Fragen und Antworten zum Thema Mobbing
Interview mit Rechtsanwalt Michael Hiesgen
Rechtsanwalt Michael Hiesgen ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht. In seiner beruflichen Laufbahn hat er schon häufiger Mobbingopfer betreut und erfolgreich vertreten. Auch für Marianne Vennemann hat er das Mandat übernommen und klagt für sie auf Schadensersatz und Herstellung eines geschützten, mobbingfreien Arbeitsplatzes. Als Frau Vennemann Sie um Hilfe bat, wurde sie schon einige Jahre massiv von Ihrer Kollegin gemobbt. Was rieten Sie ihr als erste Maßnahme ?
M. Hiesgen: Als erste Maßnahme ist Mobbingopfern anzuraten, sämtliche Vorfälle möglichst genau mit Zeit und Ort des Geschehens schriftlich zu dokumentieren und die Namen und Anschriften von Personen, die als Zeugen in Frage kommen, festzuhalten. Hierbei sind auch Vorfälle zu erfassen, die bei isolierter Betrachtung nicht erheblich erscheinen, allerdings bei der für die Frage, ob Mobbing vorliegt, vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedeutung erlangen.
Sie haben schon öfter Mobbingopfer beraten und vertreten. Warum schaffen es die meisten nicht selbst, den Mobbingkreislauf zu durchbrechen?
M. Hiesgen:Viele erkranken durch die oft viele Monate und auch Jahre andauernde Mobbingsituation an Depressionen, was dazu führt, dass diesen die Kraft fehlt, sich überhaupt noch zur Wehr zu setzen. Etwa ein Drittel der Mobbingmandate können nicht gerichtstauglich aufgearbeitet werden, da die Opfer nicht mehr in der Lage sind, das was ihnen geschah, konkret darzustellen. Ein Durchbrechen des Mobbingkreislaufs am Arbeitsplatz scheitert häufig daran, dass die Opfer isoliert dastehen und der Täterkreis aus mehreren Personen besteht. Opfer sind häufig Personen, die versuchen, Übergriffe und Konflikten aus dem Weg zu gehen, bis letztendlich der psychische und auch körperliche Zusammenbruch eintritt.
Wieso tun sich viele Vorgesetze so schwer, gegen Mobbing in der Abteilung, oder Firma vorzugehen?
M. Hiesgen:Vorgehen gegen Mobbingtäter im Betrieb bedeutet, dass der Vorgesetzte gegen Personen, die im Betrieb häufig besser vernetzt sind als das Opfer, einschreiten muss. Hierdurch können die im Betrieb vorhandenen und für den Arbeitsablauf wichtigen sozialen Strukturen erheblich gestört werden, da ein ernster Konflikt zwischen dem Vorgesetzten und dem Täter sowie dessen Gefolge droht. Ein weiterer Grund dafür, dass Vorgesetzte von einem Vorgehen gegen den Täter absehen, liegt darin, dass Vorfälle aus Bequemlichkeit ignoriert werden. Ein sinnvolles Vorgehen würde bedeuten, dass ein erheblicher Arbeitsaufwand betrieben wird, um das, was geschehen ist, aufzuklären, die Ursachen ausfindig zu machen und abzustellen.
Gibt es eine arbeitsrechtliche Gesetzesgrundlage, auf die sich Mobbingopfer berufen können?
