Quelle des gesamten Textes http://www.hans-joachim-selenz.de/Archiv/2006/StrafanzeigegegenGabriel.html http://www.flegel-g.de/insiderwissen-57.html
Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz Peine, den 2. Februar 2006 Fürstenauer Strasse 17 31 224 Peine/Woltorf Tel.: 05171 / 82997 Fax: 05171 / 989988 An die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig Turnierstraße 1 38 100 Braunschweig Tel.: 0531 / 488 - 1401 Fax: 0531 / 488 - 1414
Betrifft: ,,Schwarzbuch VW" - hier: Strafanzeige NZS-701 AR 58981/05 gegen Bundesminister Sigmar Gabriel wegen falscher Versicherung an Eides Statt, gegen den Vorstand der Volkswagen AG wegen Untreue und gegen Staatsanwalt im Sande wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt
Sehr geehrte Damen und Herren, am 22.11.2005 hatte ich bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig Strafanzeige gegen Bundesminister Sigmar Gabriel und den Vorstand der Volkswagen AG erstattet. Diese Straf- anzeige wurde von Herrn Staatsanwalt im Sande mit Schreiben vom 13.01.2006 unter Geschäftsnummer NZS 701 AR 58981/05 zurückgewiesen. Dabei hat Herr Staatsanwalt im Sande Rechtsbeugung nach § 339 des Strafgesetzbuches und Strafvereitelung im Amt nach § 258 a des Strafgesetzbuches begangen, wie ich im Folgenden ausführe. Bitte teilen Sie mir mit, unter welchem Aktenzeichen meine Strafanzeige geführt wird.
1. Untreue des Vorstands der Volkswagen AG
Nach Angaben des Staatsanwaltes ...
Es erscheint daher schlechterdings undenkbar,
Der Vorstand (gesetzliche Vertreter) einer Aktiengesellschaft hat die Vermögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen und eine Vermögensbetreuungspflicht zu erfüllen nach § 93 Abs. 3 Nr. 5 AktG. Eine Verletzung dieser Vermögensbetreuungspflicht stellt einen Verstoß gegen § 266 StGB (Untreue) dar. Ist strittig, ob die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt wurde, so trifft den Vorstand die Beweislast nach § 93 Abs. 2 AktG. Inwieweit auch Mitglieder des Aufsichtsrates unmittelbar an den Untreuehandlungen beteiligt sind (s. § 116 AktG), ist gesondert zu prüfen.
trifft das für eine GmbH auch zu. Beherrschungsvertrag die eingen Unterlagen prüfen..
2.2.1 Unternehmensbezeichnung Im 1. Satz der eidesstattlichen Versicherung vom 4.10.2005 wird das Unternehmen, das Sigmar Gabriel mit Lutz Lehmann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts führte, mit ,,Communication Network Services (CoNeS GbR)" bezeichnet. Im zweiten Satz ist von ,,CoNeS GbR" die Rede, im 3. Satz nur noch von CoNeS.
2.2.2 Zeitpunkt der Meldung beim Landtagspräsidium In der eidesstattlichen Versicherung vom 4.10.2005 wird im 1. Satz als Zeitpunkt der Meldung beim Landtagspräsidenten ein Schreiben vom 29. Oktober 2003 genannt. N
Eine Zeitdifferenz von 11 Tagen
URLAUB von Hohmann
die Erwähnung der Wahrheitpflciht !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
4 13. 01. 2003 selbst feststellt, ,,hat Herr Bundesminister Gabriel den Beginn seiner Tätigkeit ....... unter dem 18. 09 .2003 zum 01 .10 .2003 bei der Stadt Halle (Saale) angemeldet." Der Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt Halle (Saale) - (s. u.) - weist hingegen eine An- meldung zum 01. 09.2003 aus. Die Feststellungen von StA im Sande sind vor den Hinter- grund der überprüfbaren Fakten ebenso falsch wie die eidesstattliche Versicherung von Bun- desminister Gabriel.
