Rechtsbeugung gemäß des § 339 des Strafgesetzbuches stellt einen Straftatbestand dar.
Zitat
§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Unter Rechtsbeugung versteht man die bewusst falsche Anwendung bzw. bewusste Nichtanwendung von Rechtssätzen durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter.
In welchem Ausmaß die Rechtsbeugung strafbar ist, hängt von den Strafgesetzen des betreffenden Staates ab. Im deutschen Recht ist die Strafbarkeit der Rechtsbeugung in § 339 StGB geregelt.
Rechtsbeugung ist einVerbrechen, das mit einerFreiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung desBundesgerichtshofs stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe nur der Amtsräger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entferne. Selbst die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung nicht.
- Wie ersichtlich kann nur ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter eine strafbare Rechtsbeugung begehen.Insofern wird an diese Stelle ein Verzeichnis angelegt, in dem Fälle von Rechtsbeugung aufgezeigt werden sollen.
Fälle von Rechtsbeugung |
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Richter |
Andere Amtsträger |
Schiedsrichter |
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Rechtsbeugung (last modified 2008-11-04 07:00:06)