So schön liest es sich auf der Seite
Leider liegen Anspruch und Wirklichkeit sehr weit auseinander
-Wenn Vorgesetzte und Arbeitgeber mobben...
Der Arbeitgeber verstößt gegen seine Fürsorgepflicht, wenn er Handlungen vornimmt oder unterlässt, die Mobbing zuzurechnen sind.
Der Arbeitgeber muss mit einer Beschwerde des Arbeitnehmers nach § 84.1, § 62.1 Nr. 3 HPVG bzw. § 68.1 Nr. 3 BPersVG rechnen. Verstößt er gegen den Arbeitnehmeranspruch auf Schutz vor Diskriminierung und auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, so kann hier ein Schadensersatzanspruch sowohl aus arbeitsvertraglichen Aspekten als auch nach § 823.2 BGB i. V. m. § 75 BetrVG, § 61.1 HPVG bzw. § 67 BPersVG entstehen. Der Arbeitgeber muss sich auch Mobbinghandlungen von Vorgesetzten zurechnen lassen.
Der Arbeitgeber hat auch hier mit einer Beschwerde des Arbeitnehmers direkt und/oder über den Betriebsrat/Personalrat rechnen. Der Beschwerde ist nachzugehen und bei Berechtigung für Abhilfe zu sorgen. Die Ablehnung einer Beschwerde muss begründet sein.
-- DetlevLengsfeld 2006-11-27 01:50:31
Mobbing/WieEsSeinSollte (last modified 2008-11-04 07:00:05)