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obigen Zeilen müssen stehen bleiben
http://www.petitiononline.com/MANNdat5/petition.html
http://www.ibka.org/artikel/ag98/petition.html
http://www.verwaltung.uni-halle.de/DEZERN1/PRESSE/aktuellemeldungen/petition.htm
http://www.manndat.de/typo3/index.php/15/0/
http://www.manndat.de/typo3/index.php/267/0/
Europäische Kommission Generaldirektion C
Ziviljustiz, Grundrechte und Unionsbürgerschaft
Herrn Francisco FONSECA MORILLO
B -1049 Brussels
EUROPÄISCHES PARLAMENT Abteilung Tätigkeit der Mitglieder
L-2929 LUXEMBURG
Petition / Beschwerde aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Chemnitz zum Aktenzeichen Az.: 2 Sa 751-03 der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 21 i.V.m. Artikel 7 des EG – Vertrags Artikel 194 EG – Vertrag bzw. Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 1- Würde des Menschen Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Artikel 3 (1) - Recht auf Unversehrtheit Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
Artikel 4 Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Artikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Richtlinie 89/391/EWG
Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Vorbemerkung möchte ich meiner heutigen Petition die Erklärungen des Präsidenten des Europäischen Rates, der Präsidentin des Europäischen Parlaments und des Präsidenten der Kommission zur Charta der Grundrechte voranstellen und Sie bitten, diese bei meiner Beschwerde über das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Chemnitz zu dem Aktenzeichen 2 Sa 751-03 im vollen Umfange zu berücksichtigen.
Erklärungen:
Herr Jacques Chirac, Präsident des Europäischen Rates
"Wir haben in Nizza die Charta der Grundrechte der Europäischen Union proklamiert. Dieser Text besitzt einen großen politischen Wert. In der Zukunft wird sich seine ganze Tragweite zeigen, und ich möchte Ihrem Hohen Haus danken, das einen großen Beitrag zu ihrer Erarbeitung geleistet hat«.
(Straßburg, 12. Dezember 2000)
Frau Nicole Fontaine, Präsidentin des Europäischen Parlaments
"Eine Unterschrift bedeutet eine Verpflichtung (...) — Alle Bürgerinnen und Bürger der Union sollten wissen, dass die Charta (...) ab sofort für unsere Versammlung (...) Gesetz sein wird. Sie wird von nun an die Richtschnur für alle Akte des Europäischen Parlaments sein, die unmittelbar oder mittelbar für die Bürger der gesamten Union von Belang sind«.
(Nizza, 7. Dezember 2000)
Herr Romano Prodi, Präsident der Kommission
"Durch die feierliche Verkündung der EU-Grundrechtecharta verpflichten sich alle Organe, diese Charta überall dort, wo die Union tätig wird, zu beachten. (...) Die Bürgerinnen und Bürger können sich darauf verlassen, dass die Kommission alles tun wird, damit sie (...) eingehalten wird«.
(Nizza, 7. Dezember 2000)
Meine Beschwerde richtet sich zunächst gegen einen absoluten Rechtssatz des Urteils des Landesarbeitsgerichts Chemnitz, da es sich bei der beigefügten Version um eine vorläufige Version der Entscheidung handelt, da ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung vorliegt.
Diese Entscheidung kann auch unter
http://www.justiz.sachsen.de/lag/docs/2Sa751-03.pdf heruntergeladen werden
Meine Beschwerde bezieht sich insbesondere auf die nicht mehr mögliche Durchsetzungsfähigkeit des Rechts, welches sich aus der Richtlinie 89/391/EWG bzw. dem Arbeitsschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland zur Prävention von Mobbing ergibt, da der in diesen Rechtsnormen geforderte Schutz vor der Gefährdungseinflussgröße „Mobbing“ ggfs. arbeitsgerichtlich aufgrund der b.b. Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Chemnitz in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr eingefordert werden kann.
Des weiteren beschwere ich mich über die regelmäßige Praxis an den Landesarbeitsgerichten zur Verweigerung des Rechtsmittels der Revision, also der Überprüfung des Urteils einer Tatsacheninstanz durch das Revisonsgericht Bundesarbeitsgericht, welche m.E. nicht vereinbar ist mit dem Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und auch nicht vereinbar ist mit einem fairen Verfahren gemäß Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Zitat des meiner Beschwerde zugrundeliegenden Rechtssatzes – Seite 32 des schriftlichen Urteils:
Letztlich muss diesen Fragen nicht weiter nachgegangen werden. Denn bei dem Wort "Mobbing" handelt es sich – und insofern besteht kein Streit – um ein englisches Wort. Aufgrund der Regelung in § 184 GVG jedoch, wonach die Gerichtssprache deutsch ist, hat sich das Gericht den Parteien gegenüber auch in deutscher Sprache zu äußern. Dies verbietet es, das Wort "Mobbing" in den Tenor einer Entscheidung eines deutschen Gerichts aufzunehmen.
