Claus Hohmann || Henning Lüdtke || Otto Ferdinand Wachs || Uwe Zander
Von: Detlev Lengsfeld <detlev.lengsfeld@t-online.de> An: Uwe.zander@autostadt.de Kopie: anwaltsbuero-carsten@t-online.de, ofw.wachs@autostadt.de, Henning.Luedtke@autostadt.de, martina.musial@autostadt.de Betreff: Bittte nicht gegen den Sender sondern wegen Umstände ermitteln Datum: Thu, 08 Sep 2005 14:07:01 +0200
Hallo,
im Anhang befindet sich eine Mail (wieder einmal) eines Mitarbeiters von
cho.
Diese Informationen können nur aus dem betreffenden Umfeld stammen.
Ich erwarte das auch diesen Vorwürfen nachgegangen wird und empfehle die
Anwendung des § 75 BetrVG. Weiterhin wünsche ich, das Sie die "Regeln"
in Bezug auf das "Partnerschaftliche Verhalten" einhalten und
Beschwerden nachgehen. Auch den Blick auf § 80 BetrVG Allgemeine
Aufgaben, insbesonders 2b. sollte keiner verlieren.
Bei meinen im letzten Fall doch sehr konkreten Mobbingvorwürfen, warte
ich noch immer auf eine Rückmeldung.
Was haben Sie für Montag für mich vorgesehen? Wann soll ich zur Arbeit
erscheinen? Wo erde ich arbeiten?
--
mfg
Detlev Lengsfeld
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homepage: http://mobbing-gegner.de
telefon: 05355/91557
handy: 0171/2833772
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http://mobbing-zentrale.com/discus/messages/1/470.html?1126074950
PS: mit Vertraulichkeit wahr nicht gemeint gar nichts zu unternehmen!
http://www.huemmerich.de/pb_mobbing.htm
1. Das Beschwerderecht gemäss § 84 I BetrVG
2. Überwachungspflicht des Arbeitgebers gemäss § 75 BetrVG
1. Beschwerderecht des Arbeitnehmers aus § 85 BetrVG
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Gesetzestext:
§ 75 BetrVG Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im
Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit
behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung
von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft,
politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder
wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie
haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung
bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der
Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und
zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der
Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
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Der Betriebsrat kann bei einem Verstoß gegen § 75 BetrVG nach § 23 Abs.
3 BetrVG die Unterlassung von Mobbing durch den Arbeitgeber beim
Arbeitsgericht beantragen. Auch hat er nach § 104 BetrVG (vgl. § 77 Abs.
2 Ziff. 3 BPersVG) die Möglichkeit, die Versetzung oder Entlassung von
Mobbingtätern zu verlangen.
PresseArchiv/MitarbeiterInternet/MeineMail1 (last modified 2008-11-04 07:00:06)