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Sehr geehrter Herr Weiland,
Hallo macdet,
- strukturiert aufzubauen.
Frau Rolf von der Mobbing-Zentrale gegen Entgelt für die tätig gewesen sein soll. Du siehst diesen Vortrag als nicht den Tatsachen entsprechend an, so entnehme ich Deiner Homepage weiter.
Unterstellt Dein Vortrag träfe zu und Frau Rolf war tatsächlich nicht gegen Entgelt für Dich tätig, so hätte die Autostadt mit ihrem wahrheitswidirgen Vortrag tatsächlich versucht, das Gericht zu täuschen und damit einen versuchten Prozeßbetrug begangen (von einem vollendeten Prozeßbetrug kann man mangels einer gerichtlichen Entscheidung nicht ausgehen).
Aber auch der Versuch des Prozeßbetrugs ist ja bekanntlich bereits strafbar; diesbezglich hast Du ja bereits ein einschlägiges Urteil auf Deiner Homepage veröffentlicht.
Wahrheitspflicht hingewiesen haben will. Damit belastet Herr Neef - sollte sich tatsächlich herausstellen, dass deren Vortrag unwahr ist - seine Mandantschaft schwer.
Herrn Neef muss demnach ausdrücklich gesagt worden sein, dass Frau Rolf gegen Entgelt für Dich tätig war; ansonsten hätte er in seinem an das LAG gerichteten Schriftsatz dies nicht als Tatsachenbehauptung hinstellen dürfen, sondern hätte allenfalls die Vermutung eines diesbezüglichen Tatbestandes äußern dürfen - um nicht gegen die in § 138 ZPO normierte Wahrheitspflicht zu verstoßen.
Die Autostadt hat diesen - nach Deinen Veröffentlichungen - wahrheitswidirgen Vortrag herangezogen, um den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhätlnisses mit Dir maßgeblich zu untermauern. Damit wollte sich die Autostadt durch ihren wahrheitswidrigen Vortrag auch einen (prozessualen) Vorteil verschaffen, indem das LAG Hannover zu einer für die Autostadt vorteilhaften Entscheidung veranlasst werden sollte.
Beschränke Dich in Deiner Beschwerde besser auf einige wenige Punkte und arbeite diese umfassen heraus, als auf einen Stapel von Anlagen zu verweisen!
Oberlandesgericht Köln
Az: 4 UF 76/01
Urteil vom 06.08.2002
Vorinstanz: Amtsgericht Brühl – Az.: 32 F 297/00
cc) Der Versuch des Prozeßbetrugs begann bereits mit der Einreichung der den unwahren Vortrag enthaltenden Antragsschrift vom 24. Februar 1999 bei Gericht und nicht erst mit der Benennung der Zeugin N. als Beweismittel für die angebliche Darlehenshingabe im Schriftsatz vom 10. November 1999 bzw. mit der Aufrechterhaltung ihres Sachvortrags nach Erlaß des Beweisbeschlusses vom 27. Juli 2001 (32 F 465/96 GÜ AG Brühl), wonach in der Folgesache - unter anderem - über die Hingabe des streitigen Darlehens durch Vernehmung der Zeugin N. Beweis erhoben werden sollte.
Der Versuch des Prozeßbetrugs beginnt nach ganz herrschender Meinung, der der Senat folgt, bereits mit dem Einreichen bewußt unwahren Parteivorbringens bei Gericht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 22; BGH bei Dallinger MDR 1975, 194, 197; BayObLG NJW 1996, 406, 408; OLG Bamberg NStZ 1982, 247 m. Anm. Hilger aaO 248; Momsen NStZ 1999, 306, 307; vgl. auch BGHSt 43, 317, 319 sowie bereits BGHSt 24, 257, 260 f. zum Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls alten Rechts). Nach der Begriffsbestimmung des § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Das ist stets gegeben, wenn der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, also etwa im Falle des § 263 StGB täuscht, ohne daß es schon zum Vermögensschaden kommt (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 22 Rdn. 9). Beim Prozeßbetrug wird das Merkmal der Täuschung bereits dadurch verwirklicht, daß der Schriftsatz mit bewußt unwahrem Parteivorbringen bei Gericht eingereicht wird und der Richter hiervon bestimmungsgemäß Kenntnis nehmen soll. Schon dieser Schriftsatz enthält die täuschende Einwirkung auf die Vorstellung des erkennenden Gerichts, die entscheidend verfügungswirksam sein soll, mag sie auch später bei Bedarf - etwa durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung - nochmals wiederholt werden (vgl. Hilger aaO; zum Prozeßbetrug durch falschen Sachvortrag vgl. auch OLG Koblenz OLGR 1997, 245, 246 f.). Auf die Frage, ob - auch - der Beweisantritt durch Benennung der Zeugin N. im Schriftsatz vom 10. November 1999 eine (selbständige) Täuschungshandlung darstellte (vgl. dazu Momsen aaO 307), kommt es danach im Streitfall nicht entscheidend an. Einspruch zur Einstellung des Verfahrens.
