Die Zweifel bestehen fort - Wenn der Mob regiert
Leserbrief zum Artikel - "Die Zweifel bestehen fort - Wenn der Mob regiert " – von HEIKE HAARHOFF - taz Magazin Nr. 7848 vom 17.12.2005
Das Beispiel des Herrn Rainer Hackmann zeigt eindrucksvoll auf, dass seitens des verantwortlichen Arbeitgebers, der sonstigen verantwortlichen Personen, des Betriebsarztes, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Personalrates bestehende Schutznormen zur Prävention von Mobbing offensichtlich grobfahrlässig und jahrelang missachtet wurden.
Im Einzelnen darf stark bezweifelt werden, dass der Arbeitgeber bis zum heutigen Tag weder die Grundvorschrift des § 5 ArbSchG - Beurteilung der Arbeitsbedingungen - betreffend die Gefährdung durch Mobbing - durchgeführt noch die notwendigen arbeitsschutzgesetzlichen Rechtsfolgewirkungen wie z.B. die Dokumentation gemäß 6 ArbSchG , die Unterweisung gemäß § 12 ArbSchG und vieles mehr bei Berücksichtigung des Wirksamkeitsprinzips gemäß § 3 ArbSchG vorgenommen hat.
Ebenfalls liegt offensichtlich ein schwerer Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 (2) des Arbeitssicherheitssgesetzes – AsiG vor.
Denn nach dieser Rechtsvorschrift hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen.
Dies im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Betriebsarztes gemäß § 3 ASiG betreffend die Mobbingproblematik.
So steht sehr stark zu vermuten, dass es bislang seitens des Betriebsarztes keine arbeitspsychologische Beratung des Arbeitgebers zur Mobbingprävention, die aber zum Gesundheitsschutz auch des Herrn Hackmann nicht nur gesetzlich vorgesehen, sondern arbeitsmedizinisch von höchstdringlicher Indikation gewesen wäre, gegeben hat.
Wie bekannt sein dürfte, ergibt sich b.b. Verpflichtung des Betriebsarztes gemäß § 3 (1) Ziffer 1 insb. Buchstabe d. i.V.m. Buchstabe f. und g. des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Hiernach haben die Betriebsärzte die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
d.) arbeitspsychologischen Fragen,
f.) Fragen der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
g.) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
Offensichtlich verhält es sich so, dass der verantwortliche Arbeitgeber i.S.d. § 2 (3) ArbSchG, die verantwortlichen Personen i.S.d. § 13 ArbSchG und der Betriebsarzt ihre vg. Pflichten zur Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit den Pflichten, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz zur Mobbingprävention ergeben, seit Bestehen dieser Rechtsnormen beharrlich und wissentliches durch Unterlassen verletzt haben.
Denn wirksame Maßnahmen des Arbeitsschutzes – vgl. § 2 ArbSchG - gab es bezogen auf dieses Mobbingopfer - angesichts der schwere der arbeitsbedingten Erkrankung - sicherlich nicht.
Sehr wahrscheinlich hat sich die dortige Fachkraft für Arbeitssicherheit ebenfalls rechtsverstößig verhalten, welche ihre Aufgaben gemäß § 6 AsiG im Hinblick auf eine effektive Unterstützung des Arbeitgebers zur „menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ – betreffend die arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention –gesetzesadäquat wohl nicht wahrgenommen hat.
Denkbar wäre aber auch, dass der Arbeitgeber die Beratungen der Fachkraft und des Betriebsarztes nicht wollte und ignoriert hat oder dass es überhaupt gar keinen Betriebsarzt und/ oder Fachkraft gab bzw. gibt.
Die gesetzlichen Pflichtverletzungen trifft auch die Arbeitnehmervertretung, da diese nach dem Personalvertretungsrecht zum Schutz der Beschäftigten gesetzlich verpflichtet ist.
