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Ausgleichsklausel, Ausgleichsklausel, Treu und Glauben
§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. (2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 31.7.2002, 10 AZR 513/01 Karenzentschädigung - Ausgleichsklausel im Vergleich I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der abgeschlossene Vergleich sei nach seinem Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den §§ 157, 133 BGB so auszulegen, daß abgesehen von der betrieblichen Altersversorgung, keine Ansprüche mehr zwischen den Parteien bestehen sollten. Der innere Wille der Parteien habe nicht übereingestimmt. Während der Kläger vom Fortbestand des Wettbewerbsverbots ausgegangen sei, habe die Beklagte alle Ansprüche ausschließen wollen. Dies ergebe sich daraus, daß sie bereits in der Arbeitsbescheini
Ausgleichsquittung und Ausgleichsklausel Nicht selten lässt sich der AG bei einer Kündigung – oft auch im Zusammenhang mit einer „Empfangsbestätigung“ – auch eine sog. „Ausgleichsquittung“ mit unterschreiben, in der der AN z.B. bestätigt, dass ihm „keine weiteren Ansprüche mehr zustehen“ und/oder „sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten“ sind. Z.T. endeten solche - grundsätzlich wirksamen und zulässigen - „Ausgleichsquittungen“ in entsprechenden Anfechtungsprozessen wegen arglistiger Täuschung oder wegen Erklärungsirrtums. 317 BAG v. 11.01.2006, BB 2006, 835, 836 318 vgl. ErfKomm/Preis, RdNr. 91 zu § 615 BGB 319 ErfKomm/Preis, RdNr. 116 zu § 615 BGB 320 BAG v. 24.08.1999, AP BGB 615 Anrechnung, Nr. 1 321 BAG v. 11.01.2006, NZA 2006, 313 ff. Page 79 Neues aus dem Arbeitsrecht Seite 79 © RAe Dr. Gramlich & Partner Mosbach, im November 2006 Nunmehr hat das LAG Schleswig-Holstein wohl richtig entschieden, dass eine „unterge- schobene formularmäßig verwandte Ausgleichsquittung, die eine unentgeltliche Verzichtser- klärung des AN ohne kompensatorische Gegenleistungen des AG beinhaltet“, eine unangemes- sene Benachteiligung des AN i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt und damit unwirksam ist“ und der Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung auch keine im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB entgegenstehen. Achtung: Allerdings sind nach dem BAG Ausgleichsklauseln in entsprechenden Auf- hebungsverträgen grundsätzlich weit auszulegen. Daher können z.B. Aus- gleichsklauseln typischerweise auch ein bestehendes nachvertragliches Wettbe- werbsverbot und den daraus folgenden Anspruch auf eine Karenzentschädigung aufheben, ohne dass es diesbezüglich einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Beendigungsvergleich ist in der Regel ein kon- stitutives negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB. Sie ist grundsätz- lich weit auszulegen. Von ihr werden i.d.R. alle Ansprüche erfasst, die nicht unmissverständ- lich in diesem Vergleich als weiterbestehend bezeichnet werden, soweit die Rechtsprechung keine Ausnahme macht (z.B. bei betrieblicher Altersversorgung, Arbeitspapiere, Zeugnis). Dies gilt auch ohne weitere Zusätze wie „bekannt oder unbekannt“ oder „gleich aus welchem Rechtsgrund“ (sog. einfache allgemeine Ausgleichsklausel). Ein damit ausgeschlossener „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ ist auch ein etwaiger berei- cherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des AG im Falle der nachträglichen Feststellung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses eines zunächst als „freier Mitarbeiter“ und später als AN Beschäftigten – auch wenn der AG daran bei Vergleichsabschluss nicht dachte, er aber damit rechnen konnte
ProzessVergleich (last modified 2008-11-04 07:00:10)