wer kann und schreibt
StPO § 170
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
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Mobbing/StrafAnzeige/UnterlasseneHilfe (last modified 2008-11-04 06:59:55)