2.2.4 Erklärung des Landtagspräsidenten Die eidesstattliche Versicherung vom 4.10.2005 nimmt im 2. Satz Bezug auf eine Pressemitteilung des niedersächsischen Landtagspräsidenten vom 4. Februar 2005. Demnach sei Herr Gabriel seinen Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen CoNeS GbR ,,entsprechend den Verhaltensregeln in umfassender und über das gebotene Maß hinausgehender Weise nachgekommen." In seinem Schreiben vom 13. 1. 2006 begründet Staatsanwalt im Sande die Einstellung der Ermittlungen gegen Bundesminister Gabriel u. a. ebenfalls mit dieser Aussage. Die Erklärung des Landtagspräsidenten stand jedoch schon zum Zeitpunkt ihrer Abgabe unter folgenden Vorbehalten: · Der Zahlung von VW an Herrn Gabriel stehe eine adäquate Leistung gegenüber, und zwar im Sinne von § 27 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes von Landtagspräsi- denten Gansäuer bis dato übrigens nicht überprüft. · Die Volkswagen AG sei nicht Hauptauftraggeber von Herrn Gabriel. · Herr Gabriel sei seinen Meldepflichten tatsächlich rechtzeitig und umfassend nach- gekommen, wie es die Verhaltensregeln zur Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages unter Punkt I verlangen. · Herr Gabriel habe in Ausschüssen des Landtags und im Landtag selbst seine Interessen- verknüpfung mit dem/den Auftraggeber/n von CoNeS stets so offen gelegt, wie es Ziffer III. der Verhaltensregeln verlangt.
Am 12.02.2005, also bereits eine Woche nach der zitierten Pressemitteilung des Landtagspräsidenten Gansäuer, verlautete in der Neuen Osnabrücker Zeitung, die CDU habe ,,erhebliche Zweifel an der Darstellung des VW-Vertrags durch Gabriel", so der parlamentarische Geschäftsführer der CDU, Bernd Althusmann. Die Union ließe dem Artikel zufolge ,,die Juristen des Landtags prüfen, ob nicht doch ein Verstoß Gabriels gegen das Abgeordnetengesetz vorliege". Selbst im Jahr 2006 ist die Tätigkeit Gabriels für VW Gegenstand umfangreicher parlamentarischer Debatten, wie am 18.01.2006 sowohl im Niedersächsischen Landtag als auch im Bundestag zu beobachten war. Vor diesem Hintergrund konnte die Pressemitteilung des Landtagspräsidenten Jürgen Gansäuer schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr als ,,Persilschein" genutzt werden, wie es Bundesminister Gabriel mit seiner eidesstattlichen Erklärung zu bezwecken versucht. Vielmehr hatte Landtagspräsident Gansäuer dem damaligen Landtagsabgeordneten Gabriel sogar den Missbrauch seiner Erklärung vorgeworfen. Wörtlich sagte er gegenüber der HAZ bereits am 12.02.2005, er habe Gabriel ,,keineswegs einen Persilschein ausgestellt." Seine Erklärung sei vom SPD-Fraktionschef in der öffentlichen Diskussion vielmehr ,,missbraucht" worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen bekannt gewordenen Fakten war die o. g. Erklärung des Landtagspräsidenten sogar definitiv falsch!
2.3 Unvollständigkeit der eidesstattlichen Versicherung Die eidesstattliche Versicherung vom 4.10.2005 wurde in dem Verfahren Sigmar Gabriel ./. Eichborn AG vor dem Landgericht Hamburg unter Aktenzeichen 324 O 795/05 als Beweismittel zur Glaubhaftmachung eingebracht. Folgende drei Äußerungen aus dem im Eichborn-Verlag erschienen ,,Schwarzbuch VW" werden als unwahr dargestellt, vgl. S. 5 in der Antragsschrift der Prozessbevollmächtigen vom 10. Oktober 2005 für Herrn Gabriel: Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande 5 A1: ,,Für sein üppiges CoNeS-Honorar hatte Gabriel noch nicht einmal etwas Schriftliches abgeliefert." A2: ,,CoNeS war der glasklare Versuch, das Abgeordnetengesetz zu unterlaufen und auf illegale Weise Gelder aus einem Landesunternehmen zu kassieren." A3: ,,Das Handbuch des Niedersächsischen Landtages 15. Wahlperiode 2003 2008, 1. Auflage, vermerkt zu den Tätigkeiten und Funktionen nach Paragraf I.3 und I.4 der Verhaltensregeln auf Seite 50 bei Sigmar Gabriel: ,Keine'. Diese Paragrafen legen fest, dass die Mitglieder des Landtages zur Aufnahme in das Handbuch Folgendes anzugeben haben: ,vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. Funktionen als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft'. Von CoNeS stand da nichts. Und schon gar nicht stand da, dass die Firma CoNeS von VW unterhalten wurde, der größten Beteiligungsgesellschaft des Landes Niedersachsen." Daraus leitete der Antragsteller den folgenden Eindruck ab, gegen dessen Erweckung er das Verfahren vor dem Landgericht anstrengte: B: ,,Sigmar Gabriel habe seine Beteiligung an CoNeS nicht ordnungsgemäß dem Niedersächsischen Landtag mitgeteilt."