Zitatende
Weitere Beschwerdebegründung
Die Gefährdungseinflussgröße Mobbing wird insbesondere vom Geltungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG bzw. vom Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit – Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – erfasst.
Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Bilbao hat das Thema Mobbing in der Arbeitswelt mehrfach in schriftlichen Abhandlungen unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes veröffentlicht.
Dies insbesondere innerhalb des den Mitgliedstaaten bekannten „factsheets 23 – Mobbing“ - der Agentur.
http://agency.osha.eu.int/publications/factsheets/23/de/FACTSHEETSN23-DE.pdf
Weitere Veröffentlichungen zum Thema Mobbing können unter
http://de.osha.eu.int/search?SearchableText=mobbing
eingesehen werden.
Auch der Rat der Europäischen Union hat in seinem Bericht das Phänomen und die Bedeutsamkeit der Problematik Mobbing am Arbeitsplatz (2001/2339(INI) ausführlich dargestellt.
Dies ist jedoch nur ein sehr geringer Teil der offiziellen Dokumente auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft, welche das Thema Mobbing am Arbeitsplatz behandeln.
Wie oben bereits zitiert, kommt der vorsitzende Richter des Landesarbeitsgerichts Chemnitz zu dem Schluss, dass das Wort Mobbing niemals Bestandteil eines Tenors einer Entscheidung eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland sein kann;
wobei der Richter die Revision seines eigenen Urteils durch das Revisionsgericht nicht zulässt.
Somit wäre es nunmehr aufgrund dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr möglich, eine Entscheidung vor einem Arbeitsgericht zur Prävention von Mobbing auf Basis der Richtlinie 89/391/EWG bzw. des Arbeitsschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen.
Dies würde - meiner Auffassung nach - die arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention auf Basis der Richtlinie 89/391/EWG bzw. deren Bestimmtheit und Wirksamkeit in den Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland zukünftig nicht nur erheblich in Frage stellen, sondern es gäbe nunmehr aufgrund des vg. Urteils keine rechtlichen Möglichkeiten mehr, dieses Phänomen einer arbeitsgerichtlichen Bewertung zuzuführen.
Denn wenn das Wort Mobbing nicht mehr Tenor einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung eines deutschen Gerichtes sein darf, kann es - meiner Meinung nach - weder die Möglichkeit geben, die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Präventionspflicht des Arbeitgebers arbeitsgerichtlich einzufordern noch wird es für Betroffene sonstige diesbezgl. Abwehrmöglichkeiten durch ein Arbeitsgerichtsverfahren im Hinblick auf diese Form der Gewalt geben, obwohl Mobbing unstrittig vom Geltungsbereich der Richtlinie 89/391/EWG erfaßt wird.
Es darf darüber hinaus sehr bezweifelt werden, daß dieser o.a. Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts Chemnitz im Lichte des für die Mobbingproblematik b.b. einschlägigen Gemeinschaftsrechts und im Lichte der Gemeinschaftstreue gemäß Artikel 10 i.V.m. Artikel 249 (3) des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Bestand hätte.
Ich sehe insofern einen erheblichen Verstoß gegen die vg. Gemeinschaftstreue i.V.m. mit der Zielsetzung der Richtlinie 89/391/EWG.
Da das Landesarbeitsgericht die Revision – also die Überprüfung des eigenen Urteils nicht zugelassen hat, sehe ich ebenfalls eine deutliche Verweigerung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Denn das Rechtsbehelf der Revision durch das Bundesarbeitsgericht ist der Klägerin durch das Urteil der Tatsacheninstanz selbst verweigert worden.
Dies obwohl gemäß Artikel 47 der Charta jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Ich bitte meine Beschwerde anzunehmen und ggf. in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof klären zu lassen, insbesondere, ob der o.a. genannte Rechtssatz des Landesarbeitsgerichtes Chemnitz gemeinschaftsrechtlich zulässig.
Freundliche Grüße
Sich.- Ing. Jörg Hensel
Petition/Landtag/Entwurf/Beispiele (last modified 2008-11-04 06:59:56)