Absatz 1 Hier wird verkannt das es sich um keine Mobbingklage handelt, sondern in allen Fällen um eine Kündigungschutzklage. Das entsprechend bei diesem Streitgegenstand der Klage nicht alle Mobbinghandlungen dargelegt und unter Beweis gestellt werden können vertsteht sich von selbst. Dieses Wissen hat natürlich auch der vortragende Anwalt und sein Mandant. Das der Vortrag hinsichtlich des gestellten Auflösungsantrags in der 1. Instanz richtig bewertet wurde (leider nicht in 2. Instanz 15 Sa Hannover) verdeutlicht das Aktenzeichen 7 Sa 310/04 LAG Köln. Diesselbe Kammer des LAG nimmt unter dem Aktenzeichen 7 Sa 108/04 auch umfassend zur Wahrheitspflicht im Arbeitsgerichtlichen Verfahren Stellung. einige wesentliche Auszüge also die ständige Erwähnung von Urlaub scheint nicht zugelassen. Nachhilfe für einige :) Sachgebiet: Arbeitsrecht Leitsätze: 1. Ohne Verstoß gegen ihre Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei nur bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die Behauptung sei unwahr. 2. Mit Nichtwissen darf sich eine Partei nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts- und Verantwortungsbereich gewinnbarer Erkenntnis nichts erklären kann. Die Partei darf sich weder „blind stellen“ noch „mauern.“ 4. Hat das Arbeitsgericht eine Kündigung wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung für unwirksam erklärt und dabei in seiner Begründung eine Fülle weitere Angriffe des Arbeitnehmers gegen die Kündigung dahingestellt sein lassen, so genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber sich in der Berufungsbegründung nur mit der Thematik der Betriebsratsanhörung befasst. Er hat vielmehr, auch bezogen auf die anderen Angriffsmittel des Arbeitnehmers, alles vorzubringen, was erforderlich ist, um die Kündigung insgesamt rechtswirksam erscheinen zu lassen. 5. Die prozessuale Hinweis- und Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts dient nicht dazu, Versäumnisse in der Prozessführung einer Partei zu Lasten der anderen Partei zu kompensieren. bbb. Die Beklagte hat hingegen die vom Kläger vorgelegten schriftlichen Unterlagen in ihrem Sachvortrag ignoriert und hierzu in keiner Weise Stellung genommen. Insbesondere hat sie nicht einmal andeutungsweise behauptet, dass in den vorgelegten Protokollen die Teilnahme des Klägers an den Sitzungen der Wahrheit zuwider bestätigt worden sei. Schon deshalb hat die Anwesenheit des Klägers in den Sitzungen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO als unstreitig zu gelten. ccc. Dasselbe folgt aber auch aus § 138 Abs. 4. Nach dieser Vorschrift ist es einer Partei nicht nur dann verwehrt, eine Erklärung mit Nichtwissen zu bestreiten, wenn sie eigene Handlungen und Wahrnehmungen betrifft, sondern auch dann, wenn es um Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich geht. Dann ist die Partei nämlich in der Lage und prozessual auch verpflichtet, sich zu erkundigen (BAG – 2 AZR 163/03 – vom 12.02.2004; BGHZ 109, 205; BGH NJW 1986, 3199; Baumbach/Hartmann, ZPO, § 138 Rz. 51 ff.; Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rz. 16). Ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei nur bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die erhobene Behauptung sei unwahr. Lässt dagegen der subjektive Wissensstand diesen Schluss nicht zu, so darf sie nicht bestreiten. Sie darf sich dann auch nicht mit Nichtwissen erklären, sofern sie eigene Kenntnisse hat, die für die Wahrheit der Behauptung sprechen. Die Partei darf sich weder "blind stellen" noch "mauern". Mit Nichtwissen darf sie sich nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts- oder Verantwortungsbereich gewinnbarer Erkenntnis nichts erklären kann. Wo eigenes Wissen vorhanden ist oder nach der Lebenserfahrung eigenes Wissen vorhanden sein muss, darf die Partei nicht mit Nichtwissen bestreiten (BAG a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, § 138 Rz. 13).
Leider gibt es in diesem Lande keine einheitliche Rechtssprechung zum Thema Mobbing. Daher war mir der Erhalt des Arbeitsverhältnisses stets wichtiger als das Risiko durch eine ungewisse Aussicht in einer Mobbingklage die Fronten zu verschärfen.
Nur aus Selbstschutz habe ich den Kreis der Hilfesuchenden vorsichtig erweitert. Bitte beachten Sie auch den Zeitpunkt der Erstanzeige
Warum die Schreiben an Peter Hartz, Klaus Volkert, Sigmar Gabriel, den Genossen Uhl und Bernd Osterloh und anderen nichts brachten, an welcher Stelle sie mit welchen Argumenten unter den Tisch gekehrt wurden wird hoffentlich im erweiterten Rahmen der Aufklärung zur VW-Affäre ans Licht der Öffentlichkeit gebracht werden
- Eckpunkte
- Belege
Im Rahmen des Legalitätsprinzips fordere ich hier eine umfassende Verfolgung der Personen ohne Berücksichtigung auf ihre Ämter oder Positionen. Ein Aufsichtrat hat die Pflicht die Geschäftsleitung bei Kenntnisnahme von Unregelmäßigkeiten zu überwachen und zu kontrolieren. Dies ist ja nun nachhaltig bei Volkswagen nicht geschehen.
Ob Poliker eine moralische Verflichtung haben kann und soll der Wähler entscheiden.
Tags: wirtschaft | politik | spd | igm | gewerkschaft | arbeitslosigkeit | menschenrechte | Tags: mobbing | autostadt | volkswagen | weblog | blogging | strafanzeige | opfer
Mobbing/StrafAnzeige/Strafanzeige 2/Einstellung2 (last modified 2008-11-04 06:59:55)