In dem Verfahren geht es also um den Wahrheitsgehalt der Aussagen A1 A3 und um die Ordnungsmäßigkeit der Mitteilungen von Sigmar Gabriel an den Niedersächsischen Landtag. Wenn nun Herr Gabriel unverlangt eine eidesstattliche Versicherung abgibt, so erstreckt sich das Beweisthema der Versicherung nicht nur auf die Mitteilung selbst, sondern eben auch auf deren Ordnungsmäßigkeit und auf die Frage, ob die Aussagen A1 A3 der Wahrheit entsprechen oder nicht. Zur Ordnungsmäßigkeit einer Mitteilung gehört definitiv deren Vollständigkeit und der Zeitpunkt der Mitteilung. Wichtige Aspekte zur Geschäftstätigkeit von CoNeS und zu seiner eigenen Arbeitsleistung bei CoNeS verschweigt Herr Gabriel jedoch, sowohl in seinen Mitteilungen an den Landtag im Jahr 2003 als auch in seiner eidesstattlichen Versicherung im Jahr 2005. Wer in einer eidesstattlichen Versicherung Wesentliches verschweigt, ,,dessen Offenbarung die Bedeutung des Erklärten grundlegend beeinträchtigen würde", der macht sich strafbar, und zwar nach § 156 StGB einer falschen Versicherung an Eides statt, siehe BGH NJW 59, 1235 m. Anm. Seydel u. Michaelis und weitere Nachweise in Schönke / Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl. 2001, § 156, Rdnr. 5. Wer etwas Bedeutsames nicht aussagt, den kann der Vorwurf einer strafbaren Verletzung seiner Aussagepflicht treffen, vgl. Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Auflage 2005, vor § 153, Rdnr. 24.
Während die Mängel in der Aussage, die Herr Gabriel in seiner eidesstattlichen Versicherung getätigt hat, bereits in Abschnitt 2.2 diskutiert wurden, geht es in hier in Abschnitt 2.3 um das, was Herr Gabriel verschwiegen hat. Ob und dass er seine Beteiligung an CoNeS dem Nieder-sächsischen Landtag mitgeteilt hat, ist dabei der unbedeutendste Teil der Aussagen, um die es hier geht. Das selbst gestellte Beweisthema erstreckt sich indes nicht nur auf die Mitteilung über die CoNeS-Beteiligung, sondern auch auf die verschwiegenen bzw. ausdrücklich falschen Punkte, die das Unterlaufen des Abgeordnetengesetzes belegen.
2.3.1 Nicht gemeldete Gewerbetätigkeit seit dem 1.09.2003 Laut Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt Halle (Saale) hat Herr Sigmar Gabriel vom 1.9.2003 bis zum 30.9.2004 als Gewerbe die Tätigkeit ,,Unternehmensberatung" ausgeübt. Die Tatsache, dass er seine Tätigkeit ab dem 1.09.2003 angemeldet hatte, hat er dem Nieder- sächsischen Landtag überhaupt nicht angezeigt.
