungsverfügung vom 14. März 2006 seiner Verwunderung über die Weisung seiner vorgesetzten Behörde öffentlich Ausdruck verleiht. Die Aussagen von Herr StA Weiland beziehen sich ausschließlich auf den vom ihm angenommenen Tatvorwurf der falschen uneidlichen Aussage. Einen Vorwurf nach § 153 des Strafgesetzbuches habe ich niemals gegen die Beschuldigten erhoben, da ein solcher schon ausscheidet, da weder das Arbeitsgericht Braunschweig noch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen Zeugenbeweis erhoben hat. Vor diesem Hintergrund sind mir die Ausführungen des Herrn StA Weiland vom 14.03.2006 nicht nachvollziehbar - insbesondere da sie sich weder mit den von mir angezeigten Tatbeständen als auch mit dem der Generalstaatsanwaltschaft angewiesenen Ermittlungsauftrag nicht auseinander setzen. Ausweislich der Einstellungsverfügung vom 14.03.2006 hat Herr StA Weiland bereits ein bestimmtes Ermittlungsergebnis erwartet, wie Herr StA Weiland eindrucksvoll bereits in seinem ersten Absatz des vorbezeichneten Schreibens ausführt. Insoweit scheint es so zu sein, dass Herr StA Weiland die Ermittlungen mit einer Erwartungshaltung und nicht mit der gebotenen Neutralität und Objektivität geführt hat. Insbesondere hat Herr StA Weiland den Straftatbestand des Prozessbetruges verkannt. Die Verantwortlichen der Autostadt - also die Beschuldigten im hiesigen Ermittlungsverfahren - hatten im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Verfahren durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Herrn Prof. Dr. Neff vortragen lassen, dass Frau Margit Ricarda Rolf, die die Internetseite www.mobbing-zentrale.de nebst zugehörigem Forum betreibt, für mich gegen Entgelt tätig gewesen sei und die Autostadt mit Beleidigungen überzogen habe. Tatsache ist aber, das Frau Rolf zu keinem Zeitpunkt für mich gegen Entgelt tätig war. Insoweit bitte ich darum, Frau Rolf zeugenschaftlich zur Sache zu vernehmen. Diese wahrheitswidrigen Ausführungen der Beschuldigten der Autostadt hatten das Landesarbeitsgericht Niedersachsen maßgeblich dazu veranlaßt, so hat es zumindest der Vorsitzende Richter Löber in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis zwischen mir und der Autostadt gegen Zahlung einer Abfindung nach § 9,10 Kündigungsschutzgesetz aufzulösen; die Revision gegen ein Urteil sollte nach Aussagen des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung nicht zugelassen werden. Insoweit bitte ich Herrn Löber sowie meinen Anwalt Herrn Carsten und meine Lebensgefährtin Frau Anja Rieger ggf. zeugenschaftlich zu vernehmen. Als weitere Zeugen können ggf. die aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen weiteren Prozessbeteiligten vernommen werden. Im Ergebnis hat also der von den Beschuldigten zu verantwortende wahrheitswidrige Vortrag das Gericht dazu veranlasst, eine für die Beschuldigten vorteilhafte gerichtliche Entscheidung zu treffen; zumindest aber eine solche nachdrücklich in Aussicht zu stellen. Insoweit zumindest ist durch die Beschuldigten der Tatbestand des versuchten Prozessbetruges realisiert worden und ich bitte insoweit um eine unnachsichtige Strafverfolgung. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, was ich in Anbetracht des Umfangs der Angelegenheit nicht ausschließen möchte, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Ich bitte darum, die Ermittlungen wieder aufzunehmen, mich über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens und ggf. die Anklageerhebung zu informieren. Vollständigkeitshalber teile ich Ihnen bereits heute mit, dass ich beabsichtige als Nebenkläger in dem Verfahren gegen die Beschuldigten aufzutreten. Mit freundlichen Grüßen Detlev Lengsfeld
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Mobbing/StrafAnzeige/Strafanzeige 2/Einspruch (last modified 2008-11-04 06:59:56)