Die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Artikel 4 (1) der Rl. 89/391/EWG wurde angesichts der unbestrittenen gesundheitlichen Schadenslage, wonach Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen ebenfalls verletzt.
All diese massenhaften Rechtsverstöße im Bereich notwendiger und gesetzlich vorgesehener Schutznormen hatten zur Folge, dass die Gesundheit des Herrn Hackmann bis aufs Schwerste geschädigt wurde.
Und zwar nur deshalb, da im vg. Landesbetrieb keinerlei Schutzmaßnahmen gegen Mobbing insbesondere aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes wirksam waren.
Bei den Aussagen der Bezirkregierung und der GEW findet sich darüber hinaus eine weitere Bestätigung, dass man vom Schutz durch Vorbeugung bzw. von Prävention des arbeitenden Menschen nichts wissen will.
Zitat:
Sie sind bedauerlicherweise bereits seit dem 08.12.2001 erkrankt. Ich bitte daher um Ihr Verständnis, wenn Sie in Kürze von mir gebeten werden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen."
Heidemarie Kralle, Rechtsberaterin bei der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Niedersachsen in Hannover: "Wenn so ein amtsärztliches Gutachten angeordnet wird, dann hat der Beamte eine Mitwirkungspflicht."
Zitatende
Liebe Bezierksregierung, liebe Frau Kralle von der GEW, können Sie mir erklären, wie Sie zu der Auffassung gelangen, die sozialgesetzliche Wiedereingliederungspflicht gemäß § 84 (2) SGB IX (Bundesrecht) wäre dem Landesrecht nicht als vorrangig einzustufen ?
Krankmachende Maßnahmen gehen also vor Prävention ?
Auch hier liegt im Falle einer Schwerbehinderung des Herrn Hackmann die Wiedereingliederungspflicht schon nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit an erster Stelle und nicht eine dem Mobbingkomplex zuzuordnende angeordnete amtsärztliche Untersuchung.
Die Wiedereingliederung erfolgt unter den Bedingungen des Gesetze selbst, so dass hierzu zunächst die Einverständniserklärung des Herrn Hackmann notwendig gewesen wäre.
Ob Herr Hackmann vom Arbeitgeber eine solche Anfrage zum Einverständnis erhalten hat, erscheint mit anhand der schweren Verletzung bestehender Schutznormen und Menschenrechte – hier Artikel 6 der EMRK, sowie der Charta der Grundrechte von Nizza hier: Artikel 1, 3 (1), 31(1), 35 mehr als fragwürdig.
Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch, dass sowohl das Arbeitsschutzgesetz als auch die Schutznorm des § 84 (2) SGB IX als Gesetze im Sinne des § 823 (2) BGB (Schadensersatz/ Schmerzensgeld) anzusehen sind.
Abschließend fiel mir folgender Satz in Ihrem Artikel auf:
"Während der letzten Genesungstage leitete sein Arbeitgeber trotz festgestellter uneingeschränkter Dienstfähigkeit gegen ihn das Zwangspensionierungsverfahren ein."
Hier steht der dringende Verdacht des Betruges im Raum; diesem muss von der Staatsanwaltschaft nachgegangen werden.
Der dortigen Arbeitsschutzbehörde wünsche ich einen weiteren geruhsamen Schlaf für den Fall, dass sie schon in der Vergangenheit eine Beschwerde gemäß § 17 (2) des Arbeitsschutzgesetzes betr. die b.b. Mobbingproblematik erhalten haben sollte, jedoch trotz der Schrift des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik – LV 34 – Gegen Mobbing – weiterhin untätig geblieben sind.
Dies zu Lasten des Gesundheitsschutzes des/der Betroffenen, der Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der Richtlinie 89/391/EWG und zu Lasten des grundgesetzlichen Schutzauftrages dieser Behörde.
Sich.-Ing. Jörg Hensel
Mal sehen, ob er veröffentlicht wird.
Gruss
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