1:2 es geht in die Verlängerung!
Diesen Durchbruch haben wir einem Schalke-Fan zu verdanken. Seine Beherztheit machte es möglich. Schalke soll nun auch im nächsten Jahr Meister werden!
Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, beschäftigte sich auch nebenbei u. a. mit Webdesign und untersützt besonders eine Werbagentur aus Braunschweig. Er war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er machte mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23. März 2006 - 8 Sa 949/05 -
16. Mai 2007 Achter Senat Ansprüche wegen "Mobbings"
W. (RAe. Krings, Hiddemann, Recklinghausen) ./.
E. GmbH (RAe. Neef & Schrader, Hannover)
- 8 AZR 709/06 -
Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau und bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1987, zuletzt als Versuchsingenieur und AT-Angestellter beschäftigt.
Mit seiner am 24. Juli 2002 zugestellten Klage macht der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen "Mobbing"-Handlungen, insbesondere seiner Vorgesetzten, ausgesetzt gewesen. Er sei deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt und einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie hafte auch bei einer Gesamtbetrachtung weder aus deliktischer noch aus vertraglicher Grundlage. Im Übrigen seien die Ansprüche nach der im Arbeitsvertrag des Klägers in Bezug genommenen tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
LAG Hamm,
Urteil vom 23. März 2006 - 8 Sa 949/05 -
| /BAG:Schadenersatz-Schmerzensgeld unterliegen keinen Ausschlußfristen! /Die Schadensersatzpflicht des arbeitgebers bei mobbing /Tabelle der Grausamkeiten |
Mobbing/Urteile/BAG:Schadenersatz-Schmerzensgeld unterliegen keinen Ausschlußfristen! (last edited 2010-01-21 22:14:16 by DetlevLengsfeld)