M. Hiesgen:Eine konkrete gesetzliche Grundlage, auf die sich Mobbingopfer berufen können, besteht nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt deutlich gemacht, dass Mobbing als selbstständige Anspruchsgrundlage ausscheidet. Es ist daher anhand der Einzelfälle zu prüfen, ob absolute Rechte des Arbeitnehmers im Sinnen des § 823 Abs. 1 BGB (darunter fallen Leben, Gesundheit, Körper, Freiheit, Eigentum oder ein anderes Recht) oder Schutzgesetze zu § 823 Abs. 2 BGB verletzt wurden. Das Bundesarbeitsgericht hat bei der Prüfung, ob Mobbing vorliegt, auf die Rechtsgedanken des seit dem 18.08.2006 bestehenden Antidiskriminierungsgesetzes (AGG) abgestellt, da § 3 Abs. 3 AGG darauf abstellt, ob ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigung oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Das Antidiskriminierungsgesetz ist allerdings nur auf Benachteiligungen aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität) direkt anwendbar. Eine entsprechende Anwendung auf allgemeines Mobbing ohne Diskriminierungsmerkmale kommt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 593/06) für Fälle ab den 18.08.2006 in Frage. Für Fälle, die sich davor ereignet haben, kann die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entsprechend den in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen als Rechtsgrundlage angewandt werden. Was ist wenn es, wie im Fall von Frau Vennemann, auch zu körperlichen Verletzungen durch den Mobber kommt? Kann das Mobbingopfer dann auch strafrechtlich gegen den mobbenden Kollegen vorgehen? M. Hiesgen:Grundsätzlich besteht für Mobbingopfer die Möglichkeit, strafrechtlich gegen die Täter vorzugehen. Dies in Form einer Strafanzeige oder eines Strafantrages bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Ein Strafantrag, der dem Geschädigten mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der strafrechtlichen Verfolgung des Täters gibt, muss binnen drei Monaten ab Kenntnis der Tat gestellt werden. Nicht erforderlich ist, dass körperliche Übergriffe stattfinden. Nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) ist wegen Körperverletzung auch der strafbar, der eine andere Person in der Gesundheit schädigt. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshof reicht die psychische Beeinträchtigung für sich allein betrachtet nicht. Es ist erforderlich, dass der Körper durch die Tat in einen krankhaften Zustand (somatologischer Krankheitsbegriff), insbesondere nervlicher Art, versetzt wird, um eine Gesundheitsschädigung anzunehmen. Sofern daher, auch ohne körperliche Übergriffe, durch das Mobbinggeschehen eine psychische Erkrankung des Opfers eintritt, ist seitens der Strafverfolgungsbehörden das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB zu prüfen. Wenn körperliche Verletzungen durch Tritte und das Werfen mit Gegenständen hervorgerufen werden, kommt sogar eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB in Betracht, was eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten nach sich zieht.
Gibt es Ihrer Meinung nach Berufszweige, in denen Mobbing häufiger vorkommt?
M. Hiesgen:Nach der Erfahrung ist Mobbing in den Bereichen der Verwaltung und bei kirchlichen Arbeitgebern deutlich stärker anzutreffen.
Frau Vennemann hat letztlich beschlossen zu klagen. Gegen wen? Gegen die mobbende Kollegin oder die Firma, die ihr nicht hilft und nicht gegen das Mobbing einschreitet?
M. Hiesgen:Ansprüche des Mobbingopfers auf Entschädigung aufgrund des Geschehens sind sowohl gegen den Mobbingtäter, als auch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, da beide verpflichtet sind, den verursachten Schaden zu ersetzen. Wie genau sieht Ihr anwaltliches Vorgehen jetzt aus? Welche rechtlichen Schritte haben Sie eingeleitet? M. Hiesgen:Von der Erstattung einer Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde bislang abgesehen. Mobbingtäter und auch der Arbeitgeber werden vor dem Arbeitsgericht auf Schadenersatz in Anspruch genommen, der Arbeitgeber dazu auch auf Schutz des Opfers der Gestalt, dass ein Arbeitsplatz bereitzustellen ist, an dem ein Schutz vor den Übergriffen besteht. Soweit sich herausstellt, dass der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die Erbringung der Arbeitsleistung an einem geschützten Arbeitsplatz zu ermöglichen, ist dieser aus § 326 BGB auf dauerhafte Zahlung der vertraglichen Vergütung auch ohne Arbeitstätigkeit in Anspruch zu nehmen, da er durch die Aufrechterhaltung der Mobbingsituation ein Hindernis setzt , wodurch der Arbeitnehmer die seinerseits geschuldete Leistung nicht erbringen kann. Was ist das Ziel der Klage? Kann beispielsweise auch die [Kündigung:Kündigung] der mobbenden Kollegin erreicht werden? M. Hiesgen:Eine Klage mit dem Ziel, die Kündigung der mobbenen Kollegen herbei zu führen, wäre zwar sachgerecht, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 593/06) entschieden, dass ein Mobbingopfer dies vom Arbeitgeber nicht verlangen kann. Ziel ist aktuell eine Entschädigung des Opfers und die ungestörte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.
Wie schätzen Sie den Erfolg der Klage nach Ihren bisherigen Erfahrungen ein?
M. Hiesgen:Aufgrund der Erfahrung in ähnlich gelagerten Fällen gehe ich von guten Erfolgschancen aus. Es muss jedoch beachtet werden, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung in Aussicht steht. Dies beinhaltet immer eine gewisse Unsicherheit, da das Erinnerungsvermögen und die Wahrheitsliebe der Zeugen sehr unterschiedlich sein kann.
quelle:http://www.3sat.de/dynamic/sitegen/bin/sitegen.php?tab=2&source=/vivo/137120/index.html
-- DetlevLengsfeld 2009-09-24 13:25:35
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Mobbing/WhoIsWho/Micheal Hiesgen/Michael Hiesgen im Interview zum Thema Mobbing (last edited 2009-10-28 13:36:15 by DetlevLengsfeld)