2.3.2 Akquise des VW-Auftrages vor dem 1.11.2003 Laut ,,Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses am 21.02.2005" für den Aufsichtsrat der Volkswagen AG hat die CoNeS GbR vom 1.11.2003 31.12.2004 bei VW einen Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande 6 Beratungsauftrag durchgeführt. Angesichts der in Großkonzernen üblichen Vorbereitungen vor Abschluss eines Beratungsvertrages muss die Vertriebsleistung zu diesem Vertrag zwischen VW und CoNeS bereits deutlich vor dem 1.11.2003 erfolgt sein. Z. B. müssen der Vertragsgegenstand, Vertragsdauer, Kündigungsklauseln, Spesenregelungen, Einsatzorte, Reisetätigkeiten, Tagessatz und Zahlungsbedingungen geklärt worden sein, bevor entsprechend dem Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses am 1.11.2003 ein Vertrag geschlossen werden konnte. Über diese Vertriebsleistung vor dem 1.11.2003 hat Herr Gabriel gegenüber dem Landtag ebenfalls nichts mitgeteilt.
2.3.3 Offene Fragen Existierten weitere Aufträge von CoNeS neben dem VW-Auftrag? Wenn es weitere Aufträge gab, so ist nach dem Umsatzvolumen und den Kunden insbesondere außerhalb des VW- Konzerns zu fragen. Wenn die CoNeS-Umsätze nämlich ausschließlich oder zum deutlich überwiegenden Teil von z. B. mehr als 2/3 von VW stammen, dann verschleiert die Mitteilung Gabriels den tatsächlichen Auftraggeber, nämlich den damals noch vom Hauptgesellschafter Niedersachsen beherrschten VW-Konzern. MdL Gabriel hätte dann unbedingt angeben müssen, dass er für VW arbeitet. Erst in Kenntnis der/s tatsächlichen Auftraggeber/s lässt sich prüfen, ob sich Herr Gabriel bei der Mitarbeit in Ausschüssen des Landtags korrekt im Sinne der Verhaltensregeln Ziffer III. verhalten hat. Aus den Antworten zu den Fragen ergibt sich auch, ob Herr Gabriel seine Meldepflichten verletzt hat und CoNeS nur zum Schein gegründet wurde, um die ausschließliche oder fast ausschließliche Tätigkeit für VW zu verschleiern. Wenn das Unternehmen CoNeS GbR vor allem zum Zweck der o. g. Verschleierung gegrün-det wurde, dann sind die Verhaltensregeln für Landtagsabgeordnete eindeutig verletzt worden und die Mitteilung ist auch in diesem Punkt falsch. Darüber hinaus läge ein Verstoß gegen das Abgeordnetengesetz vor, wenn die von Herrn Gabriel erbrachte Beratungsleistung nicht in einem entsprechenden Verhältnis zur Höhe des Honorars steht. In diesem Fall wäre die um-strittene Aussage A2 aus dem ,,Schwarzbuch VW" wahr, wonach Herr Gabriel mittels CoNeS versuchte, das Abgeordnetengesetz zu unterlaufen.
3. Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt durch StA im Sande
3.1 Nicht genutzte Beweismittel Herr Staatsanwalt im Sande hat seine Ermittlungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt, sonst hätte er die Unwahrheiten in der eidesstattlichen Erklärung bemerken müssen. Exemplarisch für die Parteilichkeit des Staatsanwaltes ist in dem Zusammenhang mit der Frage der Unternehmensbezeichnung die Aussage auf S. 1 seines Bescheides: ,,Herr Bundes- minister Gabriel hat den Beginn seiner Tätigkeit für die Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel GbR, die im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung CoNeS GbR auftrat, unter dem 18.09.2003 zum 01.10.2003 bei der Stadt Halle (Saale) angemeldet." Herr Gabriel hat zwar die ausgeübte Tätigkeit ,,Unternehmensberatung" als Gewerbe angemeldet, aber bereits zum 01.09.2003, d. h. einen Monat früher als vom Staatsanwalt behauptet. Zum anderen enthält die Anmeldung von Herrn Gabriel keinerlei Hinweis auf die CoNeS GbR, vgl. Anlage mit der Information aus dem Gewerberegister der Stadt Halle (Saale).
