http://www.frag-einen-anwalt.de/Strafanzeige-wegen-K%C3%B6rperverletzung-Mobbing__f7609.html
Vorausgegangen waren folgende Schikanen / Diskriminierungen:
a) Soziale Isolierung in Form von Sprech-/Kontaktverbot zu Arbeitskollegen (wurde mir von einem Kollegen im Nachbarbüro höchst vertraulich zugetragen)
b) Soziale Isolierung durch Versetzung einer langjährigen Teamkollegin in ein Nachbarbüro (Begründung: Teamkollege im 2er-Büro wird durch qualifizierteren Mitarbeiter ersetzt; eine Neubesetzung fand jedoch nicht statt)
c) Krankmeldungen wurden nur unter Angabe des Krankheitsgrundes anerkannt (wurde bereits in einer Stellungnahme per Einschreiben widersprochen) – ansonsten wurde Gehaltsanteil für Dauer der Krankschreibung nicht bezahlt
d) Wiederholt unkontrollierbare emotionale und körperliche Wutausbrüche (Anbrüllen, Tritte gegen Schränke)
Ich beabsichtige eine Strafanzeige wegen Körperverletzung und Mobbing aufzugeben. Folgende Fragen sind für mich dabei von Bedeutung:
1) Kann auch eine Strafanzeige wegen Mobbens erfolgen oder müssen konkrete Persönlichkeitsverletzungen formuliert/ angebeben werden (z.B. Verleumdung nach §187 StGB; Nötigung nach § 240 StGB.) ?
Anmerkung: Die Unfähigkeit des Geschäftsführers sein impulshaftes Verhalten zu kontrollieren sowie die niedrige Schwelle zu aggressiven Handlungen (Tritte gegen Schränke, Faustschläge auf Schreibtische, Anbrüllen) kann von Ex-Mitarbeitern bezeugt werden.
2) Besteht Aussicht auf eine strafrechtliche Verfolgung, auch wenn keine Zeugen benannt werden können ?
3) Können Opfer zu Täter gemacht werden, wenn die Geschäftführung mögliche Zeugen (z.B. gleichberechtigte Geschäftsführer im nahen Verwandtschaftsverhältnis) nennt, die u.U. eine Notwehrsituation des Geschäftsführer bezeugen ?
4) Kann ich – neben einer Schmerzensgeldforderung - Schadensersatz wegen Auflösungsverschulden ( § 628 Abs. 2 B, d.h. wegen des durch den Arbeitgeber verschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes verlangen ?
Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender, die Strafanzeige sollten Sie auf die Körperverletzung und Beleidigung begrenzen. Selbst wenn der ehemalige Vorgesetze sich auf eine Notwehrsituation berufen würde, würde ihm dieses nichts helfen. Denn nicht nur, dass er die Tat an sich dann zugeben würde, auch müsste er dann erklären, warum kein anderes Mittel möglich war. Denn bei der Notwehr ist immer das mildeste Mittel zu Abwehr erlaubt, was hier offenbar nicht gewählt worden ist. Mobbing an sich ist kein gesonderter Straftatbestand, kann aber die Nötigung, Beleidigung oder Körperverletzung umfassen, wobei dann Ihrerseits bei der Körperverletzung die Verletzungsfolgen nachgewiesen werden müssten (ggfs. durch Attest). Da sehe ich hier im Moment Probleme. Da aber dieses Forum nicht die offenbar notwendige individuelle Beratung ersetzen kann (siehe Button "Hilfe"), sollten Sie zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes einen Kollegen aufsuchen. Zeugen gibt es im strafrechtlichen Sinne aber sehr wohl. Denn auch Sie als Anzeigenerstatter sind Zeuge. Hier könnte sich aber das Problem stellen, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse verneint und das Verfahren dann ev. einstellt. Da dieses sehr von der "Tagesform" des Staatsanwaltes abhängt, kann keine verbindliche Aussage gemacht werden. Stellen würde ich den Strafantrag aber trotzdem auf jeden Fall. Gleichzeitig würde ich aber auch den entsprechenden Arbeitgeberverband und die zuständige IHK davon informieren, um diese Missstände auch dort bekannt zu machen. Sofern Sie die Umstände ggfs. Beweisen können (hierzu würde ich versuchen, von den ehemaligen Kollegen etwas schriftlich zu bekommen), ist der Anspruch aus § 628 BGB gerichtlich durchsetzbar. Dabei müssen Sie aber genau vortragen, welcher Schaden im Einzelnen durch das Verhalten des Vorgesetzen entstanden ist. Auch müssen Sie beachten, dass in der ersten Instanz die RA-Kosten nicht ersetzt werden. Auch wenn Sie die Möglichkeit haben, Klage direkt beim Arbeitsgericht einzureichen, rate ich auch insoweit dringend dazu, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, da diese Materie umfangreichen Vortrag, Darlegungen und Beweisantritte erfordert, die anwaltliche individuelle Hilfe geboten erscheinen lassen. Denn die Beweislast haben Sie als Kläger, so dass ohne die notwendigen Beweise (die Gegenseite wird ja alles leugnen) die Klage schnell ins Leere laufen könnte. Auch besteht ggfs. die Möglichkeit, die Sache wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes geltend zu machen, so dass der Anspruch dann aus § 823 BGB abgeleitet werden kann (LAG Bremen MDR 03, 158). Dieses alles sollte in der Tat vorab nach individueller Beratung geklärt werden. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Mobbing/Strafanzeige/Körperverletzung (last edited 2008-11-26 10:25:39 by )