Die Ausführungen des Staatsanwaltes erwecken den Eindruck, als habe er folgende Beweismittel in seinen Vorermittlungen überhaupt nicht genutzt: · Vertrag VW CoNeS · ,,Abschlußbericht" von Sigmar Gabriel · Gesellschaftervertrag zur Lutz Lehmann & Sigmar Gabriel GbR (CoNeS) · Bilanz CoNeS inklusive Buchführung · Daraus ersichtlich: · - 1. Die Existenz anderer Auftraggeber Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande 7 · - 2. Scheinselbstständigkeit des MdL Gabriel · Korrekte Versteuerung der Einnahmen des MdL Gabriel incl. der durch die Volkswagen AG zusätzlich erstatteten Reisespesen und sonstigen Zahlungen
Bezeichnenderweise lässt der Staatsanwalt im Sande das wesentliche Attribut ,,ordnungsgemäß" in der Aussage B einfach wegfallen und beschränkt sich darauf festzustellen, dass Herr Gabriel überhaupt irgendetwas dem Niedersächsischen Landtag mitgeteilt hat - was nie in Abrede stand! Auf Seite 3 seines Bescheides heißt es an der entsprechenden Stelle ,,den Eindruck zu erwecken, Herr Bundesminister Gabriel habe seine Beteiligung an CoNeS nicht dem Niedersächsischen Landtag mitgeteilt."
Daraufhin lässt sich StA im Sande ausführlich darüber aus, dass es daher nur auf das Ob" und nicht auf das Wann" der Mitteilung an den Landtag ankomme.
Ferner nimmt der Staatsanwalt die Behauptung, die Äußerungen A1 A3 seien unwahr, nicht in den Umfang des selbst gestellten Beweisthemas auf, obwohl die eidesstattliche Versicherung gerade auch die Unwahrheit der Aussagen A1 A3 glaubhaft machen soll.
Trotzdem hat StA im Sande diese einfachen Überlegungen nicht angestellt und überschreitet damit auch in diesem Punkt klar die Grenze der groben Fahrlässigkeit.
Sein Fazit im Bescheid vom 13.01.2006 auf Seite 6, der vereinbarte Tagessatz sei nicht unangemessen hoch, und es seien in erheblichem Umfang tatsächlich Beratungsleistungen erbracht worden, ist angesichts der Fakten nicht haltbar.
4. Fazit
- ein weiteres Mal, welch unsauberes juristisches Milieu sich in Braunschweig inzwischen ausgebildet hat. Die Justiz in Braunschweig betätigt sich weiterhin als Genossenschutzverein.
Es ist daher kein Wunder, dass die Eiterblase VW derartige Ausmaße annehmen konnte. Bis dato ist auch lediglich die Spitze des Eisberg sichtbar, wie im ,,Schwarzbuch VW" detailliert beschrieben. Der juristische Teppich wurde in der Vergangenheit über alle bereits früher aufgetauchten Betrugsbelege gedeckt. Dieser Teppich reichte jedoch nicht bis Indien. Das Platzen der VW-Eiterblase dort war mit dem Braunschweiger Justiz-Teppich nicht mehr zu über-decken. Ministerpräsident Wulff äußerte laut Braunschweiger Zeitung vom 14.01.2006 ,man sollte bei VW ausmisten, indem man den Mittellandkanal von oben in das VW-Ver- waltungsgebäude einleitet." Diese Aussage ist richtig. Sie darf jedoch nicht als Postulat im Raum stehen bleiben. Bei VW muss in der Tat ausgemistet werden. Dazu bedarf es allerdings statt aufwändiger Wasserspiele eher einer zumindest halbwegs korrekt arbeitenden Justiz!
Mit freundlichen Grüßen
gez.: Hans-Joachim Selenz Selenz: Anzeige gegen Sigmar Gabriel, VW-Vorstand und StA im Sande
}}}
Tags: wirtschaft | politik | spd | igm | gewerkschaft | arbeitslosigkeit | menschenrechte | Tags: mobbing | autostadt | volkswagen | weblog | blogging | strafanzeige | opfer
Mobbing/StrafAnzeige/Strafanzeige 2/Einstellung2/Beispiele (last modified 2008-11-04 06:59:56)